Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit welchem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Der Beklagte ist bei der ersten vorläufigen Prüfung der Zuständigkeit, die nach § 230 Abs. 2 ZPO, §§ 41 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 JN, ausgehend vom Vorbringen des Klägers, von Amts wegen zu erfolgen hat, noch nicht beteiligt; er wird vielmehr auf die einredeweise Geltendmachung der Unzuständigkeit verwiesen, die im Rahmen einer neuerlichen Prüfung nach der Zustellung der Klage zu erfolgen hat (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Verschiedenheit der Grundlagen der genannten Prüfungen macht es erforderlich, sie unterschiedlich zu behandeln (Jud. 61 neu = SZ 27/290 = Arb. 6.125; RZ 1964, 220; RZ 1969, 105; MietSlg. 24.538; MietSlg. 34.658; 2 Ob 663/85 ua). Über die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde durch den Beschluß des Rekursgerichtes daher ebensowenig bindend abgesprochen wie dies der Fall gewesen wäre, wenn das Erstgericht keine Bedenken gegen die Zuständigkeit gehabt und die Zustellung der Klage an die Zweitbeklagte verfügt hätte.Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit welchem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu. Der Beklagte ist bei der ersten vorläufigen Prüfung der Zuständigkeit, die nach Paragraph 230, Absatz 2, ZPO, Paragraphen 41, Absatz eins und 2, 43 Absatz eins, JN, ausgehend vom Vorbringen des Klägers, von Amts wegen zu erfolgen hat, noch nicht beteiligt; er wird vielmehr auf die einredeweise Geltendmachung der Unzuständigkeit verwiesen, die im Rahmen einer neuerlichen Prüfung nach der Zustellung der Klage zu erfolgen hat (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO). Die Verschiedenheit der Grundlagen der genannten Prüfungen macht es erforderlich, sie unterschiedlich zu behandeln (Jud. 61 neu = SZ 27/290 = Arb. 6.125; RZ 1964, 220; RZ 1969, 105; MietSlg. 24.538; MietSlg. 34.658; 2 Ob 663/85 ua). Über die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde durch den Beschluß des Rekursgerichtes daher ebensowenig bindend abgesprochen wie dies der Fall gewesen wäre, wenn das Erstgericht keine Bedenken gegen die Zuständigkeit gehabt und die Zustellung der Klage an die Zweitbeklagte verfügt hätte.
Der Einwand der Rekurswerberin, die im Jud. 61 neu dargelegten Grundsätze erschöpften sich in Zweckmäßigkeitserwägungen, ist unzutreffend. Auch die gegenteilige Meinung Faschings (Kommentar I 262 f Anm. 5; Zivilprozeßrecht Rz 217) hält diese Grundsätze zumindest für den Fall der heilbaren Unzuständigkeit für richtig. Soweit die Rekurswerberin dazu die Frage des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit als Prozeßhindernis aufwirft, ist ihr entgegenzuhalten, daß Rechtsstreitigkeiten um inländische Immaterialgüterrechte, insbesondere Verletzungsstreitigkeiten, sowie Wettbewerbsverstöße, die sich - wie hier - auf dem österreichischen Markt auswirken, stets vor einem inländischen Gericht geführt werden können, auch wenn der Beklagte im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch Aufenthalt hat (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 911; Seber in ZfRV 1983, 270 ff; JBl. 1980, 211; ÖBl. 1985, 94).Der Einwand der Rekurswerberin, die im Jud. 61 neu dargelegten Grundsätze erschöpften sich in Zweckmäßigkeitserwägungen, ist unzutreffend. Auch die gegenteilige Meinung Faschings (Kommentar römisch eins 262 f Anmerkung 5; Zivilprozeßrecht Rz 217) hält diese Grundsätze zumindest für den Fall der heilbaren Unzuständigkeit für richtig. Soweit die Rekurswerberin dazu die Frage des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit als Prozeßhindernis aufwirft, ist ihr entgegenzuhalten, daß Rechtsstreitigkeiten um inländische Immaterialgüterrechte, insbesondere Verletzungsstreitigkeiten, sowie Wettbewerbsverstöße, die sich - wie hier - auf dem österreichischen Markt auswirken, stets vor einem inländischen Gericht geführt werden können, auch wenn der Beklagte im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch Aufenthalt hat (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 911; Seber in ZfRV 1983, 270 ff; JBl. 1980, 211; ÖBl. 1985, 94).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 40 ZPO.