Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Inhaber der Schischule D,
der - während des Verfahrens verstorbene - Heribert B (im folgenden: Zweitkläger) war Inhaber der Schischule E. Jedem der beiden Kläger ist eine Schischulbewilligung nach § 3 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 LGBl. 58 (im folgenden: SchischulG) erteilt worden. Der Beklagte hat eine Gewerbeberechtigung zur 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersports' mit dem Standort Saalbach, Hinterglemm Nr. 22, erworben. Er hat sich mit Franz F und Albert G zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung 'Hinterglemmer Gästebetreuung' zusammengeschlossen. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe mit Schreiben vom 28.6.1981 der Zwölferkogellift GmbH in Hinterglemm mitgeteilt, daß er auf Grund seiner Gewerbeberechtigung zu Führungen auf Abfahrten und Touren, zum Langlaufunterricht und zur Unterhaltung einer permanenten Rennstrecke berechtigt sei. Er habe damit Leistungen angeboten, die entweder - wie das Führen von Schischülern im Gelände, das Führen auf Abfahrten und Touren oder die vom Beklagten besonders hervorgehobene Vermittlung größerer Sicherheit beim freien Schilauf - als 'Unterweisung im Schilauf' anzusehen und daher den bewilligten Schischulen vorbehalten (§ 1 Abs 1 SchischulG) oder aber - wie das Führen und Begleiten auf Bergfahrten (zu welchen auch Schitouren gehörten) in alpinen Gebieten - an eine Bergführerbewilligung nach § 4 Abs 1 des Salzburger Bergführergesetzes LGBl. 1981/76 (im folgenden: BergführerG) gebunden seien. Durch diese Ankündigung, aber auch durch tatsächliches unbefugtes Erteilen von Einzelunterricht im Schifahren habe der Beklagte nicht nur gegen die angeführten Landesgesetze, sondern auch gegen § 1 UWG verstoßen. Sein Hinweis darauf, daß die Gäste von geprüften österreichischen Schilehrern betreut würden, welche zusätzlich im richtigen Führen des Gastes, in Erster Hilfe und in Lawinenkunde ausgebildet seien, sei überdies zur Irreführung des angesprochenen Publikums im Sinne des § 2 UWG geeignet. Die Kläger beantragen daher die Verurteilung des Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassender - während des Verfahrens verstorbene - Heribert B (im folgenden: Zweitkläger) war Inhaber der Schischule E. Jedem der beiden Kläger ist eine Schischulbewilligung nach Paragraph 3, des Salzburger Schischulgesetzes 1976 LGBl. 58 (im folgenden: SchischulG) erteilt worden. Der Beklagte hat eine Gewerbeberechtigung zur 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersports' mit dem Standort Saalbach, Hinterglemm Nr. 22, erworben. Er hat sich mit Franz F und Albert G zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter der Bezeichnung 'Hinterglemmer Gästebetreuung' zusammengeschlossen. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe mit Schreiben vom 28.6.1981 der Zwölferkogellift GmbH in Hinterglemm mitgeteilt, daß er auf Grund seiner Gewerbeberechtigung zu Führungen auf Abfahrten und Touren, zum Langlaufunterricht und zur Unterhaltung einer permanenten Rennstrecke berechtigt sei. Er habe damit Leistungen angeboten, die entweder - wie das Führen von Schischülern im Gelände, das Führen auf Abfahrten und Touren oder die vom Beklagten besonders hervorgehobene Vermittlung größerer Sicherheit beim freien Schilauf - als 'Unterweisung im Schilauf' anzusehen und daher den bewilligten Schischulen vorbehalten (Paragraph eins, Absatz eins, SchischulG) oder aber - wie das Führen und Begleiten auf Bergfahrten (zu welchen auch Schitouren gehörten) in alpinen Gebieten - an eine Bergführerbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Salzburger Bergführergesetzes LGBl. 1981/76 (im folgenden: BergführerG) gebunden seien. Durch diese Ankündigung, aber auch durch tatsächliches unbefugtes Erteilen von Einzelunterricht im Schifahren habe der Beklagte nicht nur gegen die angeführten Landesgesetze, sondern auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Sein Hinweis darauf, daß die Gäste von geprüften österreichischen Schilehrern betreut würden, welche zusätzlich im richtigen Führen des Gastes, in Erster Hilfe und in Lawinenkunde ausgebildet seien, sei überdies zur Irreführung des angesprochenen Publikums im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet. Die Kläger beantragen daher die Verurteilung des Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen
1. das Anbieten von Führungen auf Abfahrten und Touren und des Unterhaltens einer permanenten Rennstrecke sowie das Begleiten auf Schiabfahrten und Touren und das Unterhalten einer permanenten Rennstrecke,
2. als Mitgesellschafter der eingangs genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes wahrheitswidrige Anpreisungen, nämlich daß das Begleiten auf Abfahrten und Touren durch qualifizierte, geprüfte Schilehrer durchgeführt werde;
außerdem verlangen sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in einer Samstag-Ausgabe der 'Salzburger Nachrichten'.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Weder er selbst noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hätten Tätigkeiten angekündigt oder ausgeübt, die an eine Bewilligung nach dem Schischulgesetz oder nach dem Bergführergesetz gebunden seien. Den Gästen werde - abgesehen vom Langlauf - kein Schiunterricht erteilt; sie würden lediglich auf allen Abfahrten im Schigebiet von Saalbach und Hinterglemm begleitet, wobei die Gästebetreuer ihrer jeweiligen Gruppe zwar in einer deren Können sowie der Geländebeschaffenheit angepaßten Weise vorausführen, ohne ihnen aber dabei eine bestimmte Technik zu demonstrieren. Die Teilnehmer an den Kursen der Gesellschaft würden schon bei der Anmeldung darauf hingewiesen, daß sie keinen Schiunterricht erwarten dürften, sondern sich dazu an eine der örtlichen Schischulen wenden müßten. Von einer irreführenden Werbung des Beklagten könne jedenfalls keine Rede sein. Außer Streit steht, daß sowohl der Beklagte als auch seine Mitgesellschafter Franz F und Albert G Mitglieder des Salzburger Berufsschilehrerverbandes sind.
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden Sachverhalt
als erwiesen an:
Der Beklagte ist staatlich geprüfter Schilehrer.
Gegenstand der vom Beklagten gemeinsam mit Franz F und Albert G sowie fünf weiteren Personen unter der Bezeichnung 'Hinterglemmer Gästebetreuung' gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist die Betreuung von Reisenden (Gästen) in der Ausübung des Wintersportes, die Durchführung von Langlaufunterricht, das Aufzeigen von Schipisten sowie überhaupt die Gästebetreuung auf Pisten und Loipen im Raum Saalbach-Hinterglemm und die Betreuung einer permanenten Rennstrecke. Nur drei Gesellschafter der 'Hinterglemmer Gästebetreuung', nämlich N. H, Grete I und Josef J, sind nicht staatlich geprüfte Schilehrer. Grete I war früher Landesschilehrerin, Josef J Schilehreranwärter und N. H Rennläufer.Gegenstand der vom Beklagten gemeinsam mit Franz F und Albert G sowie fünf weiteren Personen unter der Bezeichnung 'Hinterglemmer Gästebetreuung' gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist die Betreuung von Reisenden (Gästen) in der Ausübung des Wintersportes, die Durchführung von Langlaufunterricht, das Aufzeigen von Schipisten sowie überhaupt die Gästebetreuung auf Pisten und Loipen im Raum Saalbach-Hinterglemm und die Betreuung einer permanenten Rennstrecke. Nur drei Gesellschafter der 'Hinterglemmer Gästebetreuung', nämlich N. H, Grete römisch eins und Josef J, sind nicht staatlich geprüfte Schilehrer. Grete römisch eins war früher Landesschilehrerin, Josef J Schilehreranwärter und N. H Rennläufer.
Das mehrfach erwähnte, von der Gesellschaft am 28.6.1981 an die Zwölferkogellift GmbH in Hinterglemm gerichtete Schreiben (Beilage C) hatte folgenden Wortlaut:
'Wie Sie sicher bereits aus persönlichen Gesprächen mit einem von uns erfahren haben, waren wir in den vergangenen Monaten bemüht, die Bewilligung zur Ausübung einer Gästebetreuung zu bekommen. Nach vorherigen Gesprächen mit Herrn der Salzburger Landesregierung haben wir dann das Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft K am L ordnungsgemäß angemeldet und auch bekommen. Die amtliche Bezeichnung dafür lautet: 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersportes'.
Da vielleicht noch nicht jeder eine klare Vorstellung hat, wie oder in welchem Rahmen diese Betreuung von uns geplant ist, möchten wir sie Ihnen hier vorstellen und näher erläutern. Die Betreuung erfaßt drei Bereiche:
Führungen auf Abfahrten und Touren
Langlaufunterricht
Permanente Rennstrecke.
Unter Führungen auf Abfahrten und Touren verstehen wir, daß dem Gast unser Schigebiet - seinem jeweiligen Können entsprechend - gezeigt wird, das heißt, die Auswahl und Reihenfolge der einzelnen Abfahrten muß so getroffen werden, daß der schwächere wie der gute Schifahrer möglichst viel von unserem schönen Schigebiet erleben kann. Dem Gast soll dabei mehr unbeschwerte Freude am Schilauf und größere Sicherheit vermittelt werden.
Vorgesehen sind gruppenweise Führungen (je Gruppe max. 12 Personen) sowie private Führungen einzelner Personen oder kleinerer Gruppen.
M - dem Gast stehen speziell für diese Disziplin
ausgebildete Lehrer zur Verfügung. Der Unterricht kann in Einzelstunden oder in Kursen erfolgen. Geführte Schiwanderungen. N O - Möglichkeit eines Zeitvergleiches einzelner
Schifahrer untereinander oder gegen die Richtzeit des Streckenbetreuers, Zeitvergleich innerhalb von Gruppen (Schischulgruppen, Jugendgruppen), Abwicklung von Betriebsrennen usw. Bei dieser Gästebetreuung muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß kein Schiunterricht gegeben wird. Anfänger können daher bei uns nicht aufgenommen werden. Anders ist dies bei Langlauf, diese Disziplin fällt nicht unter das Schischulgesetz und kann daher auch von uns unterrichtet werden.
Um bei der Aufgabe, die wir uns hier gestellt haben, eine möglichst gute und fachgerechte Betreuung des Gastes zu gewährleisten, werden alle unsere Mitarbeiter (soweit sie nicht als geprüfte Schilehrer diese Voraussetzung bringen) vor Saisonbeginn in allen wichtigen Punkten wie: Richtiges Führen des Gastes, Erste Hilfe, Lawinenkunde usw. eingehend unterwiesen.
Weiters haben wir bereits Kontakt mit einigen einheimischen, ausgezeichneten Schifahrern aufgenommen und hoffen den einen oder anderen als Mitarbeiter gewinnen zu können.
.......'.
In einem von der 'Hinterglemmer Gästebetreuung' herausgegebenen Prospekt 'Gästebetreuung - Ski-Gäste-Guides' (Beilage F) wurde unter dem Motto 'Schilaufen soll Spaß machen und Erholung vom Alltag bringen!' u.a. folgendes ausgeführt:
'Wissen Sie, welche Abfahrten um welche Tageszeit am schönsten zu befahren sind? Wie Sie vereisten Nordhängen und sulzigen Südhängen ausweichen? Kennen Sie unsere schönen Abfahrten bei Tiefschnee oder Firn, ohne daß Sie dabei in Lawinengefahr kommen? Wissen Sie, wo man auch bei schlechter Schneelage noch gut fahren kann?
Fahren Sie mit einem Gästguide, Sie werden mehr Spaß und ungetrübte Freude am Schilauf haben - und dabei unser Schigebiet besser kennenlernen! Unsere Betreuer fahren mit Ihnen und betreuen Sie - Unterricht wird nur bei Langlauf erteilt!
Anfänger und Fortgeschrittene können bei uns die Langlauftechnik erlernen.
Alpin-Anfänger können bei uns nicht aufgenommen werden. Die Gruppen werden nach Fahrkönnen eingeteilt - maximal 12 Personen pro Gruppe!
.......'.
Auf der letzten Seite dieses Prospektes waren unterhalb der Ankündigung: 'Unsere erfahrenen und ortskundigen Betreuer sind bemüht, Ihren Winterurlaub zu einem Erlebnis zu machen!' der Beklagte sowie Franz F, Albert G und Wolfgang
P - ein weiterer Gesellschafter der 'Hinterglemmer Gästebetreuung' - abgebildet; dabei wurden der Beklagte und Franz
F als 'staatlich geprüfte Schilehrer' Albert G und Wolfgang P hingegen als 'geprüfte Landesschilehrer' bezeichnet. Im Anschluß daran hieß es noch: 'Unser Team besteht aus geprüften österreichischen Schilehrern mit langjähriger Praxis, Langlauflehrern und Betreuern mit Rennlauferfahrung.'
Ein Flugblatt (Beilage H) enthielt unter der überschrift: 'Die Alternative zur Skischule:
Q R
Schifahren können leicht gemacht!'
nachstehende Ankündigung:
'Die Saalbacher Skiguides vermitteln Ihnen sachkundig und individuell das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames üben.
Denn als staatlich geprüfte Skilehrer und ehemalige Nationalmannschaftsläufer beherrschen sie die Geheimnisse des Skilaufs; als Einheimische kennen sie diese wunderschöne Skiregion wie kein anderer; sie wissen, wo es schön und ungefährlich ist. Deshalb können Sie mit Ihnen alle Abfahrten des Skizirkus Saalbach-Hinterglemm-Leogang kennenlernen; sich in einen unberührten Tiefschneehang wagen; eine Spur in einen einsamen Firnhang ziehen; Abfahrten abseits der befahrenen Piste unternehmen, ohne daß das Vergnügen zu kurz kommt.'
In einem weiteren Prospekt (Beilage J) wurde unter der überschrift 'neu in saalbach - Skigästeguides - Betreuer der Gäste im Gelände' darauf hingewiesen, daß den Gästen 'erfahrene, einheimische, staatlich geprüfte Schilehrer, Schiführer sowie ehemalige Nationalkaderläufer' zur Verfügung stünden. Den Mitarbeitern der 'Hinterglemmer Gästebetreuung' wurden zwar zu Beginn ihrer Tätigkeit die - auch im Rahmen der Schilehrerausbildung verwendeten - Lehrbehelfe über Erste Hilfe ausgehändigt; darüber hinaus wurden ihnen aber keine speziellen Unterweisungen erteilt.
Wintergäste, die sich zur Teilnahme an Kursen der 'Skigästeguides' angemeldet haben, müssen zunächst dem Beklagten oder einem anderen Gesellschafter vorfahren, damit ihr Können beurteilt werden kann und sie einer ihrem Können entsprechenden Gruppe zugeteilt werden. Reine Anfänger - das sind solche Personen, die nur Pflugbogen fahren - werden nicht aufgenommen, sondern an die örtlichen Schischulen verwiesen. Die aufgenommenen Interessenten werden in Gruppen bis zu 12 Personen zusammengefaßt und jeweils einem 'Skiguide' zugeteilt; sie werden am Beginn des Kurses auch mündlich darauf hingewiesen, daß kein Schiunterricht erteilt wird. Die Tätigkeit der 'Skiguides' und damit auch des Beklagten besteht darin, daß sie mit den Gästen mit Hilfe der verschiedenen Aufstiegshilfen bergwärts fahren und dann die vorhandenen Abfahrten befahren. Dabei fährt der 'Skiguide' abschnittsweise den Kursteilnehmern voran, ohne sie jedoch zu kritisieren oder ihnen Anweisungen hinsichtlich ihrer Fahrweise zu erteilen; er zeigt ihnen insbesondere nicht einzelne Haltungen oder Bewegungen vor und fordert sie auch nicht auf, diese nachzuvollziehen. Der 'Skiguide' überwacht letztlich auch die Sicherheit und Vollständigkeit der Gruppe. Der Beklagte fuhr beim Voranfahren sowohl Prallel- als auch Stemmschwung, nicht aber - außer bei ganz schlechten Schneeverhältnissen, wenn er langsam abfahren mußte - Stemmbogen. Neben den gekennzeichneten Abfahrten wurden vom Beklagten mit seinen Gruppen auch sogenannte Schirouten befahren, welche zwar nicht präpariert, aber gekennzeichnet sind. Dort wurden auch Tiefschneeabfahrten unternommen, und zwar insbesondere Reiterkogel - Eibing sowie vom Wetterkreuzlift nach Saalbach und vom Stemmerkogel zur Stiegeralm. Um zum Stemmerkogel zu gelangen, mußten die Gruppenmitglieder an der Bergstation Schattberg West die Schier schultern und ca. 10 bis 15 Minuten gehen, weil dieses Stück aper war.
Die 'Hinterglemmer Gästebetreuung' unterhält eine permanente Gäste-Rennstrecke, auf welcher an jedem Freitag ein Abschlußrennen mit Zeitmessung veranstaltet wurde. Diese Strecke wurde auch von den vom Beklagten geführten Gruppen benützt. Sie kann nicht nur im Rahmen der Gruppe, sondern gegen Einwurf von 10,-- S von jedermann benützt werden.
Am 29.12.1981 beabsichtigte der Beklagte mit einer Gruppe von sechs Teilnehmern auf den Reiterkogel zu fahren. Wegen des regnerischen Wetters war nur eine einzige Teilnehmerin - die Zeugin Ingrid S - erschienen. Der Beklagte machte ihr unter Hinweis darauf, daß das Wetter weiter oben besser sein könnte, den Vorschlag, zur Mittelstation zu fahren. Da es aber auch dort regnete, fuhr der Beklagte mit Frau S zur Pfefferalm, wo sie sich bis Mittag aufhielten. Auf der anschließenden Abfahrt nach Hinterglemm, bei welcher ein Höhenunterschied von insgesamt 500 m zu überwinden ist, fuhr der Beklagte wegen der schlechten Schneelage im Stemmschwung und auch in Stemmbogen vor Frau S; er blieb etwa zwei- oder dreimal stehen, um Frau S Gelegenheit zur Rast zu geben und sie sicher ins Tal zu bringen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die den bewilligten Schischulen vorbehaltene 'Unterweisung im Schilauf' den gesamten Komplex der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufes umfasse, also neben dem theoretischen Unterricht und technischen übungen auch ein - dem Können der Kursteilnehmer angepaßtes - Vorfahren des Schilehrers; auch dabei werde jedoch das Hauptgewicht der Tätigkeit des Schilehrers immer auf der Vermittlung weiterer Kenntnisse und Fertigkeiten liegen. Dem Beklagten habe in keinem einzigen Fall nachgewiesen werden können, daß er während der von ihm geführten Abfahrten Schiunterricht im engeren Sinn - also die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch direkte, sei es mündliche, sei es demonstrative, Anweisungen - erteilt hätte. Er habe sich ausdrücklich darauf beschränkt, seinen Gruppen voranzufahren, wobei der Zweck seiner Tätigkeit nicht die Unterweisung im Schilauf, sondern die Präsentation des Schigeländes für die ortsunkundigen Schifahrer gewesen sei. Damit habe sich der Beklagte im Rahmen seiner Konzession zur 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersports' gehalten.
Auch ein Verstoß gegen das Bergführergesetz falle dem Beklagten nicht zur Last, weil nach § 1 Abs 3 dieses Gesetzes Schitouren nur dann zu den 'Bergfahrten' gehörten, wenn sie überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt würden. Der Beklagte habe sich aber mit seinen Gruppen immer nur ausnahmsweise und auf kurzen Strecken außerhalb der markierten Pisten aufgehalten, um eine andere markierte Piste oder Schiroute zu erreichen.Auch ein Verstoß gegen das Bergführergesetz falle dem Beklagten nicht zur Last, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, dieses Gesetzes Schitouren nur dann zu den 'Bergfahrten' gehörten, wenn sie überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten durchgeführt würden. Der Beklagte habe sich aber mit seinen Gruppen immer nur ausnahmsweise und auf kurzen Strecken außerhalb der markierten Pisten aufgehalten, um eine andere markierte Piste oder Schiroute zu erreichen.
Schließlich sei auch der Vorwurf irreführender Werbebehauptungen des Beklagten (§ 2 UWG) nicht berechtigt. Eine Behauptung, daß die Begleitung auf Abfahrten von 'qualifizierten geprüften Schilehrern' vorgenommen werde, sei von der Gesellschaft niemals aufgestellt worden; diese habe nur darauf verwiesen, daß ihr Team aus geprüften österreichischen Schilehrern mit langjähriger Praxis, aus Langlauflehrern und aus Betreuern mit Rennlauferfahrung bestehe. Das entspreche jedoch den Tatsachen, weil sich unter den von der Gesellschaft eingesetzten 'Skiguides' sowohl staatlich geprüfte Schilehrer und geprüfte Landesschilehrer als auch Betreuer mit Rennlauferfahrung befunden hätten. Da überdies auch in Beilage F nur die geprüften Schilehrer abgebildet waren, sei eine Täuschung des interessierten Publikums nicht zu befürchten gewesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Das Flugblatt Beilage H sei keine Aussendung des Beklagten oder der von ihm gegründeten Gesellschaft, sondern eine solche der dort genannten Saalbacher Schibegleiter; das gleiche gelte für die Beilage J. Der Prospekt Beilage F sei im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 BergführerG zu sehen, wonach unter 'Schitouren' nur Bergbesteigungen oder Abfahrten verstanden würden, die mit Schiern überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden; solche stünden aber nicht im Mittelpunkt dieses Prospektes. Soweit das Schreiben vom 28.6.1981 einen Hinweis auf Schitouren enthalte, könne es gleichfalls nicht gegen das Bergführergesetz verstoßen, weil dieses damals noch gar nicht in Kraft gestanden sei und es überdies der näheren Beschreibung des § 1 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 und 4 dieses Gesetzes bedürfe, um unter 'Touren' ein Befahren des Geländes überwiegend außerhalb präparierter Pisten mit den typischen Gefahren alpiner Gebiete - wie Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung sowie Lawinengefahr - zu verstehen. Auch in der rechtlichen Beurteilung der vom Beklagten tatsächlich durchgeführten Touren sei dem Erstgericht zu folgen. Gekennzeichnete Routen seien nach den Feststellungen der ersten Instanz nur ausnahmsweise verlassen worden, um präparierte Pisten zu erreichen. Ein 'demonstratives' Vorausfahren des Beklagten, bei welchem die Haltung des Schilehrers überbetont wird, damit sich die Schüler danach richten können, sei nicht erwiesen. Ob Torläufe mit Zeitnehmung nur nach Abschluß des Wochenprogrammes oder auch schon während der Woche durchgeführt wurden, sei bedeutungslos. Das Verhalten seiner Mitgesellschafter könne dem Beklagten schon mit Rücksicht auf die Gleichrangigkeit aller Gesellschafter nicht zugerechnet werden. Da der Beklagte im Rahmen seiner Betreuerpflichten insbesondere auch für die körperliche Unversehrtheit seiner Gäste verantwortlich gewesen sei, könne ihm auch nicht mit Grund vorgeworfen werden, daß er sich beim Vorausfahren dem Können und der Fahrweise seiner Gäste angepaßt und bei der Wahl seiner Technik (Stemmschwung, Parallelschwung odgl.) vor allem auf diesen Gesichtspunkt Bedacht genommen habe. Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, wird von den Klägern mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Urteilsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde.Schließlich sei auch der Vorwurf irreführender Werbebehauptungen des Beklagten (Paragraph 2, UWG) nicht berechtigt. Eine Behauptung, daß die Begleitung auf Abfahrten von 'qualifizierten geprüften Schilehrern' vorgenommen werde, sei von der Gesellschaft niemals aufgestellt worden; diese habe nur darauf verwiesen, daß ihr Team aus geprüften österreichischen Schilehrern mit langjähriger Praxis, aus Langlauflehrern und aus Betreuern mit Rennlauferfahrung bestehe. Das entspreche jedoch den Tatsachen, weil sich unter den von der Gesellschaft eingesetzten 'Skiguides' sowohl staatlich geprüfte Schilehrer und geprüfte Landesschilehrer als auch Betreuer mit Rennlauferfahrung befunden hätten. Da überdies auch in Beilage F nur die geprüften Schilehrer abgebildet waren, sei eine Täuschung des interessierten Publikums nicht zu befürchten gewesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Das Flugblatt Beilage H sei keine Aussendung des Beklagten oder der von ihm gegründeten Gesellschaft, sondern eine solche der dort genannten Saalbacher Schibegleiter; das gleiche gelte für die Beilage J. Der Prospekt Beilage F sei im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz eins, BergführerG zu sehen, wonach unter 'Schitouren' nur Bergbesteigungen oder Abfahrten verstanden würden, die mit Schiern überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden; solche stünden aber nicht im Mittelpunkt dieses Prospektes. Soweit das Schreiben vom 28.6.1981 einen Hinweis auf Schitouren enthalte, könne es gleichfalls nicht gegen das Bergführergesetz verstoßen, weil dieses damals noch gar nicht in Kraft gestanden sei und es überdies der näheren Beschreibung des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes bedürfe, um unter 'Touren' ein Befahren des Geländes überwiegend außerhalb präparierter Pisten mit den typischen Gefahren alpiner Gebiete - wie Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung sowie Lawinengefahr - zu verstehen. Auch in der rechtlichen Beurteilung der vom Beklagten tatsächlich durchgeführten Touren sei dem Erstgericht zu folgen. Gekennzeichnete Routen seien nach den Feststellungen der ersten Instanz nur ausnahmsweise verlassen worden, um präparierte Pisten zu erreichen. Ein 'demonstratives' Vorausfahren des Beklagten, bei welchem die Haltung des Schilehrers überbetont wird, damit sich die Schüler danach richten können, sei nicht erwiesen. Ob Torläufe mit Zeitnehmung nur nach Abschluß des Wochenprogrammes oder auch schon während der Woche durchgeführt wurden, sei bedeutungslos. Das Verhalten seiner Mitgesellschafter könne dem Beklagten schon mit Rücksicht auf die Gleichrangigkeit aller Gesellschafter nicht zugerechnet werden. Da der Beklagte im Rahmen seiner Betreuerpflichten insbesondere auch für die körperliche Unversehrtheit seiner Gäste verantwortlich gewesen sei, könne ihm auch nicht mit Grund vorgeworfen werden, daß er sich beim Vorausfahren dem Können und der Fahrweise seiner Gäste angepaßt und bei der Wahl seiner Technik (Stemmschwung, Parallelschwung odgl.) vor allem auf diesen Gesichtspunkt Bedacht genommen habe. Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, wird von den Klägern mit Revision aus dem Grund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bekämpft. Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Urteilsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.