Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede P*****, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwilligung in die Ausfolgung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1998, GZ 15 R 113/98t-59, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 512/95 hat der erkennende Senat den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zurückgewiesen, wonach Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse im Klageweg geltend zu machen sind. Die bejahende Zuständigkeitsentscheidung sagt aber naturgemäß nichts darüber aus, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch auch berechtigt ist. In der Bestätigung der die Klage abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht liegt daher kein Abgehen von der im Zuständigkeitsstreit ergangenen Entscheidung.
Die Klägerin behauptet, während aufrechter Ehe mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse geschlossen zu haben. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (§ 97 Abs 1 Satz 2 EheG). Das ist im Gesetz so eindeutig geregelt, daß selbst bei Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorläge. In der Entscheidung SZ 52/129 hat der Oberste Gerichtshof aber ohnedies ausgesprochen, daß eine nicht in der Form eines Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung eine Aufteilung nach den §§ 81ff EheG nicht ausschließt.Die Klägerin behauptet, während aufrechter Ehe mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse geschlossen zu haben. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG). Das ist im Gesetz so eindeutig geregelt, daß selbst bei Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorläge. In der Entscheidung SZ 52/129 hat der Oberste Gerichtshof aber ohnedies ausgesprochen, daß eine nicht in der Form eines Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung eine Aufteilung nach den Paragraphen 81 f, f, EheG nicht ausschließt.
Ob eine nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zunächst formunwirksame Vereinbarung durch Erfüllung wirksam wird, kann hier offen bleiben, weil eine Heilung des Formmangels jedenfalls die vollständige Erfüllung des formungültigen Geschäftes voraussetzt (s Schwimann/Apathy, ABGB § 883 Rz 9 mwN). Daß die behauptete Vereinbarung nicht vollständig erfüllt wurde, steht aber fest, nachdem die Streitteile nach wie vor als Hälfteeigentümer eingetragen sind.Ob eine nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zunächst formunwirksame Vereinbarung durch Erfüllung wirksam wird, kann hier offen bleiben, weil eine Heilung des Formmangels jedenfalls die vollständige Erfüllung des formungültigen Geschäftes voraussetzt (s Schwimann/Apathy, ABGB Paragraph 883, Rz 9 mwN). Daß die behauptete Vereinbarung nicht vollständig erfüllt wurde, steht aber fest, nachdem die Streitteile nach wie vor als Hälfteeigentümer eingetragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00033.99B.0309.000
Dokumentnummer
JJT_19990309_OGH0002_0040OB00033_99B0000_000