Aus der Begründung:
Wohl ist im Sinne der Außerstreitstellung im Punkt 3 der Klagebeantwortung davon auszugehen, daß der Beklagte nicht von der A*-AG in L*, der Herstellerfirma, die strittigen Filme bezogen hat, sondern von einem deutschen Großhändler, ein Umstand, der, wie sich aus den weiteren Gründen ergeben wird, aber deshalb keine Rolle spielt, weil nicht behauptet und nicht bescheinigt ist, daß dieser Großhändler die Ware unter Verstoß gegen das deutsche Warenzeichengesetz von der Mutterfirma der klagenden Partei erworben hat. Es ist daher bei der Entscheidung davon auszugehen, daß die vom Beklagten vertriebenen A-Filme Originalfilme sind, die von der deutschen Herstellerfirma in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, wodurch jedenfalls in Deutschland das Markenrecht der A*-AG, der Muttergesellschaft der klagenden Partei, an der vom Beklagten vertriebenen Ware in Deutschland erschöpft ist. Daß durch das Inverkehrsetzen von Markenware im Inland das inländische Markenrecht erschöpft wird, ist ständige Rechtsprechung (vgl 3 Ob 356/57, ÖBl 87, "Brunswick", 4 Ob 358/59, ÖBl 60, 72, "Seeburg-Automaten") und einheitliche Rechtslehre (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht10, II, 383) und wird auch von der klagenden Partei nicht bezweifelt, wie sich aus der Fassung des Klagebegehrens und des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergibt.Wohl ist im Sinne der Außerstreitstellung im Punkt 3 der Klagebeantwortung davon auszugehen, daß der Beklagte nicht von der A*-AG in L*, der Herstellerfirma, die strittigen Filme bezogen hat, sondern von einem deutschen Großhändler, ein Umstand, der, wie sich aus den weiteren Gründen ergeben wird, aber deshalb keine Rolle spielt, weil nicht behauptet und nicht bescheinigt ist, daß dieser Großhändler die Ware unter Verstoß gegen das deutsche Warenzeichengesetz von der Mutterfirma der klagenden Partei erworben hat. Es ist daher bei der Entscheidung davon auszugehen, daß die vom Beklagten vertriebenen A-Filme Originalfilme sind, die von der deutschen Herstellerfirma in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, wodurch jedenfalls in Deutschland das Markenrecht der A*-AG, der Muttergesellschaft der klagenden Partei, an der vom Beklagten vertriebenen Ware in Deutschland erschöpft ist. Daß durch das Inverkehrsetzen von Markenware im Inland das inländische Markenrecht erschöpft wird, ist ständige Rechtsprechung vergleiche 3 Ob 356/57, ÖBl 87, "Brunswick", 4 Ob 358/59, ÖBl 60, 72, "Seeburg-Automaten") und einheitliche Rechtslehre vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht10, römisch zwei, 383) und wird auch von der klagenden Partei nicht bezweifelt, wie sich aus der Fassung des Klagebegehrens und des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergibt.
Der Oberste Gerichtshof hat es aber in den beiden genannten Entscheidungen abgelehnt, an die Inverkehrsetzung von Markenware im Ausland die Rechtsfolge zu knüpfen, daß auch damit ein etwaiges inländisches Markenrecht an dieser Ware erschöpft sei. Er hat diese seine Rechtsansicht mit dem "Territorialprinzip" begründet. Mit Rücksicht auf die beachtlichen Argumente der zweiten Instanz und unter Bedachtnahme, daß nicht nur der deutsche Bundesgerichtshof seit der schon genannten "Maja"-Entscheidung, sondern auch das schweizerische Bundesgericht (Entscheidung vom 4. Oktober 1960, GRUR Ausl 1961, 294, "Philips") und ein Teil der deutschen Rechtslehre (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 384) nunmehr den gegenteiligen Standpunkt vertreten, liegt es nahe, die Frage neuerlich zu prüfen, ob durch einen sogenannten Parallelimport inländische Markenrechte verletzt werden, zumal wichtige Industriestaaten diese Frage gleich dem deutschen Bundesgerichtshof und dem schweizerischen Bundesgericht verneinen (vgl die Zusammenstellung in Riehle, Markenrecht und Parallelimport, 228 ff).Der Oberste Gerichtshof hat es aber in den beiden genannten Entscheidungen abgelehnt, an die Inverkehrsetzung von Markenware im Ausland die Rechtsfolge zu knüpfen, daß auch damit ein etwaiges inländisches Markenrecht an dieser Ware erschöpft sei. Er hat diese seine Rechtsansicht mit dem "Territorialprinzip" begründet. Mit Rücksicht auf die beachtlichen Argumente der zweiten Instanz und unter Bedachtnahme, daß nicht nur der deutsche Bundesgerichtshof seit der schon genannten "Maja"-Entscheidung, sondern auch das schweizerische Bundesgericht (Entscheidung vom 4. Oktober 1960, GRUR Ausl 1961, 294, "Philips") und ein Teil der deutschen Rechtslehre vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 384) nunmehr den gegenteiligen Standpunkt vertreten, liegt es nahe, die Frage neuerlich zu prüfen, ob durch einen sogenannten Parallelimport inländische Markenrechte verletzt werden, zumal wichtige Industriestaaten diese Frage gleich dem deutschen Bundesgerichtshof und dem schweizerischen Bundesgericht verneinen vergleiche die Zusammenstellung in Riehle, Markenrecht und Parallelimport, 228 ff).
Das Territorialprinzip kann weder dem österreichischen Markenschutzgesetz noch einem internationalen Übereinkommen, dem Österreich beigetreten ist, unmittelbar entnommen werden. Es wurde vielmehr wegen des Mangels eines einheitlichen Markenrechtes als Kollisionsregel für den Fall entwickelt, daß ein Sachverhalt mehrere Rechtsgebiete berührt (so auch Riehle aaO, 12). Das Territorialprinzip besagt nichts anderes, als daß sich der Schutz einer Marke nach dem Recht jenes Staates richtet, auf dessen Gebiet Dritte von der Benützung kollidierender Kennzeichen ausgeschlossen werden sollen. Dies deckt sich sachlich im wesentlichen mit der Definition des Territorialitätsprinzipes in der "Seeburg-Automaten"- Entscheidung, wonach sich das aus einer Marke resultierende Gebrauchs- und Untersagungsrecht auf den Staat beschränkt, in dem die Marke registriert ist.
Daraus kann aber keinesfalls, wie es in den beiden genannten Entscheidungen geschehen ist, der Schluß gezogen werden, daß Sachverhalte, die sich außerhalb des Staates zugetragen haben, in dem die Marke registriert ist, von den Gerichten des Registrierungsstaates unbeachtet zu bleiben haben. Ein solcher Rechtssatz kann dem österreichischen Markenrecht nicht entnommen werden. Ein solcher Rechtssatz kann aber auch nicht hinlänglich begründet werden, weil es zweifellos Sachverhalte gibt, die von den inländischen Gerichten kraft ausdrücklicher Vorschrift im Markenschutzgesetz zu beachten sind, auch wenn sie sich im Ausland zugetragen haben. Der Untergang eines ausländischen Unternehmens, für das im Inland eine Marke registriert ist, muß auch zum Untergang (Erlöschen) der inländischen Marke führen, weil das Recht aus der Marke am Unternehmen klebt und nach § 9 MSchG 1953 mit ihm erlischt. Bei der vorliegenden Entscheidung muß daher davon ausgegangen werden, daß die Prüfung des zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes nach österreichischem Recht zu erfolgen hat und daß dabei aber auf den gesamten Sachverhalt Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob er sich im Inland oder im Ausland zugetragen hat.Daraus kann aber keinesfalls, wie es in den beiden genannten Entscheidungen geschehen ist, der Schluß gezogen werden, daß Sachverhalte, die sich außerhalb des Staates zugetragen haben, in dem die Marke registriert ist, von den Gerichten des Registrierungsstaates unbeachtet zu bleiben haben. Ein solcher Rechtssatz kann dem österreichischen Markenrecht nicht entnommen werden. Ein solcher Rechtssatz kann aber auch nicht hinlänglich begründet werden, weil es zweifellos Sachverhalte gibt, die von den inländischen Gerichten kraft ausdrücklicher Vorschrift im Markenschutzgesetz zu beachten sind, auch wenn sie sich im Ausland zugetragen haben. Der Untergang eines ausländischen Unternehmens, für das im Inland eine Marke registriert ist, muß auch zum Untergang (Erlöschen) der inländischen Marke führen, weil das Recht aus der Marke am Unternehmen klebt und nach Paragraph 9, MSchG 1953 mit ihm erlischt. Bei der vorliegenden Entscheidung muß daher davon ausgegangen werden, daß die Prüfung des zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes nach österreichischem Recht zu erfolgen hat und daß dabei aber auf den gesamten Sachverhalt Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig ob er sich im Inland oder im Ausland zugetragen hat.
Daß das Inverkehrsetzen einer mit einer Marke versehenen Ware das Markenrecht "erschöpft", kann zwar gleichfalls nicht aus dem Gesetz entnommen werden, wird aber allgemein und unbestritten aus dem Wesen des Markenrechtes gefolgert. Nach § 1 MSchG ist eine Marke ein Zeichen, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren ... eines Unternehmens von gleichartigen Waren ... anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dient daher, gleich dem deutschen Warenzeichen, im Interesse des Markeninhabers und der Allgemeinheit allein dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerber- und Warenzeichenrecht 383 f, Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 162). Diese Funktionen werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Waren weitervertrieben werden. Im Gegenteil, der Hersteller einer Ware muß annehmen, daß jeder Händler, sei er Groß- oder Kleinhändler, die von ihm erworbene Ware nicht horten, sondern weiterveräußern will. In dem Verkauf einer markengeschützten Ware an einen Händler liegt daher schlüssig (§ 863 ABGB) die Ermächtigung, die mit der Marke versehene Ware weiterzuveräußern. Alle diese Erwägungen treffen aber auch zu, wenn das Inverkehrsetzen der mit der Marke geschützten Ware im Ausland geschehen ist. Will der Markeninhaber sicherstellen, daß die mit der Marke versehene Ware nicht exportiert wird, muß er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Abnehmer seiner Ware treffen, welche Vereinbarung aber jedenfalls nur diesen Abnehmer und nicht Dritte bindet. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die A*-AG in L* weder ihre deutsche noch ihre internationale Marke zur Grundlage eines von ihr angestrebten gleichlautenden Verbotes machen könnte. Eine allfällige Berufung der A*-AG, auf das Territorialprinzip müßte, wie oben ausgeführt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung versagen, weil dieses ja nur besagt, daß die Rechtswirkungen des Markenrechtes nur auf das Hoheitsgebiet des rechtsverleihenden Staates beschränkt sind (Baumbach-Hefermehl, 383). Das Territorialprinzip grenzt eben nur die Rechtsordnungen ab, denen das Markenrecht unterworfen ist.Daß das Inverkehrsetzen einer mit einer Marke versehenen Ware das Markenrecht "erschöpft", kann zwar gleichfalls nicht aus dem Gesetz entnommen werden, wird aber allgemein und unbestritten aus dem Wesen des Markenrechtes gefolgert. Nach Paragraph eins, MSchG ist eine Marke ein Zeichen, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren ... eines Unternehmens von gleichartigen Waren ... anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie dient daher, gleich dem deutschen Warenzeichen, im Interesse des Markeninhabers und der Allgemeinheit allein dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerber- und Warenzeichenrecht 383 f, Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 162). Diese Funktionen werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Waren weitervertrieben werden. Im Gegenteil, der Hersteller einer Ware muß annehmen, daß jeder Händler, sei er Groß- oder Kleinhändler, die von ihm erworbene Ware nicht horten, sondern weiterveräußern will. In dem Verkauf einer markengeschützten Ware an einen Händler liegt daher schlüssig (Paragraph 863, ABGB) die Ermächtigung, die mit der Marke versehene Ware weiterzuveräußern. Alle diese Erwägungen treffen aber auch zu, wenn das Inverkehrsetzen der mit der Marke geschützten Ware im Ausland geschehen ist. Will der Markeninhaber sicherstellen, daß die mit der Marke versehene Ware nicht exportiert wird, muß er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Abnehmer seiner Ware treffen, welche Vereinbarung aber jedenfalls nur diesen Abnehmer und nicht Dritte bindet. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die A*-AG in L* weder ihre deutsche noch ihre internationale Marke zur Grundlage eines von ihr angestrebten gleichlautenden Verbotes machen könnte. Eine allfällige Berufung der A*-AG, auf das Territorialprinzip müßte, wie oben ausgeführt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung versagen, weil dieses ja nur besagt, daß die Rechtswirkungen des Markenrechtes nur auf das Hoheitsgebiet des rechtsverleihenden Staates beschränkt sind (Baumbach-Hefermehl, 383). Das Territorialprinzip grenzt eben nur die Rechtsordnungen ab, denen das Markenrecht unterworfen ist.
Nun wird aber die vorliegende Klage von einer Klägerin erhoben, die sich auf einen Alleinvertriebsvertrag, auf einen Lizenzvertrag und auf eigene österreichische Marken beruft. Das Alleinvertriebsrecht gibt ihr nur Rechte gegen ihren Vertragspartner, die A*-AG. Aus dem Lizenzvertrag kann sie nicht mehr Rechte ableiten, als der Lizenzgeber hat (Baumbach-Hefermehl, 386). Es bleibt daher zu prüfen, ob ihr der begehrte Unterlassungsanspruch kraft ihres eigenen inländischen Markenrechtes zusteht.
Die klagende Partei bezeichnet sich selbst als Tochtergesellschaft der A*-AG. Von einem Mutter-Tochter-Verhältnis in der Wirtschaft wird gesprochen, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft gegründet hat und an ihr allein oder maßgeblich beteiligt ist (vgl Basch, Deutsches Konzernrecht, 54). Daß es im gegenständlichen Falle anders sei, wurde nicht behauptet. Gewiß sind die Markeninhaber A*-AG und die Klägerin formal nicht identisch, handelt es sich doch um verschiedene juristische Personen. Doch darf nicht übersehen werden, daß die klagende Partei zum A*-Konzern gehört und zufolge der zumindest maßgeblichen Beteiligung der Muttergesellschaft wirtschaftlich dieser und zu dieser gehört. Die für die Marke kennzeichnende Herkunfts- und Gütefunktion wird nun nicht dadurch verletzt, daß Markenware der Muttergesellschaft von dieser oder durch einen Dritten ins Ausland exportiert wird, wo der Tochtergesellschaft eine eigene gleichlautende Marke zusteht. Infolge der wirtschaftlichen Einheit der Mutter- und Tochtergesellschaft dient die Marke nicht zur Unterscheidung der Waren der Mutter- und Tochtergesellschaft, sondern zur gemeinsamen Bezeichnung der Waren des Konzerns (Baumbach-Hefermehl, 388).Die klagende Partei bezeichnet sich selbst als Tochtergesellschaft der A*-AG. Von einem Mutter-Tochter-Verhältnis in der Wirtschaft wird gesprochen, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft gegründet hat und an ihr allein oder maßgeblich beteiligt ist vergleiche Basch, Deutsches Konzernrecht, 54). Daß es im gegenständlichen Falle anders sei, wurde nicht behauptet. Gewiß sind die Markeninhaber A*-AG und die Klägerin formal nicht identisch, handelt es sich doch um verschiedene juristische Personen. Doch darf nicht übersehen werden, daß die klagende Partei zum A*-Konzern gehört und zufolge der zumindest maßgeblichen Beteiligung der Muttergesellschaft wirtschaftlich dieser und zu dieser gehört. Die für die Marke kennzeichnende Herkunfts- und Gütefunktion wird nun nicht dadurch verletzt, daß Markenware der Muttergesellschaft von dieser oder durch einen Dritten ins Ausland exportiert wird, wo der Tochtergesellschaft eine eigene gleichlautende Marke zusteht. Infolge der wirtschaftlichen Einheit der Mutter- und Tochtergesellschaft dient die Marke nicht zur Unterscheidung der Waren der Mutter- und Tochtergesellschaft, sondern zur gemeinsamen Bezeichnung der Waren des Konzerns (Baumbach-Hefermehl, 388).
Dazu kommt, daß die Unterlassungsklage nach österreichischem Recht nicht auf das Markenschutzgesetz, sondern nur auf § 9 UWG gegründet werden kann. Dieser Tatbestand setzt eine Verwechslungsgefahr der Marken und damit eine Verwechslungsgefahr der mit der Marke bezeichneten Waren voraus. Da es sich um die gleichen Zeichen und um Original-A-Ware handelt, könnte eine Verwechslung bei Abnehmern der beklagten Partei nur insofern vorkommen, als der Vertriebsweg verwechselt wird, daß also jemand annimmt, die vom Beklagten weiterveräußerten Waren seien von der klagenden Partei importiert worden. Es könnte sich also nur um einen Irrtum bezüglich des Importeurs der vom Beklagten veräußerten Ware handeln, nicht aber um einen Irrtum über die Herkunft. Dem Abnehmer der beklagten Partei wird und kann es aber gleichgültig sein, wer die Ware nach Österreich importiert hat (vgl auch die Ausführungen des schweizerischen Bundesgerichtes zur Frage der Verwechselbarkeit von Konzernware in der schon genannten "Philips-Entscheidung"). Ein ins Gewicht fallender Irrtum oder eine ins Gewicht fallende Verwechslung kann daher gar nicht stattfinden. Es soll auch nicht übersehen werden, daß § 9 UWG darauf abstellt, daß die strittige Marke mit der Marke verwechselt werden könnte, der sich ein anderer rechtmäßig bedient. Bei der engen wirtschaftlichen Verpflichtung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann aber nicht von der "Marke eines anderen" gesprochen werden, wird doch das strittige Zeichen von Mutter- und Tochtergesellschaft, also von einer wirtschaftlichen Einheit, zur Bezeichnung der gleichen, von der Muttergesellschaft erzeugten Ware benützt. Dazu kommt, daß sich die klagende Partei eine allfällig doch vorkommende Verwechslung selbst zuschreiben müßte. Wenn die klagende Partei ihre Leistungen als Händlerfirma markenrechtlich schützen wollte, so hätte sie eben eine Marke wählen müssen, die nicht mit der Marke des Herstellers, ihrer Muttergesellschaft, identisch ist (so auch Baumbach-Hefermehl, 388). Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu folgendem Ergebnis:Dazu kommt, daß die Unterlassungsklage nach österreichischem Recht nicht auf das Markenschutzgesetz, sondern nur auf Paragraph 9, UWG gegründet werden kann. Dieser Tatbestand setzt eine Verwechslungsgefahr der Marken und damit eine Verwechslungsgefahr der mit der Marke bezeichneten Waren voraus. Da es sich um die gleichen Zeichen und um Original-A-Ware handelt, könnte eine Verwechslung bei Abnehmern der beklagten Partei nur insofern vorkommen, als der Vertriebsweg verwechselt wird, daß also jemand annimmt, die vom Beklagten weiterveräußerten Waren seien von der klagenden Partei importiert worden. Es könnte sich also nur um einen Irrtum bezüglich des Importeurs der vom Beklagten veräußerten Ware handeln, nicht aber um einen Irrtum über die Herkunft. Dem Abnehmer der beklagten Partei wird und kann es aber gleichgültig sein, wer die Ware nach Österreich importiert hat vergleiche auch die Ausführungen des schweizerischen Bundesgerichtes zur Frage der Verwechselbarkeit von Konzernware in der schon genannten "Philips-Entscheidung"). Ein ins Gewicht fallender Irrtum oder eine ins Gewicht fallende Verwechslung kann daher gar nicht stattfinden. Es soll auch nicht übersehen werden, daß Paragraph 9, UWG darauf abstellt, daß die strittige Marke mit der Marke verwechselt werden könnte, der sich ein anderer rechtmäßig bedient. Bei der engen wirtschaftlichen Verpflichtung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann aber nicht von der "Marke eines anderen" gesprochen werden, wird doch das strittige Zeichen von Mutter- und Tochtergesellschaft, also von einer wirtschaftlichen Einheit, zur Bezeichnung der gleichen, von der Muttergesellschaft erzeugten Ware benützt. Dazu kommt, daß sich die klagende Partei eine allfällig doch vorkommende Verwechslung selbst zuschreiben müßte. Wenn die klagende Partei ihre Leistungen als Händlerfirma markenrechtlich schützen wollte, so hätte sie eben eine Marke wählen müssen, die nicht mit der Marke des Herstellers, ihrer Muttergesellschaft, identisch ist (so auch Baumbach-Hefermehl, 388). Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu folgendem Ergebnis:
Die inländische, nur mit dem Vertrieb betraute Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens kam auch unter Berufung auf ein eigenes österreichisches Markenrecht nicht verhindern, daß Originalware ihrer Muttergesellschaft, die von dieser selbst im Ausland unter einer gleichlautenden Marke in Verkehr gesetzt und dann von einem Dritten nach Österreich eingeführt wurde ("Parallelimport"), im Inland ohne ihre Zustimmung unter dieser Konzernmarke vertrieben wird.
Gegen die hier vertretende Rechtsansicht spricht auch nicht etwa, daß die österreichische Rechtsordnung das Institut der Vorratsmarke (Defensivmarke) kennt. Solche nicht genützte Marken beruhen auf der Ausnahmebestimmung des § 6 MSchG 1953 und berühren die allgemeine Funktion der Marke gemäß § 1 MSchG 1953 nicht. Dort, wo bei einer wirtschaftlichen Einheit, wie im vorliegenden Fall, die Vorratsmarke etwa einem an dieser wirtschaftlichen Einheit Beteiligten zustünde, müßten die oben entwickelten Grundsätze gleichfalls maßgebend sein.Gegen die hier vertretende Rechtsansicht spricht auch nicht etwa, daß die österreichische Rechtsordnung das Institut der Vorratsmarke (Defensivmarke) kennt. Solche nicht genützte Marken beruhen auf der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, MSchG 1953 und berühren die allgemeine Funktion der Marke gemäß Paragraph eins, MSchG 1953 nicht. Dort, wo bei einer wirtschaftlichen Einheit, wie im vorliegenden Fall, die Vorratsmarke etwa einem an dieser wirtschaftlichen Einheit Beteiligten zustünde, müßten die oben entwickelten Grundsätze gleichfalls maßgebend sein.