Die Revision ist nicht begründet.
Die ersten vier Absätze der Revision beschäftigen sich mit der Frage, ob der Kläger durch das Vorgehen des Beklagten im Falle S***** eine Rufschädigung erlitten habe. Hierauf näher einzugehen erübrigt sich, weil der Kläger nicht Schadenersatz für erlittene Rufschädigung verlangt, sondern ausdrücklich seinen Anspruch auf § 16 Abs 2 UWG stützt, somit einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile fordert. Ein solcher Anspruch nach § 16 Abs 2 UWG kann einerseits auch dann gegeben sein, wenn keine Rufschädigung vorliegt, andererseits folgt nicht aus jeder Rufschädigung allein schon das Vorliegen eines Anspruches nach § 16 Abs 2 UWG. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nach der klaren Bestimmung des Gesetzes nicht allgemein bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern nur, wenn dies in besonderen Umständen des Falles begründet ist. In dieser Richtung führt die Revision aus, dass die Rufschädigung den Beweis der damit verbundenen überdurchschnittlichen Unlustgefühle des betroffenen Unternehmers in sich schließe. Der Kläger habe daher seine außerordentliche Kränkung nicht eigens unter Beweis stellen müssen. Die Stärke der Unlustgefühle des Betroffenen könnte auch nicht von ihm selbst bewiesen, sondern nur durch die Gefahr erschlossen werden, in welche ihn die unlautere Wettbewerbshandlung konkret oder latent gebracht habe. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Kläger beweispflichtig für alle Umstände ist, die nach dem Gesetz zusammentreffen müssen, um einen Anspruch nach § 16 Abs 2 UWG zu begründen. Der Kläger hat in der Klage mit keinem Wort behauptet, dass er Kränkungen oder andere persönliche Nachteile erlitten habe. Er hat in der Klage nur angeführt, dass er als Alleininhaber der Fa. J. F***** die Rufschädigung selbst zu spüren bekam bzw in ihm weitere Auswirkungen spüren werde und außerdem Vorgänge entkräften müsste, welche der Beklagte ihm in inkorrekter Weise eingewirtschaftet hatte. Der Kläger hat in seiner Parteienvernehmung angegeben, dass er die früheren Fälle nicht verfolgt und im Falle S***** dreieinhalb Monate mit der Einbringung der Klage zugewartet habe, weil die Angelegenheit für ihn, wenn auch wichtig, so doch nebensächlich gewesen sei. Die Untergerichte haben mit Recht daraus geschlossen, dass dem Kläger durch das Vorgehen des Beklagten keine besonderen Kränkungen widerfahren sind. Der Anspruch nach § 16 Abs 2 UWG gehört nicht zu den regelmäßig aus dem UWG abgeleiteten Ansprüchen (SZ XVIII/162, SZ XXVII/316), er besteht nur, wenn dies in besonderen Umständen des Falles begründet ist (SZ XXVI/189). § 16 Abs 2 UWG eröffnet zwar die Möglichkeit, neben den unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen, hat dabei aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, S 99, und die dort angeführten Entscheidungen). Dass der Kläger aber Ärger, Kränkungen oder persönlichen Nachteil erlitten hat, der den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung üblicherweise verbundenen Ärger usw übersteigt, hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Die Abweisung der Klage durch die Untergerichte ist daher zu Recht erfolgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die ersten vier Absätze der Revision beschäftigen sich mit der Frage, ob der Kläger durch das Vorgehen des Beklagten im Falle S***** eine Rufschädigung erlitten habe. Hierauf näher einzugehen erübrigt sich, weil der Kläger nicht Schadenersatz für erlittene Rufschädigung verlangt, sondern ausdrücklich seinen Anspruch auf Paragraph 16, Absatz 2, UWG stützt, somit einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile fordert. Ein solcher Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG kann einerseits auch dann gegeben sein, wenn keine Rufschädigung vorliegt, andererseits folgt nicht aus jeder Rufschädigung allein schon das Vorliegen eines Anspruches nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nach der klaren Bestimmung des Gesetzes nicht allgemein bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern nur, wenn dies in besonderen Umständen des Falles begründet ist. In dieser Richtung führt die Revision aus, dass die Rufschädigung den Beweis der damit verbundenen überdurchschnittlichen Unlustgefühle des betroffenen Unternehmers in sich schließe. Der Kläger habe daher seine außerordentliche Kränkung nicht eigens unter Beweis stellen müssen. Die Stärke der Unlustgefühle des Betroffenen könnte auch nicht von ihm selbst bewiesen, sondern nur durch die Gefahr erschlossen werden, in welche ihn die unlautere Wettbewerbshandlung konkret oder latent gebracht habe. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Kläger beweispflichtig für alle Umstände ist, die nach dem Gesetz zusammentreffen müssen, um einen Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG zu begründen. Der Kläger hat in der Klage mit keinem Wort behauptet, dass er Kränkungen oder andere persönliche Nachteile erlitten habe. Er hat in der Klage nur angeführt, dass er als Alleininhaber der Fa. J. F***** die Rufschädigung selbst zu spüren bekam bzw in ihm weitere Auswirkungen spüren werde und außerdem Vorgänge entkräften müsste, welche der Beklagte ihm in inkorrekter Weise eingewirtschaftet hatte. Der Kläger hat in seiner Parteienvernehmung angegeben, dass er die früheren Fälle nicht verfolgt und im Falle S***** dreieinhalb Monate mit der Einbringung der Klage zugewartet habe, weil die Angelegenheit für ihn, wenn auch wichtig, so doch nebensächlich gewesen sei. Die Untergerichte haben mit Recht daraus geschlossen, dass dem Kläger durch das Vorgehen des Beklagten keine besonderen Kränkungen widerfahren sind. Der Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört nicht zu den regelmäßig aus dem UWG abgeleiteten Ansprüchen (SZ XVIII/162, SZ XXVII/316), er besteht nur, wenn dies in besonderen Umständen des Falles begründet ist (SZ XXVI/189). Paragraph 16, Absatz 2, UWG eröffnet zwar die Möglichkeit, neben den unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen, hat dabei aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, S 99, und die dort angeführten Entscheidungen). Dass der Kläger aber Ärger, Kränkungen oder persönlichen Nachteil erlitten hat, der den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung üblicherweise verbundenen Ärger usw übersteigt, hat der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Die Abweisung der Klage durch die Untergerichte ist daher zu Recht erfolgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.