Begründung:
Beide Parteien befassen sich (ua) mit dem Vertrieb von Video-Kassetten.
Am 1. April 1982 lieferte die Klägerin der Beklagten eine Reihe solcher Kassetten zum Gesamtpreis von S 36.155,20 (Beilage B). Vertragsinhalt waren dabei auch die "Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin, welche ua. folgenden "Hinweis" enthalten:
"Sämtliche CTFV-Programme sind urheberrechtlich geschützt und nur für den Privatgebrauch (nicht öffentliche Wiedergabe) lizensiert. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, die von CTFV gelieferten Kassetten ausschließlich an Privatpersonen weiterzuverkaufen bzw. zu vermieten. Jede darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung, insbesondere die Überspielung auf Leerkassetten, Sendung und sonstige öffentliche Wiedergabe ist ausdrücklich untersagt und löst automatisch Schadenersatzansprüche der Urheberrechtsinhaber aus" (Beilage A).
Mit ihren Schreiben vom 12. Oktober und vom 15. November 1982 (Beilagen C, D) bot die Beklagte einen Teil der von der Klägerin gelieferten Kassetten der V***-Alpine AG zur Miete an. Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dieser Vorgangsweise gegen die oben wiedergegebene Verpflichtung verstoßen habe, begehrt die Klägerin - allein aus dem Rechtsgrund des Vertrages - die Verurteilung der Beklagten, das Vermieten von Video-Kassetten aus dem Repertoire der Klägerin an andere als Privatpersonen, insbesondere an die V***-Alpine AG, zu unterlassen. Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Urteilsantrages. Da im Vorbringen der Klage jeder Hinweis darauf fehle, daß die Klägerin "Urheberrechtsinhaberin" der in Rede stehenden Video-Kassetten sei, fehle ihr die aktive Klagelegitimation. Die Beklagte habe die von der Klägerin gekauften Kassetten niemals an andere als Privatpersonen weitergegeben. Die der V***-Alpine AG angebotenen Exemplare wären für die Baustellensozialleistungen dieses Unternehmens bestimmt gewesen; von dem Angebot der Klägerin sei aber gar kein Gebrauch gemacht worden.
Außer Streit steht, daß die Bestimmungen der "Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrages von den Parteien nicht mündlich erörtert worden waren. Das Erstgericht wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Die strittige Stelle der Vertragsbedingungen könne nur dahin verstanden werden, daß die gelieferten Kassetten anderen Personen nur zum Zweck der nichtöffentlichen Wiedergabe (Privatgebrauch) weitergegeben werden dürften; auch eine Kapitalgesellschaft wie die V***-Alpine AG sei in diesem Sinn eine "Privatperson", solange sie - was hier gar nicht behauptet werde - die Kassetten nicht öffentlich wiedergeben wolle.
Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin und damit auch deren Aktivlegitimation ergebe sich aus der von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, die gelieferten Video-Kassetten ausschließlich an "Privatpersonen" weiterzuverkaufen oder zu vermieten. Im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen könne diese Klausel nur als Verbot verstanden werden, die Kassetten an Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbebetriebes weiterzugeben. Da die Beklagte durch ihr an die V***-Alpine AG gerichtetes Angebot dieser Verpflichtung zuwidergehandelt habe, bestehe der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht. Ihrem Urteilsantrag sei daher - in einer entsprechend präzisierten, den Anforderungen der § 226 ZPO, § 7 Abs 1 EO genügenden und durch das Klagevorbringen gedeckten Fassung - stattzugeben gewesen.Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin und damit auch deren Aktivlegitimation ergebe sich aus der von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, die gelieferten Video-Kassetten ausschließlich an "Privatpersonen" weiterzuverkaufen oder zu vermieten. Im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen könne diese Klausel nur als Verbot verstanden werden, die Kassetten an Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbebetriebes weiterzugeben. Da die Beklagte durch ihr an die V***-Alpine AG gerichtetes Angebot dieser Verpflichtung zuwidergehandelt habe, bestehe der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht. Ihrem Urteilsantrag sei daher - in einer entsprechend präzisierten, den Anforderungen der Paragraph 226, ZPO, Paragraph 7, Absatz eins, EO genügenden und durch das Klagevorbringen gedeckten Fassung - stattzugeben gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft; die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.