Rechtssatz RS0052962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052962
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Norm
Sbg BergführerG §1 Abs1
Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs 3 BergführerG, wonach zu den als "Bergfahrten" unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 leg cit den behördlich befugten Bergführern und Schiführern vorbehaltenen (§ 4 Abs 1 des Gesetzes) "Schitouren" nur solche Abfahrten gehören, die "überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten" durchgeführt werden, folgt, daß das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten nicht schlechthin untersagt werden kann.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, BergführerG, wonach zu den als "Bergfahrten" unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit den behördlich befugten Bergführern und Schiführern vorbehaltenen (Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes) "Schitouren" nur solche Abfahrten gehören, die "überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten" durchgeführt werden, folgt, daß das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten nicht schlechthin untersagt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052962
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00327_8500000_001