Rechtssatz RS0072010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072010
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Rechtssatz
Das RabG hindert den Händler nicht, Waren an Letztverbraucher zu Reklamezwecken zu verschenken; eine solche Maßnahme darf nur nicht in der Gestalt eines individuellen Preisnachlasses getroffen werden. Darin ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes der Freiheit des Eigentums zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072010
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00042_8900000_003