Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Mitglied der Beklagten. Die Beklagte besorgt die Geschäfte der Einlagensicherung für die burgenländischen Raiffeisenbanken; ihre Satzung beruht auf § 93 BWG (§ 31 KWG). Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Die Nichtzugehörigkeit führt zum Konzessionsentzug für den Betrieb des Einlagengeschäfts.Die Klägerin war Mitglied der Beklagten. Die Beklagte besorgt die Geschäfte der Einlagensicherung für die burgenländischen Raiffeisenbanken; ihre Satzung beruht auf Paragraph 93, BWG (Paragraph 31, KWG). Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Die Nichtzugehörigkeit führt zum Konzessionsentzug für den Betrieb des Einlagengeschäfts.
In der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996 wurden mehrere Satzungsänderungen beschlossen:
§ 2Paragraph 2
bisherige Fassung:
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehörenden Banken (im folgenden "Raiffeisenbanken" genannt), die ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, durch Beteiligung an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
Neufassung:
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehörenden Banken (im folgenden "Raiffeisenbanken" genannt), die ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, durch Beteiligung an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH, sowie durch Leistung von Beiträgen zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken.
§ 3Paragraph 3
bisherige Fassung:
(1) Die Genossenschaft beteiligt sich an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß § 31 KWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß Paragraph 31, KWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.
(3) Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen der Genossenschaft sind lediglich zur Erreichung des Genossenschaftszweckes zu verwenden. Die Genossenschafter erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Die Genossenschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder zweckmäßig sind.
Neufassung:
(1) Die Genossenschaft beteiligt sich an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß § 93 BWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß Paragraph 93, BWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.
(3) Die Genossenschaft kann, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen im Wege der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken entsprechend den einschlägigen BWG-Bestimmungen beitragen.
(4) Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen der Genossenschaft sind lediglich zur Erreichung des Genossenschaftszweckes zu verwenden. Die Genossenschafter erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Die Genossenschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder zweckmäßig sind.
§ 9 (5)Paragraph 9, (5)
bisherige Fassung:
Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des § 31 KWG ist jeder Genossenschafter gemäß § 4 (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des Paragraph 31, KWG ist jeder Genossenschafter gemäß Paragraph 4, (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.
Neufassung:
Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des § 93 BWG ist jeder Genossenschafter gemäß § 4 (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des Paragraph 93, BWG ist jeder Genossenschafter gemäß Paragraph 4, (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.
(6) Für den Falle einer Beschlußfassung zur Leistung eines Beitrages zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken ist jeder Genossenschafter verpflichtet, unverzüglich nach deren Vorschreibung die anteilsmäßigen Beiträge im Sinne des Abs 5 zu leisten.(6) Für den Falle einer Beschlußfassung zur Leistung eines Beitrages zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken ist jeder Genossenschafter verpflichtet, unverzüglich nach deren Vorschreibung die anteilsmäßigen Beiträge im Sinne des Absatz 5, zu leisten.
§ 20 (2)Paragraph 20, (2)
bisherige Fassung:
Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
d) jede Änderung der Satzung;
e) die Auflösung der Genossenschaft;
f) die Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.
Neufassung:
Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
d) jede Änderung der Satzung;
e) die Auflösung der Genossenschaft;
f) die Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.
g) die Beschlußfassung über eine Beitragsleistung zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken gemäß § 3 Abs 3.g) die Beschlußfassung über eine Beitragsleistung zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
In der Generalversammlung vom 13. 2. 1996 wurde weiters beschlossen, der Raiffeisenbankregion G***** einen "verlorenen Zuschuß" in Höhe von 40,000.000 S zu gewähren und den Vorstand mit der sofortigen Einhebung der anteilsmäßigen Beiträge gemäß Bankwesengesetz und Satzung und Leistung des verlorenen Zuschusses zu beauftragen. Weiters wurde beschlossen, die GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland mit der Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage über das Raiffeisen-Rechenzentrum zu beauftragen und zu ermächtigen, diese der Beklagten zur Verfügung zu stellen, und die Beiträge vom Konto "Ordinario" der Raiffeisenbanken abzubuchen.
Die Satzungsänderungen wurden mit 82,5 % der Stimmen, die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** mit 87,5 % der Stimmen, die Ermächtigung der GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland zur Feststellung der Beitragsgrundlage mit 85,9 % und die Einhebung der Beiträge mittels Abbuchungsverfahrens mit 78,1 % der Stimmen beschlossen. Die Klägerin erhob gegen die Beschlüsse Widerspruch.
Grund für die Satzungsänderung war die Überschuldung der Raiffeisenbankregion G*****, deren Bilanzverlust 1994 97,300.000 S betrug und die zum 31. 12. 1994 über keine Eigenmittel im Sinne des § 22 Abs 1 BWG mehr verfügte. Das Bundesministerium für Finanzen drohte in einem seit 14. 4. 1994 laufenden Ermittlungsverfahren, das Verfahren zur Erwirkung der Geschäftsaufsicht am 14. 2. 1996 einzuleiten, sollte nicht bis 13. 2. 1996 eine Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** mbH beschlossen sein.Grund für die Satzungsänderung war die Überschuldung der Raiffeisenbankregion G*****, deren Bilanzverlust 1994 97,300.000 S betrug und die zum 31. 12. 1994 über keine Eigenmittel im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, BWG mehr verfügte. Das Bundesministerium für Finanzen drohte in einem seit 14. 4. 1994 laufenden Ermittlungsverfahren, das Verfahren zur Erwirkung der Geschäftsaufsicht am 14. 2. 1996 einzuleiten, sollte nicht bis 13. 2. 1996 eine Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** mbH beschlossen sein.
Am 13. 2. 1996 beschloß die Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisengeldorganisation, 53,000.000 S unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß die Beklagte in Höhe des nach dem BWG vorgesehenen "Sparerschutzes" von 40,000.000 S Hilfe leiste. Darüber wurden die Mitglieder der Beklagten in der Generalversammlung informiert und es wurde darauf hingewiesen, daß die Satzungsänderung der geplanten Neufassung des § 93a BWG entsprach.Am 13. 2. 1996 beschloß die Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisengeldorganisation, 53,000.000 S unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß die Beklagte in Höhe des nach dem BWG vorgesehenen "Sparerschutzes" von 40,000.000 S Hilfe leiste. Darüber wurden die Mitglieder der Beklagten in der Generalversammlung informiert und es wurde darauf hingewiesen, daß die Satzungsänderung der geplanten Neufassung des Paragraph 93 a, BWG entsprach.
Im Wirtschaftsjahr 1995 ging das Eigenkapital der Raiffeisenbank Go***** und der Raiffeisenbank O***** verloren. Die Überschuldung der Raiffeisenbank Go***** betrug rund 53,000.000 S; der Verlust der Raiffeisenbank O***** belief sich 1995 auf rund 122,000.000 S. Beide Banken wären ohne Zuführung von Mitteln nicht in der Lage gewesen, die Schwierigkeiten zu überwinden.
In der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 wurde gegen die Stimmen (ua) der Klägerin beschlossen, beiden Banken jeweils jenen Betrag zukommen zu lassen, den die Beklagte im Insolvenzfall aufbringen hätte müssen. Die Beklagte überwies an die Solidaritätsgemeinschaft der Raiffeisenbanken für die Sanierung der Raiffeisenkasse O***** 79,000.000 S, für die Sanierung der Raiffeisenkasse Go***** 75,000.000 S. Von den 75,000.000 S wurden während aufrechter Mitgliedschaft der Klägerin 40,000.000 S gezahlt. Der Anteil der Klägerin betrug bei der Sanierung der Raiffeisenkasse Go***** 1,947.000 S, bei der Sanierung der Raiffeisenkasse O***** 3,778.000 S.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß
1. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996, mit dem die Worte "sowie durch Leistung von Beiträgen zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken" im § 2 der Satzung der Beklagten angefügt, ein § 3 Abs 3 in die Satzung eingefügt sowie ein § 9 Abs 6 in die Satzung eingefügt wurde und dem § 20 Abs 2 der Satzung eine lit g hinzugefügt wurde, vom 13. 2. 1996 bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/445 nichtig gewesen sei;1. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996, mit dem die Worte "sowie durch Leistung von Beiträgen zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken" im Paragraph 2, der Satzung der Beklagten angefügt, ein Paragraph 3, Absatz 3, in die Satzung eingefügt sowie ein Paragraph 9, Absatz 6, in die Satzung eingefügt wurde und dem Paragraph 20, Absatz 2, der Satzung eine Litera g, hinzugefügt wurde, vom 13. 2. 1996 bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/445 nichtig gewesen sei;
2. der Beschluß betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** der Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996 nichtig sei;
3. der Beschluß über die Ermächtigung der GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland registrierte Genossenschaft mbH zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage nichtig sei;
4. der Beschluß über die Beitragseinhebung mittels Abbuchungsverfahrens nichtig sei;
5. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbank Go***** nichtig sei;
6. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbank O***** nichtig sei.
Die angefochtenen Beschlüsse gingen über § 93 BWG hinaus. Ein Genossenschaftsstatut könne nicht Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfangs festlegen. Einem Mitglied müsse die Belastung aus der Mitgliedschaft bei seinem Eintritt in die Genossenschaft bekannt sein; darüber hinausgehende Verpflichtungen könnten ihm nicht gegen seinen Willen auferlegt werden. Durch die angefochtenen Beschlüsse werde der Haftungsfonds der Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke ausgehöhlt, für die sie nicht gedacht sei.Die angefochtenen Beschlüsse gingen über Paragraph 93, BWG hinaus. Ein Genossenschaftsstatut könne nicht Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfangs festlegen. Einem Mitglied müsse die Belastung aus der Mitgliedschaft bei seinem Eintritt in die Genossenschaft bekannt sein; darüber hinausgehende Verpflichtungen könnten ihm nicht gegen seinen Willen auferlegt werden. Durch die angefochtenen Beschlüsse werde der Haftungsfonds der Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke ausgehöhlt, für die sie nicht gedacht sei.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe den in Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken nur jene Beträge zur Verfügung gestellt, die sie im Insolvenzfall aufbringen hätte müssen. Hätte sie die Leistungen nicht erbracht, wären Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Satzung einer Genossenschaft könne - bei Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien - jederzeit geändert werden. Die Klägerin hätte sich einer für sie unannehmbaren Satzungsänderung durch Kündigung entziehen können. Daß die Klägerin zunächst Schwierigkeiten gehabt habe, in einen anderen Revisionsverband aufgenommen zu werden, könne nicht der Beklagten angelastet werden. Materiell sei die die Leistungspflicht der Beklagten auslösende Insolvenz bereits gegeben gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse daran, sich durch allenfalls pflichtwidriges Vorgehen der zuständigen Organe der Bankenaufsicht und durch eine damit verbundene Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Gegen die anderen angefochtenen Beschlüsse bringe die Klägerin inhaltlich nichts vor. Es handle sich dabei nur um die Umsetzung der wirksam beschlossenen Satzungsänderung.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Genossenschaftsgesetz führe als Mitgliedschaftspflichten nur die Pflicht zur Beitragsleistung und die Deckungspflicht bei Liquidation und Konkurs an. Die Satzung könne darüber hinaus Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfanges festlegen. Die bei der Abstimmung unterlegenen Genossenschafter könnten sich den nachträglich auferlegten Pflichten nur durch Kündigung entziehen. § 3 Abs 3 der Satzung schließe Beiträge im Sinne des erst danach in Kraft getretenen § 93a BWG nicht aus. Die Inanspruchnahme des "Sparerschutzes" vor Konkurseröffnung oder vor Anordnung von Geschäftsaufsicht sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Bei der Bemessung der Beiträge fungiere die Raiffeisenlandesbank als Sachverständige; sie sei kein Schiedsmann. Daß § 93 BWG und § 93a BWG nicht auf Köpfe oder Anteile abstellten, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich.Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Genossenschaftsgesetz führe als Mitgliedschaftspflichten nur die Pflicht zur Beitragsleistung und die Deckungspflicht bei Liquidation und Konkurs an. Die Satzung könne darüber hinaus Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfanges festlegen. Die bei der Abstimmung unterlegenen Genossenschafter könnten sich den nachträglich auferlegten Pflichten nur durch Kündigung entziehen. Paragraph 3, Absatz 3, der Satzung schließe Beiträge im Sinne des erst danach in Kraft getretenen Paragraph 93 a, BWG nicht aus. Die Inanspruchnahme des "Sparerschutzes" vor Konkurseröffnung oder vor Anordnung von Geschäftsaufsicht sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Bei der Bemessung der Beiträge fungiere die Raiffeisenlandesbank als Sachverständige; sie sei kein Schiedsmann. Daß Paragraph 93, BWG und Paragraph 93 a, BWG nicht auf Köpfe oder Anteile abstellten, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich.