Rechtssatz RS0071761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071761
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Rechtssatz
Der Begriff der "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis" ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen. Daß die betreffenden Personen zu einer Rechtsgemeinschaft zusammengefaßt sind oder daß sonst besondere Beziehungen zwischen ihnen bestehen, ist nicht erforderlich; vielmehr genügt die bloße Gemeinsamkeit äußerer Umstände, die den betreffenden Personenkreis zumindest bestimmbar machen. Maßgebend ist, daß der Sondernachlaß nicht durch sachliche Gründe - etwa eine bestimmte Eigenschaft der Ware, einen Saisonschlußverkauf oder dergleichen - gerechtfertigt ist, sondern aus Gründen gewährt wird, die in der Person des Begünstigten liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071761
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00042_8900000_001