Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie eine dauernde und planmäßige Verletzung der Vergaberichtlinien des Amtes der * Landesregierung durch die Heimstätte G* zu Zwecken des Eingriffs in fremden Wettbewerb nicht behauptet habe; tatsächlich habe sie nicht nur in der Klage, sondern auch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ONr. 4 ausdrücklich vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte durch ihr Verhalten in Wettbewerbsabsicht zugunsten der Firma V* in den Wettbewerb eingegriffen habe. Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin, daß das Berufungsgericht an der beanstandeten Stelle seines Urteils (S. 154 f.) nur auf das Fehlen konkreter Behauptungen über ein dauerndes und planmäßiges Zuwiderhandeln der Heimstätte G* gegen die (wertneutralen) Vergaberichtlinien des Landes * – als Voraussetzung für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG –verweist, im übrigen aber im Einklang mit der Aktenlage gleichfalls davon ausgeht, daß sich das Urteilsbegehren der Klägerin primär auf die Behauptung eines sittenwidrigen, zu Wettbewerbszwecken begangenen Eingriffes der Heimstätte G* in fremden Wettbewerb gründet (siehe z.B. S. 147). Der Revisionsgrund nach § 503 Z. 3 ZPO ist somit nicht gegeben.Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie eine dauernde und planmäßige Verletzung der Vergaberichtlinien des Amtes der * Landesregierung durch die Heimstätte G* zu Zwecken des Eingriffs in fremden Wettbewerb nicht behauptet habe; tatsächlich habe sie nicht nur in der Klage, sondern auch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ONr. 4 ausdrücklich vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte durch ihr Verhalten in Wettbewerbsabsicht zugunsten der Firma V* in den Wettbewerb eingegriffen habe. Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin, daß das Berufungsgericht an der beanstandeten Stelle seines Urteils (S. 154 f.) nur auf das Fehlen konkreter Behauptungen über ein dauerndes und planmäßiges Zuwiderhandeln der Heimstätte G* gegen die (wertneutralen) Vergaberichtlinien des Landes * – als Voraussetzung für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des Paragraph eins, UWG –verweist, im übrigen aber im Einklang mit der Aktenlage gleichfalls davon ausgeht, daß sich das Urteilsbegehren der Klägerin primär auf die Behauptung eines sittenwidrigen, zu Wettbewerbszwecken begangenen Eingriffes der Heimstätte G* in fremden Wettbewerb gründet (siehe z.B. S. 147). Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO ist somit nicht gegeben.
Die Untergerichte haben die Sache aber auch rechtlich richtig beurteilt: Nach § 1 UWG kann Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Nicht jedes Verhalten eines Unternehmers im Geschäftsverkehr verfolgt Zwecke des Wettbewerbs; es wird erst dann zur Wettbewerbshandlung, wenn es im Rahmen des Wettstreites mit den Konkurrenten vorgenommen wird. Die Handlung muß also einerseits objektiv geeignet sein, den Absatz eines – meist des eigenen – Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, was vor allem das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt; sie muß aber darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von „der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht11 I 212 EinlUWG Anm. 201).Die Untergerichte haben die Sache aber auch rechtlich richtig beurteilt: Nach Paragraph eins, UWG kann Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Nicht jedes Verhalten eines Unternehmers im Geschäftsverkehr verfolgt Zwecke des Wettbewerbs; es wird erst dann zur Wettbewerbshandlung, wenn es im Rahmen des Wettstreites mit den Konkurrenten vorgenommen wird. Die Handlung muß also einerseits objektiv geeignet sein, den Absatz eines – meist des eigenen – Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, was vor allem das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt; sie muß aber darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht von „der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht11 römisch eins 212 EinlUWG Anmerkung 201, ).
Der Klägerin ist nun durchaus einzuräumen, daß unter § 1 UWG auch solche Handlungen eines Dritten fallen, die zur Förderung des Wettbewerbs eines anderen vorgenommen werden (SZ 9/254 = Rsp 1928/188 = ZBl 1928/132; JBl 1931, 442 = ZBl 1931/280; ÖBl 1965, 85; ÖBl 1970, 97; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1976, 97; ÖBl 1976, 151). Auch wer selbst kein Geschäft betreibt – oder in einer anderen Branche tätig ist –, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen eingreift, kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb belangt werden; auch er handelt „zu Zwecken des Wettbewerbs“, mögen auch diese Zwecke im Einzelfall nicht seine eigenen sein (SZ 14/103 = JBl 1932, 523, SZ 22/141; ÖBl 1963, 72; ÖBl 1971, 12; ÖBl 1972, 40; 4 Ob 321, 322/76; 4 Ob 352/76; Hohenecker-Friedl a.a.O. 19 f).Der Klägerin ist nun durchaus einzuräumen, daß unter Paragraph eins, UWG auch solche Handlungen eines Dritten fallen, die zur Förderung des Wettbewerbs eines anderen vorgenommen werden (SZ 9/254 = Rsp 1928/188 = ZBl 1928/132; JBl 1931, 442 = ZBl 1931/280; ÖBl 1965, 85; ÖBl 1970, 97; ÖBl 1975, 33; ÖBl 1976, 97; ÖBl 1976, 151). Auch wer selbst kein Geschäft betreibt – oder in einer anderen Branche tätig ist –, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen eingreift, kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb belangt werden; auch er handelt „zu Zwecken des Wettbewerbs“, mögen auch diese Zwecke im Einzelfall nicht seine eigenen sein (SZ 14/103 = JBl 1932, 523, SZ 22/141; ÖBl 1963, 72; ÖBl 1971, 12; ÖBl 1972, 40; 4 Ob 321, 322/76; 4 Ob 352/76; Hohenecker-Friedl a.a.O. 19 f).
Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den – eigenen oder fremden – Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus irgendwelche Rechtsfolgen ableitet. Nach der Lebenserfahrung wird zwar bei Äußerungen von Gewerbetreibenden, die miteinander im Wettbewerb stehen, die Wettbewerbsabsicht vielfach zu vermuten sein (vgl. SZ 25/18; SZ 25/100; ÖBl 1958, 46; ÖBl 1962, 88; ÖBl 1963, 9; ÖBl 1963, 50 u.a.; Hohenecker-Friedl a.a.O., 20; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 214 Anm. 204). Geht es aber, wie hier, um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für eine solche tatsächliche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des § 1 UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (so auch Baumbach-Hefermehl a.a.O. 214 f Anm. 205).Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den – eigenen oder fremden – Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus irgendwelche Rechtsfolgen ableitet. Nach der Lebenserfahrung wird zwar bei Äußerungen von Gewerbetreibenden, die miteinander im Wettbewerb stehen, die Wettbewerbsabsicht vielfach zu vermuten sein vergleiche SZ 25/18; SZ 25/100; ÖBl 1958, 46; ÖBl 1962, 88; ÖBl 1963, 9; ÖBl 1963, 50 u.a.; Hohenecker-Friedl a.a.O., 20; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 214 Anmerkung 204, ). Geht es aber, wie hier, um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für eine solche tatsächliche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des Paragraph eins, UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (so auch Baumbach-Hefermehl a.a.O. 214 f Anmerkung 205, ).
Dieser Beweis ist der Klägerin im konkreten Fall nicht gelungen: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes käme der Heimstätte G* „die Absicht des Eingriffs in fremden Wettbewerb im Zusammenhang mit der gegenständlichen Auftragserteilung nicht unterstellt werden“. Eine solche Schlußfolgerung lasse sich auch bei Annahme der Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der Klägerin nicht rechtfertigen; auch bei Fehlen der Gleichartigkeit der der Klägerin einerseits und der Firma V* andererseits erteilten Auflagen sei „keine Handhabe für die Annahme gegeben, daß für die Handlungsweise der Heimstätte G* der Zweck, die Firma V* auf Kosten der Klägerin zu fördern, bestimmend gewesen sein könnte“ (S 158); der Heimstätte G* könne im Zusammenhang mit der gegenständlichen Auftragsvergabe weder ein sittenwidriges Verhalten „noch die Absicht, in fremden Wettbewerb einzugreifen“, angelastet werden (S 159). Das Berufungsgericht hat damit ausdrücklich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Wettbewerbszweck des beanstandeten Verhaltens der Heimstätte G* verneint und entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht als erwiesen angenommen, daß die Heimstätte G* bei der Vergabe des in Rede stehenden Auftrages an die Firma V* in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Ob eine Partei „zu Zwecken des Wettbewerbs“ gehandelt hat oder nicht, ist aber nach ständiger Rechtsprechung keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern eine Tatfrage (ÖBl 1957, 41); ein aus bestimmten Tatsachen gezogener Schluß auf das Vorhandensein oder das Fehlen der Wettbewerbsabsicht fällt infolgedessen in das Gebiet der einer Anfechtung in dritter Instanz entzogenen Tatsachenfeststellungen (SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111; ÖBl 1970, 97).
Was von der Klägerin in der Revision gegen diese Rechtsauffassung vorgebracht wird, ist nichts anderes als ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Steht aber fest, daß die Heimstätte G* bei der Vergabe des Auftrages nicht in der Absicht gehandelt hat, in fremden Wettbewerb einzugreifen und dabei die Firma V* zum Nachteil der Klägerin zu fördern, dann ist damit nicht nur der Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG, sondern auch dem – im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen der Untergerichte jeder sachlichen Begründung entbehrenden –Vorwurf, die Heimstätte G* habe gegen das Rabattgesetz verstoßen, der Boden entzogen, weil auch § 1 Abs. 1 RabG ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ voraussetzt. Der Revision der Klägerin mußte schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen näher einzugehen.Was von der Klägerin in der Revision gegen diese Rechtsauffassung vorgebracht wird, ist nichts anderes als ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Steht aber fest, daß die Heimstätte G* bei der Vergabe des Auftrages nicht in der Absicht gehandelt hat, in fremden Wettbewerb einzugreifen und dabei die Firma V* zum Nachteil der Klägerin zu fördern, dann ist damit nicht nur der Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG, sondern auch dem – im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen der Untergerichte jeder sachlichen Begründung entbehrenden –Vorwurf, die Heimstätte G* habe gegen das Rabattgesetz verstoßen, der Boden entzogen, weil auch Paragraph eins, Absatz eins, RabG ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ voraussetzt. Der Revision der Klägerin mußte schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen näher einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.