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Rechtssatz RS0111883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111883

Geschäftszahl

4Ob334/98s

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Norm

AktG §195 Abs1
GenG allg

Rechtssatz

Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Daß diese von Paragraph 93, BWG (= Paragraph 31, KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/98s
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 334/98s
    Veröff: SZ 72/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111883

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0040OB00334_98S0000_003