Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erzeugt und vertreibt kosmetische Artikel und Parfümeriewaren. Aus Anlaß der Eröffnung eines "Schönheitsfachgeschäftes" in Wien 17., Elterleinplatz, verteilte sie an Wiener Haushalte einen Prospekt, in dem auf die Eröffnungstage und die dabei geltenden Eröffnungs-Sonderangebote hingewiesen wurde. Dieser Prospekt enthielt (u.a.) folgende Ankündigung:
"Mitspielen - mitgewinnen.......
bei der großen Eröffnungsverlosung
von Yves R***.
1. Preis:
1 Warengutschein im Wert von 2.000,--
2. Preis:
1 Warengutschein im Wert von 1.000,--
3. Preis:
1 Warengutschein im Wert von 500,--
4. bis 50. Preis:
Je 1 Warengutschein im Wert von 100,--
51. bis 100. Preis:
Je 1 Warengutschein im Wert von 50,--."
Der Prospekt enthielt auch einen "Teilnahmegutschein zur großen Yves R***-Eröffnungsverlosung", in den die Teilnehmer ihren Namen und ihre Adresse einzutragen hatten.
Die Beklagte handelt auch mit Waren, deren Preise unter S 50 liegen.
Der klagende Schutzverband beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, "es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Kosmetika und Toiletteartikeln zu unterlassen, Warengutscheine, insbesondere solche im Wert zwischen S 50 und S 2.000, unter den Einsendern von Teilnahmegutscheinen an einer Verlosung anläßlich einer Geschäftseröffnung öffentlich zu verlosen, zu verteilen und eine solche Verlosung und Verteilung der beim Verkauf einlösbaren Gutscheine anzukündigen, in eventu anzukündigen, daß im Rahmen einer Eröffnungsaktion bei der Beklagten Warengutscheine mit einem bestimmten Nennbetrag zwischen S 50 und S 2.000 verlost werden, die dann beim Einkauf bei der Beklagten eingelöst werden können"; weiters erhebt der Kläger ein auf Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Presse" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte gewähre den Inhabern derartiger Warengutscheine einen um den Gutscheinwert gegenüber dem Normalpreis ermäßigten Sonderpreis und verstoße damit gegen § 1 Abs 2 RabG.Der klagende Schutzverband beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, "es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Kosmetika und Toiletteartikeln zu unterlassen, Warengutscheine, insbesondere solche im Wert zwischen S 50 und S 2.000, unter den Einsendern von Teilnahmegutscheinen an einer Verlosung anläßlich einer Geschäftseröffnung öffentlich zu verlosen, zu verteilen und eine solche Verlosung und Verteilung der beim Verkauf einlösbaren Gutscheine anzukündigen, in eventu anzukündigen, daß im Rahmen einer Eröffnungsaktion bei der Beklagten Warengutscheine mit einem bestimmten Nennbetrag zwischen S 50 und S 2.000 verlost werden, die dann beim Einkauf bei der Beklagten eingelöst werden können"; weiters erhebt der Kläger ein auf Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Presse" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte gewähre den Inhabern derartiger Warengutscheine einen um den Gutscheinwert gegenüber dem Normalpreis ermäßigten Sonderpreis und verstoße damit gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ihre Ankündigungen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin verstanden, daß Warengeschenke im Rahmen eines Verlosungsspieles verteilt würden; ein individueller Preisnachlaß sei hingegen nicht angekündigt worden. Jeder Inhaber eines solchen Warengutscheines könne um den darin genannten Betrag Waren beziehen. Da die Beklagte auch Waren vertreibe, deren Preise unter S 50 liegen, könne jeder Gewinner eines Gutscheines Waren beziehen, ohne noch etwas auf den Kaufpreis teurerer Waren aufzahlen zu müssen. Ein Verbot, derartige Warengutscheine zu verteilen, würde gegen das Grundrecht der Freiheit des Eigentums verstoßen. Die Urteilsveröffentlichung in gesamtösterreichischen Tageszeitungen sei nicht gerechtfertigt, weil sich der beanstandete Prospekt nur auf einen einzigen Wiener Gemeindebezirk bezogen habe.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungshaupt- und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt. Die Beklagte habe mit der beanstandeten Werbung angekündigt, den Gewinnern der Warengutscheine - sohin einem bestimmten Verbraucherkreis - beim Einkauf von Waren um den Nennwert der Gutscheine verminderte Preise (Sonderpreise) zu gewähren. Damit habe sie unzulässige Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigt, so daß das Unterlassungshauptbegehren berechtigt sei. Die Urteilsveröffentlichung in drei gesamtösterreichischen Tageszeitungen sei selbst dann berechtigt, wenn der beanstandete Werbeprospekt nur in einem Wiener Gemeindebezirk verteilt worden wäre.Das Erstgericht gab dem Unterlassungshaupt- und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt. Die Beklagte habe mit der beanstandeten Werbung angekündigt, den Gewinnern der Warengutscheine - sohin einem bestimmten Verbraucherkreis - beim Einkauf von Waren um den Nennwert der Gutscheine verminderte Preise (Sonderpreise) zu gewähren. Damit habe sie unzulässige Sonderpreise im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekündigt, so daß das Unterlassungshauptbegehren berechtigt sei. Die Urteilsveröffentlichung in drei gesamtösterreichischen Tageszeitungen sei selbst dann berechtigt, wenn der beanstandete Werbeprospekt nur in einem Wiener Gemeindebezirk verteilt worden wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Beklagte schuldig erkannt wurde, Warengutscheine, insbesondere solche im Wert zwischen S 50 und S 2.000, auf denen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß Waren nur um den in den Gutscheinen genannten Nennbetrag bezogen werden können, unter den Einsendern von Teilnahmegutscheinen an einer Verlosung anläßlich einer Geschäftseröffnung öffentlich zu verlosen und zu verteilen, sowie eine solche Verlosung und Verteilung von beim Einkauf bei der Beklagten einlösbaren Gutscheinen anzukündigen. Der Kläger wurde ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteils in je einer Samstag-Nummer der Wiener Ausgaben der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen-Zeitung" auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen; das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wurde abgewiesen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000, der gesamte Wert des Streitgegenstandes aber nicht S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine verbotene Rabattgewährung anzunehmen, wenn Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden. Dabei sei es bedeutungslos, wenn es der Nennbetrag ermögliche, einige Waren kostenlos zu erwerben, es sei denn, daß die Gutscheine darauf eingeschränkt seien und der Erwerb teurerer Waren unter Aufzahlung der Differenz zwischen dem Nennbetrag des Gutscheines und dem Preis der gekauften Ware ausgeschlossen sei. Die Gutscheine der Beklagten erweckten jedoch den Anschein, daß sie auch bei einem Einkauf teurer Waren in Zahlung genommen würden. In diesem Sinn sei das gerichtliche Unterlassungsgebot durch die beigefügte Maßgabe - die gegenüber dem erhobenen Begehren kein aliud sondern ein minus sei - klarzustellen gewesen. Da das Rabattgesetz keinesfalls verbiete, Werbegeschenke zu verteilen, sondern nur der Verhinderung sachlich nicht gerechtfertigte Preisnachlässe diene, könnten auch die von der Beklagten aufgezeigten Bedenken an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht geteilt werden. Die beanstandete Werbung der Beklagten habe sich jedoch nur auf einen einzigen Wiener Gemeindebezirk bezogen, in dem sich rund 7.000 Haushalte befänden; bei dieser Sachlage genüge die Urteilsveröffentlichung in den Wiener Ausgaben zweier Tageszeitungen, um den erforderlichen Aufklärungszweck zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag. Weiters regt die Beklagte an, das RabG auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.