Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung 'Kurier', die erstbeklagte Partei Medieninhaberin der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung' und die zweitbeklagte Partei persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Die Klägerin begehrte zuletzt I. die beklagten Parteien schuldig zu erkennen 1. es im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung' zu unterlassen a) unter Bezugnahme auf diese Tageszeitung die Werbebehauptung 'ein täglicher Gewinn' zu verwenden, sofern nicht mit demselben Veröffentlichungswert klargestellt wird, daß es sich dabei nicht um einen bei einem Gewinnspiel oder einer ähnlichen Veranstaltung zu erzielenden Gewinn handelt und sofern weiters im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Werbung von der 'Neue Kronen Zeitung' ein derartiges Gewinnspiel angekündigt wird, b) das 'Kronen-Millionen-Bingo' oder eine ähnliche Veranstaltung anzukündigen oder durchzuführen, bei welchen jene Personen Gewinne nicht unbeträchtlichen Wertes erzielen können, die in den ihnen von der erstbeklagten Partei oder sonst von Dritten zur Verfügung gestellten Teilnahmescheinen jene Ziffern vorfinden und ankreuzen, die mit den in Trafiken und sonstigen Zeitungsverschleißstellen plakatierten oder sonst bekanntgegebenen Glückszahlen übereinstimmen und die sodann hievon die erstbeklagte Partei verständigen. Daneben wurde die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in den Tageszeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen Zeitung' begehrt (Punkt II. des Ersturteils).Die Klägerin begehrte zuletzt römisch eins. die beklagten Parteien schuldig zu erkennen 1. es im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung' zu unterlassen a) unter Bezugnahme auf diese Tageszeitung die Werbebehauptung 'ein täglicher Gewinn' zu verwenden, sofern nicht mit demselben Veröffentlichungswert klargestellt wird, daß es sich dabei nicht um einen bei einem Gewinnspiel oder einer ähnlichen Veranstaltung zu erzielenden Gewinn handelt und sofern weiters im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Werbung von der 'Neue Kronen Zeitung' ein derartiges Gewinnspiel angekündigt wird, b) das 'Kronen-Millionen-Bingo' oder eine ähnliche Veranstaltung anzukündigen oder durchzuführen, bei welchen jene Personen Gewinne nicht unbeträchtlichen Wertes erzielen können, die in den ihnen von der erstbeklagten Partei oder sonst von Dritten zur Verfügung gestellten Teilnahmescheinen jene Ziffern vorfinden und ankreuzen, die mit den in Trafiken und sonstigen Zeitungsverschleißstellen plakatierten oder sonst bekanntgegebenen Glückszahlen übereinstimmen und die sodann hievon die erstbeklagte Partei verständigen. Daneben wurde die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in den Tageszeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen Zeitung' begehrt (Punkt römisch zwei. des Ersturteils).
Die Klägerin brachte vor, das von den beklagten Parteien veranstaltete 'Kronen-Millionen-Bingo' Spiel sei wettbewerbswidrig, weil damit psychologischer Zwang zum Kauf der 'Neue Kronen Zeitung' ausgeübt werde.
Die beklagten Parteien anerkannten in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz das Klagebegehren zu I 1 a, beantragten jedoch die Abweisung des weiteren Klagebegehrens und wendeten ein, das Spiel sei nicht wettbewerbswidrig. Das Erstgericht gab mit Teilanerkenntnis- und Endurteil dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es vertrat auf Grund des von ihm als unbestritten angesehenen Sachverhaltes die Auffassung, durch die Gestaltung des Gewinnspieles werde psychologischer Kaufzwang ausgeübt, weshalb ein glückspielartiger Warenvertrieb vorliege. Das Berufungsgericht gab der nur gegen den Punkt I 1 b des Ersturteils und das darauf bezügliche Veröffentlichungsbegehren erhobenen Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Es traf auf Grund einer Beweiswiederholung folgende wesentliche Feststellungen:Die beklagten Parteien anerkannten in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz das Klagebegehren zu römisch eins 1 a, beantragten jedoch die Abweisung des weiteren Klagebegehrens und wendeten ein, das Spiel sei nicht wettbewerbswidrig. Das Erstgericht gab mit Teilanerkenntnis- und Endurteil dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es vertrat auf Grund des von ihm als unbestritten angesehenen Sachverhaltes die Auffassung, durch die Gestaltung des Gewinnspieles werde psychologischer Kaufzwang ausgeübt, weshalb ein glückspielartiger Warenvertrieb vorliege. Das Berufungsgericht gab der nur gegen den Punkt römisch eins 1 b des Ersturteils und das darauf bezügliche Veröffentlichungsbegehren erhobenen Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Es traf auf Grund einer Beweiswiederholung folgende wesentliche Feststellungen:
Die Erstbeklagte ließ ab 14. Februar 1984 zumindest in Wien große Plakate in blauer Farbe affichieren, deren Länge ihre Höhe um ein mehrfaches überstieg und in deren mittlerem Drittel in drei den Gesamteindruck des Plakates beherrschenden Zeilen die Worte 'Kronen' (weiß auf rotem Feld) 'ein täglicher Gewinn' (weiß auf gelbem Feld) und 'Zeitung' (weiß auf rotem Feld) zu lesen waren. Darunter fanden sich in ganz wesentlich kleineren Lettern die Worte 'viele der besten Journalisten Österreichs schreiben täglich für Sie'. Diese Worte waren unauffällig und konnten leicht übersehen werden. Ab 19. Februar 1984 begann die Erstbeklagte in der 'Neue Kronen Zeitung' intensiv für das 'Kronen-Millionen-Bingo' zu werben. Zunächst wurden die genauen Teilnahmebedingungen nicht angekündigt, sondern die zu gewinnenden Preise, vor allem 18 x S 100.000, sieben PKW Golf GL, S 1,000.000,- in bar, aber auch, daß der Erwerb der 'Krone' nicht Bedingung sei. Auch auf den Verkaufsständen, die am Sonntag zum Verkauf der 'Krone' aufgestellt werden, wurde für dieses Spiel geworben. Mit 17. Februar 1984 wurde an die Verschleißer der Zeitungen eine Information mit dem Hinweis auf das kommende 'Riesengewinnspiel' verteilt und angekündigt, daß Außendienstmitarbeiter der Beklagten den Verschleißer in der kommenden Woche besuchen, ihn mit dem notwendigen Werbematerial versorgen und ihm das Spiel erklären werden. Auf Seite 2 wurde erklärt, was 'Bingo' ist. In dieser Information wurde auch angekündigt, daß jeder österreichische Haushalt (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) per Post einen Gewinnschein zugestellt erhält und worin das besondere am 'Kronen-Millionen-Bingo' besteht, daß nämlich die Teilnehmer an diesem Spiel während der ganzen Spielzeit von 18 Wochen täglich in das Geschäft kommen müssen, wo die 'Krone' vertrieben wird. Unter den Erläuterungen zur Behauptung 'Sie gewinnen mehr Umsatz' findet sich der Hinweis, 'das 'Kronen-Millionen-Bingo' ist zwar nicht an den Kauf der Krone gebunden, aber es ist eine gute Werbung, die natürlich auch den Verkauf der 'Krone' erhöhen wird'. Die Gewinnscheine enthalten auf der Vorderseite Hinweise auf die Gewinne. Auf der Rückseite finden sich neben weiteren Hinweisen auf die Gewinne die Spielregeln. Nach den abgedruckten Spielbedingungen ist ab 2. März 1984 in Trafiken und Geschäften, wo es auch die Krone gibt, täglich ein Plakat mit neuen Glückszahlen zu finden. Der Inhaber des Spielscheines soll dann, wenn die veröffentlichten Zahlen auch auf seinem Gewinnschein aufscheinen, die Zahlen ankreuzen. Bei Ankreuzung aller 12 Zahlen einer Spielrunde auf seinem Gewinnschein muß er bis zum Abend des Tages, an dem er die letzte Zahl angekreuzt hat, beim 'Krone-Glücks-Telefon' anrufen. Es sind 100.000 S zu gewinnen. Melden sich mehrere Anrufer in einer Runde, werden die 100.000 S unter sie verteilt. Die zweite Gewinnchance besteht darin, daß auch noch eine dreistellige Zahl verlautbart wird. Stimmt diese mit einer dreistelligen Zahl überein, die auf der Rückseite des Gewinnscheines abgedruckt ist, dann hat sich der Inhaber des Gewinnscheines noch am selben Tag zu melden und erhält einen PKW VW Golf GL. Die dritte Gewinnchance besteht darin, daß jeder Inhaber eines Gewinnscheines, der von den 18 Spielrundenquadraten mindestens 9 richtig angekreuzt hat, diesen Gewinnschein einsenden und an der großen Schlußverlosung teilnehmen kann, bei der S 1,000.000,- in bar und 1.000 x S 1.000,- in bar zu gewinnen sind. Alle Gewinner der Schlußverlosung werden von ihrem Gewinn schriftlich verständigt.
Die Erstbeklagte stellte weiters den Verschleißern der 'Krone' Behälter mit weiteren Gewinnscheinen zur Verfügung, wobei nach der Aufschrift dieser Behälter die Gewinnscheine gratis entnommen werden können und der Erwerb der 'Krone' nicht Bedignung ist. In der 'Krone' vom 1. März 1984 wurde auf den Seiten 16 bis 18 wieder für das Bingo-Spiel geworben. Unter der großen überschrift 'so leicht gewinnen Sie' werden Anleitungen gegeben, wie der Mitspieler vorgehen soll, um seine Gewinnchancen zu wahren. In einem Kasten finden sich der Text 'unser Tip: am besten Sie notieren täglich die Zahlen im Geschäft und vergleichen zu Hause. So vermeiden Sie Irrtümer und schonen Ihren Gewinnschein'. Die ganze Einschaltung ist groß unterschrieben mit 'Erwerb der Krone ist nicht Bedingung'. Auf Seite 18 findet sich in einem Kasten unter der überschrift 'Unser Tip' folgender Text: 'Schonen Sie bitte Ihren Gewinnschein, er muß 18 Wochen lang durchhalten', notieren Sie die veröffentlichten Glückszahlen in ihrem Zeitungsgeschäft und vergleichen Sie dann zu Hause in aller Ruhe die notierten Zahlen mit den Zahlen auf Ihrem persönlichen Gewinnschein'. Unter diesem Text finden sich zwei Fotos, das linke stellt die linke untere Ecke einer Zeitung oder Zeitschrift dar, darunter ist ein Raster zur Eintragung von vier Zahlen vorgedruckt, in dem offenbar handschriftlich vier Zahlen eingetragen sind. Das rechte Foto stellt eine Zigarettenschachtel dar, auf der Innenseite des Deckels sind vier Zahlen handschriftlich geschrieben. In den Ausgaben der 'Krone' vom 2. und 8. März 1984 finden sich auf der Seite 1 in der rechten unteren Ecke unter der überschrift 'Kronen Zeitung-Service' Raster zur Eintragung von drei zweistelligen und einer dreistelligen Zahl mit dem Hinweis 'hier können Sie Ihre Glückszahlen notieren, Sie finden sie in Trafiken und Zeitungsgeschäften'. Das Gewinnspiel wurde zumindest anfänglich auch in dieser Form durchgeführt, später aber dahin abgeändert, daß die täglichen Verlautbarungen der 'Glückszahlen' von den Verschleißern zumindest in den meisten Fällen außen an den Verschleißstellen befestigt wurden, so daß die Spielteilnehmer die einzelne Verschleißstelle nicht mehr betreten mußten. Rechtlich vertrat auch das Berufungsgericht die Auffassung, es liege psychologischer Kaufzwang vor. Für einen Teil des Publikums bestehe die Unmöglichkeit, sich vier Glückszahlen sofort merken zu können. Sie seien auf den notwendigen Kontakt mit den Trafikanten angewiesen und würden einen Anstands- oder Befreiungskauf tätigen. Der Raster auf der ersten Seite der Krone zum Eintragen der Glückszahlen verleite zum Kauf der Kronen Zeitung.
Durch die räumliche Beengtheit in vielen Trafiken lasse sich eine Kontaktaufnahme mit dem Trafikanten oft kaum vermeiden. Nach der Spielanlage müsse die Trafik oder das Geschäft 108 x betreten werden. Es könne auch nicht übersehen werden, daß bekanntermaßen in einem Haushalt oft mehrere Menschen leben, die möglicherweise alle am Gewinnspiel teilnehmen wollen und deshalb gezwungen seien, wegen eines Gewinnscheines eine Zeitungsverschleißstelle aufzusuchen. Die Tatsache, daß in manchen Haushalten der zugesandte Gewinnschein, aus welchen Gründen immer, in Verlust geraten sei, komme noch hinzu. Viele Menschen seien durch die Aufmachung des Spiels der irrigen Ansicht gewesen, der 'Neue Kronen Zeitung' werde ein Gewinnschein beiliegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren im gesamten restlichen Umfang (also soweit nicht bereits das Ersturteil rechtskräftig wurde) abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.