Begründung:
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an den österreichischen Patenten Nr. 285.438, 293.184 und 296.039, welche bestimmte Ausgestaltungsformen eines Ladewagens zum Gegenstand haben.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte in Österreich Ladewagen vertreibe, die in diese Patente eingriffen, begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, Ladewagen in Verkehr zu bringen und/oder feilzuhalten, welche die in den einzelnen Patentansprüchen der drei Patente beschriebenen Merkmale aufweisen; außerdem stellte sie ein Rechnungslegungs-, ein Zahlungs- und ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die von ihr vertriebenen Ladewagen würden die Patente der Klägerin nicht verletzt; alle drei Klagepatente seien im übrigen wegen neuheitsschädlicher Vorveröffentlichungen nichtig.
Nachdem das Erstgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Patentanwalt Dipl.Ing. Johann K***-P*** eingeholt hatte und dieses Gutachten in der Verhandlungstagsatzung vom 17.9.1981 erörtert worden war, stellte die Klägerin in derselben Tagsatzung den Antrag auf eine ergänzende Befundaufnahme; die Beklagte beantragte eine Ergänzung des Gutachtens in bezug auf das Patent Nr. 293.184. Das Erstgericht beauftragte den Sachverständigen mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens nach vorheriger Ergänzung des Befundes durch Besichtigung der beanstandeten Ladewagen. In der Folge wurde die der Klägerin zur Bekanntgabe einer entsprechenden Besichtigungsmöglichkeit gesetzte Frist mehrfach, zuletzt bis 30.9.1982, erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 22.7.1982 (ON 24) verwies die Beklagte darauf, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen an ihren Ladewagen nur die geschützten Merkmale des Patentes Nr. 293.184 verwirklicht seien. Obgleich sie einen solchen Patenteingriff auch weiterhin bestreite, habe sie am 19.7.1982 beim Österreichischen Patentamt einen Antrag auf Nichtigerklärung des angeführten Patents eingebracht. Die Klägerin beantragte daher,
1. die auf die Patente Nr. 285.438 und 296.039 gestützten Klageansprüche mit Teilurteil abzuweisen und
2. das Verfahren über die aus dem Patent Nr. 293.184 abgeleiteten Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Nichtigkeitsantrag zu unterbrechen.
Die Klägerin sprach sich gegen diese Anträge aus. Vor der von ihr beantragten Ergänzung des Sachverständigengutachtens sei die Rechtssache hinsichtlich der Patente Nr. 285.438 und 296.039 noch nicht spruchreif. In Ansehung des Patentes Nr. 293.184 sei ein Unterbrechungsgrund derzeit nicht gegeben; im übrigen sei eine Teilunterbrechung des Verfahrens im Patentgesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.
Mit Beschluß vom 14.1.1983 (ON 30 S. 141 f.) unterbrach das Erstgericht das (gesamte) Verfahren gemäß § 156 Abs. 3 PatG und § 190 ZPO. Einem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 29.4.1983 (ON 33) nicht Folge.Mit Beschluß vom 14.1.1983 (ON 30 S. 141 f.) unterbrach das Erstgericht das (gesamte) Verfahren gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG und Paragraph 190, ZPO. Einem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 29.4.1983 (ON 33) nicht Folge.
Nachdem im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent- und Markensenat das Patent Nr. 293.184 im Umfang seines Anspruches 4 rechtskräftig für nichtig erklärt worden war, stellte die Klägerin am 11.9.1985 den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens (ON 39).
Mit Schriftsatz vom 14.11.1985 (ON 40) beantragte die Beklagte abermals die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen weiteren, von ihr beim Österreichischen Patentamt einzubringenden Antrag auf Nichtigerklärung des Patents Nr. 293.184. Sie habe erst nachträglich, nämlich im September 1985, erfahren, daß auf der Welser Messe im August 1964 und auf der Wiener Herbstmesse 1964 ein die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 des angeführten Patents aufweisender Ladewagen ausgestellt gewesen war, dessen Ausführungsweise auch in den damals verteilten Werbeschriften beschrieben worden war. Tatsächlich legte die Klägerin in der Verhandlungstagsatzung vom 22.11.1985 den entsprechenden Nichtigkeitsantrag mit einer Eingangsstampiglie des Österreichischen Patentamtes vom 21.11.1985 samt Beilagen vor (ON 42 S. 182).
Schon am 18.11.1985 hatte sich die Klägerin gegen den neuerlichen Unterbrechungsantrag ausgesprochen. Eine nochmalige Unterbrechung des Verfahrens sei nach § 156 Abs. 3 PatG ausgeschlossen, das neue Sachvorbringen der Beklagten gemäß § 179 ZPO wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht unstatthaft. In der darauffolgenden Verhandlungstagsatzung beantragte die Klägerin ihrerseits unter Hinweis darauf, daß eine allfällige Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 293.184 eine unerträgliche Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, die getrennte Führung des Verfahrens hinsichtlich des Patents Nr. 293.184 einerseits und der Patente Nr. 285.438 und 296.039 andererseits.Schon am 18.11.1985 hatte sich die Klägerin gegen den neuerlichen Unterbrechungsantrag ausgesprochen. Eine nochmalige Unterbrechung des Verfahrens sei nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG ausgeschlossen, das neue Sachvorbringen der Beklagten gemäß Paragraph 179, ZPO wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht unstatthaft. In der darauffolgenden Verhandlungstagsatzung beantragte die Klägerin ihrerseits unter Hinweis darauf, daß eine allfällige Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung der Nichtigkeit des Patentes Nr. 293.184 eine unerträgliche Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, die getrennte Führung des Verfahrens hinsichtlich des Patents Nr. 293.184 einerseits und der Patente Nr. 285.438 und 296.039 andererseits.
Mit Beschluß vom 22.11.1985 (ON 42 S. 183) wies das Erstgericht diesen Antrag der Klägerin ab und verfügte zugleich die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 3 PatG bzw. § 190 ZPO. Der beantragten Trennung stehe entgegen, daß die Eingriffsfrage zweckmäßigerweise nur gemeinsam behandelt und beurteilt werden könne. Die Unterbrechung des Verfahrens sei geboten, weil die Beklagte einen neuerlichen Nichtigkeitsantrag eingebracht und in diesem Zusammenhang nachgewiesen habe, daß der die Merkmale des Patentes Nr. 293.184 aufweisende Ladewagen schon vor dem Prioritätszeitpunkt dieses Patentes öffentlich ausgestellt worden war.Mit Beschluß vom 22.11.1985 (ON 42 S. 183) wies das Erstgericht diesen Antrag der Klägerin ab und verfügte zugleich die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG bzw. Paragraph 190, ZPO. Der beantragten Trennung stehe entgegen, daß die Eingriffsfrage zweckmäßigerweise nur gemeinsam behandelt und beurteilt werden könne. Die Unterbrechung des Verfahrens sei geboten, weil die Beklagte einen neuerlichen Nichtigkeitsantrag eingebracht und in diesem Zusammenhang nachgewiesen habe, daß der die Merkmale des Patentes Nr. 293.184 aufweisende Ladewagen schon vor dem Prioritätszeitpunkt dieses Patentes öffentlich ausgestellt worden war.
Den dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht, soweit er sich gegen die Ablehnung einer Trennung der Verhandlung über einzelne Ansprüche gerichtet hatte, als unzulässig zurück; im übrigen gab es dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Weder aus dem Patentgesetzt noch aus der von der Klägerin gleichfalls ins Treffen geführten Bestimmung des Art. 6 MRK sei abzuleiten, daß ein Patentverletzungsstreit nur ein einziges Mal unterbrochen werden könnte; die Aktenlage biete auch keinen Anhaltspunkt für eine Verschleppungsabsicht der Beklagten. Die Ablehnung einer Trennung der Verhandlung im Sinne des § 188 ZPO sei gemäß § 192 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar.Den dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht, soweit er sich gegen die Ablehnung einer Trennung der Verhandlung über einzelne Ansprüche gerichtet hatte, als unzulässig zurück; im übrigen gab es dem Rechtsmittel nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Weder aus dem Patentgesetzt noch aus der von der Klägerin gleichfalls ins Treffen geführten Bestimmung des Artikel 6, MRK sei abzuleiten, daß ein Patentverletzungsstreit nur ein einziges Mal unterbrochen werden könnte; die Aktenlage biete auch keinen Anhaltspunkt für eine Verschleppungsabsicht der Beklagten. Die Ablehnung einer Trennung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 188, ZPO sei gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht anfechtbar.
Gegen die teilweise Zurückweisung ihres Rekurses richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die beantragte Verfahrenstrennung zu verfügen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.