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Rechtssatz RS0071761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071761

Geschäftszahl

4Ob42/89

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Norm

RabG §1

Rechtssatz

Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis" ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen. Daß die betreffenden Personen zu einer Rechtsgemeinschaft zusammengefaßt sind oder daß sonst besondere Beziehungen zwischen ihnen bestehen, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt die bloße Gemeinsamkeit äußerer Umstände, die den betreffenden Personenkreis zumindest bestimmbar machen. Maßgebend ist, daß der Sondernachlaß nicht durch sachliche Gründe - etwa eine bestimmte Eigenschaft der Ware, einen Saisonschlußverkauf oder dergleichen - gerechtfertigt ist, sondern aus Gründen gewährt wird, die in der Person des Begünstigten liegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 42/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071761

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0040OB00042_8900000_001