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Rechtssatz RS0071795×

Rechtssatz RS0071795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071795

Geschäftszahl

4Ob362/77; 4Ob410/77; 4Ob318/79; 4Ob412/79; 4Ob346/82; 4Ob408/82; 4Ob413/82; 4Ob351/84; 4Ob42/89

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Grundgedanke des RabG ist es, daß kein Preisnachlaß ohne Gegenleistung gewährt werden soll; die freie Preisgestaltung der einzelnen Unternehmen soll aber nicht unterbunden werden, es soll also nicht ein allgemein gebundener Preis herbeigeführt, sondern nur der Unternehmer an den von ihm selbst verlangten Normalpreis gebunden werden. Die Gewährung von Sonderpreisen soll insbesondere nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die in der Person des Verteilsempfängers liegen, aber aus sachlichen Überlegungen zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 362/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 362/77
    Veröff: ÖBl 1978,70 (mit Anmerkung von Heller)
  • 4 Ob 410/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 410/77
    nur: Es soll also nicht ein allgemein gebundener Preis herbeigeführt, sondern nur der Unternehmer an den von ihm selbst verlangten Normalpreis gebunden werden. (T1)
  • 4 Ob 318/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 318/79
  • 4 Ob 412/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 412/79
    nur T1; Veröff: ÖBl 1980,141
  • 4 Ob 346/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 346/82
    nur T1; Veröff: ÖBl 1982,162
  • 4 Ob 408/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 408/82
    nur T1
  • 4 Ob 413/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 413/82
    nur T1; Beisatz: Autokauf (T2) Veröff: ÖBl 1983,54 (Schönherr)
  • 4 Ob 351/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 351/84
    nur: Grundgedanke des RabG ist es, daß kein Preisnachlaß ohne Gegenleistung gewährt werden soll; die freie Preisgestaltung der einzelnen Unternehmen soll aber nicht unterbunden werden, sondern nur der Unternehmer an den von ihm selbst verlangten Normalpreis gebunden werden. (T3) Veröff: ÖBl 1984,157
  • 4 Ob 42/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 42/89
    nur T3; nur T1; Beisatz: Auch die Ungleichbehandlung der Kunden durch das Gewähren von Sonderpreisen soll hintangehalten werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071795

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0040OB00362_7700000_002