Begründung:
Die Klägerin betreibt in Oberpullendorf den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Geschäftslokalen, und zwar in der Hauptstraße Nr. 4 und Nr. 45 sowie - als Verkaufsstelle eines Markenunternehmens - auf dem Hauptplatz Nr. 9. Der Beklagte betreibt in Oberpullendorf, Hauptstraße Nr. 4, gleichfalls den Textileinzelhandel; daneben ist er geschäftsführender Gesellschafter der F*** Gesellschaft mbH. Einige Tage vor dem 27. Oktober 1988 ließ er in Oberpullendorf und Umgebung im Wege einer Haushaltspostwurfsendung folgende Ankündigung verteilen:
Abbildung nicht darstellbar!
"MR-Hosen" ist die Unternehmensbezeichnung des vom Beklagten in der Hauptstraße Nr. 4 - gegenüber dem Geschäftslokal der F***-GmbH - betriebenen Einzelunternehmens. Die F*** Gesellschaft mbH eröffnete ihr Geschäft nicht am 27. Oktober 1988, sondern - nach einem Schreiben der Stadtgemeinde Oberpullendorf vom 24. Oktober 1988 -
erst am 28. Oktober 1988; sie hatte auch am folgenden Tag geöffnet. Das Einzelhandelsunternehmen des Beklagten in Oberpullendorf, Hauptstraße 4, hatte hingegen vom 27. Oktober bis 29. Oktober 1988 geöffnet. Tatsächlich wurden dort auch einige (zwei bis vier) Gutscheine eingelöst.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Ausgabe solcher Gutscheine gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßen habe, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, einen Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis, insbesondere Gutscheininhabern, eingeräumt wird, anzukündigen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Ausgabe solcher Gutscheine gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßen habe, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, einen Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis, insbesondere Gutscheininhabern, eingeräumt wird, anzukündigen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da Herausgeber des Flugblattes samt Gutschein die F*** Gesellschaft mbH und nicht der Beklagte persönlich gewesen sei, fehle diesem die passive Klagelegitimation. Kein einziger der mit 29. Oktober 1988 befristeten Gutscheine sei eingelöst worden. Im übrigen handle es sich um eine zulässige Werbung für eine Geschäftseröffnung.
Der Erstrichter gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren - unter Abweisung des Mehrbegehrens - teilweise statt. Die vom Beklagten durch die Ausgabe von Gutscheinen angekündigten Preisnachlässe widersprächen dem Rabattgesetz. Die Klägerin sei gemäß § 12 RabG zur Klageführung berechtigt. Im Hinblick auf den geringen Verbreitungsgrad der Postwurfsendung sei eine Veröffentlichung des Urteilsspruches im "Burgenland Kurier" ausreichend.Der Erstrichter gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren - unter Abweisung des Mehrbegehrens - teilweise statt. Die vom Beklagten durch die Ausgabe von Gutscheinen angekündigten Preisnachlässe widersprächen dem Rabattgesetz. Die Klägerin sei gemäß Paragraph 12, RabG zur Klageführung berechtigt. Im Hinblick auf den geringen Verbreitungsgrad der Postwurfsendung sei eine Veröffentlichung des Urteilsspruches im "Burgenland Kurier" ausreichend.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Da der Beklagte auch im Rechtsstreit weiterhin die Auffassung vertrete, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen sei, liege trotz der Beendigung der zeitlich beschränkten Gutscheinaktion (27. bis 29. Oktober 1988) Wiederholungsgefahr vor. Soweit der Beklagte nunmehr geltend mache, daß nicht er, sondern die protokollierte Firma M*** R*** zu klagen gewesen wäre, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach § 17 HGB unter der Firma eines Kaufmannes nur der Name zu verstehen sei, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Mit der Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes nach § 4 RabG verstoße der Beklagte gegen das Neuerungsverbot; im übrigen gelte die dort normierte 50 S-Grenze nur für Gutscheine, die - wovon hier keine Rede sein könne - für einen Barzahlungsnachlaß ausgegeben werden. Daß der Gutschein nur beim Kauf von Waren mit einem bestimmten Wert eingelöst werde, lasse sich der beanstandeten Werbeaussendung nicht entnehmen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Da der Beklagte auch im Rechtsstreit weiterhin die Auffassung vertrete, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen sei, liege trotz der Beendigung der zeitlich beschränkten Gutscheinaktion (27. bis 29. Oktober 1988) Wiederholungsgefahr vor. Soweit der Beklagte nunmehr geltend mache, daß nicht er, sondern die protokollierte Firma M*** R*** zu klagen gewesen wäre, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach Paragraph 17, HGB unter der Firma eines Kaufmannes nur der Name zu verstehen sei, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Mit der Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 4, RabG verstoße der Beklagte gegen das Neuerungsverbot; im übrigen gelte die dort normierte 50 S-Grenze nur für Gutscheine, die - wovon hier keine Rede sein könne - für einen Barzahlungsnachlaß ausgegeben werden. Daß der Gutschein nur beim Kauf von Waren mit einem bestimmten Wert eingelöst werde, lasse sich der beanstandeten Werbeaussendung nicht entnehmen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.