Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 200.000,—. Zur Begründung führt er aus, er sei Kunstmaler und Graphiker, produziere jedoch nur künstlerische Graphik. Die beklagte Partei sei im Herbst 1971 an mehrere Personen, darunter auch an den Kläger, zur Erstellung von Entwürfen für ihren Frühjahrs-Sommer-Katalog 1972 herangetreten. Da sein Entwurf Anklang gefunden habe, sei ihm am 7. 12. 1972 (richtig 1971) der Auftrag, und zwar nur für den Katalog Frühjahr-Sommer 1972, erteilt worden. Maßgebend hiefür sei sein ausgewogenes künstlerisches Werk gewesen. Der Kläger habe von der beklagten Partei ein Honorar von S 25.000,— erhalten. Er sei hiebei der beklagten Partei entgegengekommen, weil ihm von dieser Hoffnungen gemacht worden seien, weiterhin Aufträge zu erhalten. Die beklagte Partei habe ihren Katalog Herbst-Winter 1972/1973 und den Katalog Frühjahr-Sommer 1973, insbesondere hinsichtlich des künstlerischen Grundkonzepts, sklavisch dem vom Kläger gestalteten Katalog nachgebildet und habe dadurch gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verstoßen. Dem Kläger sei durch die rechtswidrige Verbreitung seines Werkes ein erheblicher Schaden entstanden. Hätte die beklagte Partei seinerzeit erklärt, sie wolle das Werk längere Zeit hindurch benützen, dann hätte der Kläger ein höheres Honorar begehrt. Berücksichtige man, daß die beklagte Partei mehrere Jahre hindurch sich die Mühe erspart habe, einen neuen Katalog zu schaffen, so sei der Klagsbetrag durchaus angemessen.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 200.000,—. Zur Begründung führt er aus, er sei Kunstmaler und Graphiker, produziere jedoch nur künstlerische Graphik. Die beklagte Partei sei im Herbst 1971 an mehrere Personen, darunter auch an den Kläger, zur Erstellung von Entwürfen für ihren Frühjahrs-Sommer-Katalog 1972 herangetreten. Da sein Entwurf Anklang gefunden habe, sei ihm am 7. 12. 1972 (richtig 1971) der Auftrag, und zwar nur für den Katalog Frühjahr-Sommer 1972, erteilt worden. Maßgebend hiefür sei sein ausgewogenes künstlerisches Werk gewesen. Der Kläger habe von der beklagten Partei ein Honorar von S 25.000,— erhalten. Er sei hiebei der beklagten Partei entgegengekommen, weil ihm von dieser Hoffnungen gemacht worden seien, weiterhin Aufträge zu erhalten. Die beklagte Partei habe ihren Katalog Herbst-Winter 1972 aus 1973, und den Katalog Frühjahr-Sommer 1973, insbesondere hinsichtlich des künstlerischen Grundkonzepts, sklavisch dem vom Kläger gestalteten Katalog nachgebildet und habe dadurch gegen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verstoßen. Dem Kläger sei durch die rechtswidrige Verbreitung seines Werkes ein erheblicher Schaden entstanden. Hätte die beklagte Partei seinerzeit erklärt, sie wolle das Werk längere Zeit hindurch benützen, dann hätte der Kläger ein höheres Honorar begehrt. Berücksichtige man, daß die beklagte Partei mehrere Jahre hindurch sich die Mühe erspart habe, einen neuen Katalog zu schaffen, so sei der Klagsbetrag durchaus angemessen.
Der künstlerische Charakter des Werkes sei darin gelegen, daß Farbe, Bilder und angeordnete Geräte in einem höheren Zusammenhang zu einer Einheit zusammengehalten, seien. Durch ausgewogenes Aneinanderfügen von Form, Farbe, Text und Bild sei ein harmonisches Ganzes, eben ein Kunstwerk, entstanden, das sich auf eine Idee und somit auf einen geistig künstlerischen Akt zurückführen lasse. Das Werk hebe sich in der inneren Form der Gestaltung aus dem Branchenüblichen so heraus, daß die persönliche Note des Klägers, nämlich die individuelle Prägung, klar zutage trete. Man spüre die Handschrift und den Stil des Klägers. Für die Herstellung des Werkes genügten nicht durchschnittliche Fähigkeiten; es seien vielmehr künstlerische Momente und Fähigkeiten erforderlich.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Ihr sei nicht bekannt gewesen, so führte sie aus, daß der Kläger Kunstmaler sei. Der Kläger und einige andere Graphiker seien von ihr eingeladen worden, Vorschläge zur graphischen Gestaltung eines Prospektes für Radio- und TV-Geräte zu unterbreiten. Der der beklagten Partei am meisten zusagende Vorschlag sollte ausgewählt und dem Verfasser der Auftrag zur Ausarbeitung des Kataloges im Zusammenwirken mit der Werbeabteilung der beklagten Partei erteilt werden. Die den Graphikern gestellte Aufgabe habe gelautet: In den bisher verwendeten Sammelkatalog sind „emotionale Schmuckfotos“ zu integrieren, ohne daß die Abbildungen der angebotenen Geräte und die Lesbarkeit der Werbetexte darunter leiden. Die darzustellenden Geräte, die Werbetexte und die grundsätzliche Aufteilung dieser Texte (vertikale Dreiteilung) sind vorgegeben. Die Schmuckfotos sind vom Graphiker gemeinsam mit einem Herren der Werbeabteilung der beklagten Partei bei Fotografen auszusuchen und für die beklagte Partei einzukaufen.
Die vereinbarte enge Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung habe eine kontinuierliche Fortführung der in den bisherigen Prospekten bereits verwirklichten Grundgestaltung der Prospekte („P*-Stil“) gewährleisten sollen. Der von der beklagten Partei schließlich angenommene Vorschlag des Klägers habe vorgesehen, die Schmuckfotos in einer am oberen Rand der Prospektseiten jeweils über zwei Seiten durchlaufenden Bildleiste anzuordnen. Der dem Kläger erteilte Auftrag habe auf „Gestaltung und Reinzeichnung eines RGT-Sammelkataloges im Umfang von 16 Seiten zum Gesamtbetrag von S 18.000,— gelautet. Weitere Aufträge seien dem Kläger nicht in Aussicht gestellt worden. Der Kläger habe in enger Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung der beklagten Partei die bedungenen Graphikerleistungen erbracht. Der von ihm gestaltete Katalog sei im Frühjahr-Sommer 1972 in der Werbung der beklagten Partei verwendet worden. Der Katalog Herbst-Winter 1972/1973 habe bereits wesentliche Änderungen aufgewiesen, desgleichen der folgende Katalog Frühjahr-Sommer 1973. Die Parteien hätten nicht vereinbart, daß irgendein Arbeitsergebnis des Klägers nur für den Katalog e i n e r Saison verwendet werden dürfte. In den „Einkaufsbedingungen“ der beklagten Partei, welche dem dem Kläger erteilten Auftrag zu Grunde gelegen seien, habe sich die beklagte Partei im übrigen ausdrücklich alle Werknutzungsrechte, insbesondere auch das Recht auf weitere Bearbeitungen, vorbehalten. Grundsätzlich bestehe aber der Klagsanspruch schon deshalb nicht zu Recht, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht vorliege. Der Auftrag sei mündlich erteilt worden. Der Kläger habe die ihm übersandte schriftliche Auftragsbestätigung samt „Einkaufsbedingungen“ nicht beanstandet.Die vereinbarte enge Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung habe eine kontinuierliche Fortführung der in den bisherigen Prospekten bereits verwirklichten Grundgestaltung der Prospekte („P*-Stil“) gewährleisten sollen. Der von der beklagten Partei schließlich angenommene Vorschlag des Klägers habe vorgesehen, die Schmuckfotos in einer am oberen Rand der Prospektseiten jeweils über zwei Seiten durchlaufenden Bildleiste anzuordnen. Der dem Kläger erteilte Auftrag habe auf „Gestaltung und Reinzeichnung eines RGT-Sammelkataloges im Umfang von 16 Seiten zum Gesamtbetrag von S 18.000,— gelautet. Weitere Aufträge seien dem Kläger nicht in Aussicht gestellt worden. Der Kläger habe in enger Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung der beklagten Partei die bedungenen Graphikerleistungen erbracht. Der von ihm gestaltete Katalog sei im Frühjahr-Sommer 1972 in der Werbung der beklagten Partei verwendet worden. Der Katalog Herbst-Winter 1972 aus 1973, habe bereits wesentliche Änderungen aufgewiesen, desgleichen der folgende Katalog Frühjahr-Sommer 1973. Die Parteien hätten nicht vereinbart, daß irgendein Arbeitsergebnis des Klägers nur für den Katalog e i n e r Saison verwendet werden dürfte. In den „Einkaufsbedingungen“ der beklagten Partei, welche dem dem Kläger erteilten Auftrag zu Grunde gelegen seien, habe sich die beklagte Partei im übrigen ausdrücklich alle Werknutzungsrechte, insbesondere auch das Recht auf weitere Bearbeitungen, vorbehalten. Grundsätzlich bestehe aber der Klagsanspruch schon deshalb nicht zu Recht, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht vorliege. Der Auftrag sei mündlich erteilt worden. Der Kläger habe die ihm übersandte schriftliche Auftragsbestätigung samt „Einkaufsbedingungen“ nicht beanstandet.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und führte ergänzend aus, er hätte mit dem von ihm geschaffenen Werk für seine künstlerische Potenz werben können. Da die folgenden beiden Kataloge, welche die vom Kläger ausgesuchten Fotografien mitenthalten, in ihrer künstlerischen Qualität an den von ihm geschaffenen Katalog nicht heranreichten, sei er in seinem künstlerischen Ruf beeinträchtigt worden. Diese Beeinträchtigung solle durch den Klagsbetrag ausgeglichen werden. Das zwischen den Parteien ursprünglich besprochene Entgelt von S 25.000,— sei auf Drängen der beklagten Partei, die eine weitere Beschäftigung in Aussicht gestellt habe, auf S 18.000,— ermäßigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
Der Kläger hat die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt besucht, betreibt ein graphisches Atelier und betätigt sich als Kunstmaler. Die beklagte Partei betreibt für ihre Erzeugnisse Werbung, indem sie in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen Hefte herausbringt, in denen ihre Wiedergabs- und Empfangsgeräte in geschmackvoller Anordnung und mit Texten versehen enthalten sind. Durch farbige Lichtbilder, die zum Teil in Bildleisten angeordnet sind, wird für den Blickfang gesorgt. Die beklagte Partei benützt für die Gestaltung dieser Hefte die Dienste von Graphikern. Deren Aufgabe besteht darin, die vorgegebenen Texte und Gerätelichtbilder unter Berücksichtigung der Wünsche der beklagten Partei auf die einzelnen Heftseiten zu verteilen und in geschmackvoller Form für den Blickfang zu sorgen. Zur Auftragserteilung werden fallweise mehrere Graphiker eingeladen, die Probeleistungen zu erbringen haben. Die Auftragserteilung erfolgt an jenen Graphiker, dessen Leistung am besten gefällt. Die Herstellung des endgültigen Kataloges hat von dem beauftragten Graphiker im Kontakt mit der Werbeabteilung der beklagten Partei zu erfolgen. Die Gerätelichtbilder sowie weitere Lichtbilder aus ihrem Bildarchiv stellt die beklagte Partei zur Verfügung. Im übrigen wird es dem Graphiker überlassen, von Berufsfotografen Bildmaterial zu beschaffen, wobei die Auswahl für den Katalog im Einvernehmen mit der Werbeabteilung der beklagten Partei zu erfolgen hat. Nach Vornahme der endgültigen Auswahl ist die Reinzeichnung herzustellen. Die Honorierung erfolgt nach dem vereinbarten Listenpreis. Die beklagte Partei benützt für den Vertragsabschluß Vordrucke für Auftragsbestätigungen, die sie an den beauftragten Graphiker übersendet. Auf der Rückseite dieser Vordrucke sind die „Einkaufsbedingungen“ enthalten. Darin wird unter anderem ausgeführt: „An allen von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern oder Beauftragten für P* ausgearbeiteten Werbeideen, hergestellten Treatments, Drehbüchern, Entwürfen, Werbetexten, Fotografien, Lithographien, graphischen Darstellungen und dergleichen erhält P* sämtliche Werknutzungsrechte, insbesondere auch das Recht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, Vervielfältigungen aller Art, das Recht, das Werk zu verbreiten und zu senden .... und zwar unabhängig vom Bestand dieses Vertrages.“
Auf die geschilderte Weise erging an drei Graphiker, darunter an den Kläger, im März 1971 eine Einladung zur Erbringung von Probeleistungen. Der Kläger erhielt schließlich den Auftrag zur Gestaltung eines Werbekataloges. Die Auftragserteilung erfolgte mündlich in der Werbeabteilung der beklagten Partei. Der Vertragsinhalt wurde von der beklagten Partei auf dem erwähnten Vordruck festgehalten und dem Kläger übersendet, der diese Auftragsbestätigung unwidersprochen übernahm. Als Entgelt wurde zwischen dem Kläger und der Werbeabteilung ein Betrag von S 18.000,– vereinbart. Der Auftrag wurde in der Beilage. /4 wie folgt festgehalten: „Gestaltung und Reinzeichnung eines RGT-Sammel-Kataloges im Umfang von 16 Seiten zum Gesamtbetrag von S 18.000,–. In diesen Kosten sind inkludiert: Fotoüberwachung und Beschaffung von Schmuckfotos.“ Der oben zitierte Vertragstext über den Umfang der Werknutzungsrechte ist auf dieser Beilage ./4 unter Z. 17 auf der Rückseite wörtlich enthalten.Auf die geschilderte Weise erging an drei Graphiker, darunter an den Kläger, im März 1971 eine Einladung zur Erbringung von Probeleistungen. Der Kläger erhielt schließlich den Auftrag zur Gestaltung eines Werbekataloges. Die Auftragserteilung erfolgte mündlich in der Werbeabteilung der beklagten Partei. Der Vertragsinhalt wurde von der beklagten Partei auf dem erwähnten Vordruck festgehalten und dem Kläger übersendet, der diese Auftragsbestätigung unwidersprochen übernahm. Als Entgelt wurde zwischen dem Kläger und der Werbeabteilung ein Betrag von S 18.000,– vereinbart. Der Auftrag wurde in der Beilage. /4 wie folgt festgehalten: „Gestaltung und Reinzeichnung eines RGT-Sammel-Kataloges im Umfang von 16 Seiten zum Gesamtbetrag von S 18.000,–. In diesen Kosten sind inkludiert: Fotoüberwachung und Beschaffung von Schmuckfotos.“ Der oben zitierte Vertragstext über den Umfang der Werknutzungsrechte ist auf dieser Beilage ./4 unter Ziffer 17, auf der Rückseite wörtlich enthalten.
Der Kläger entwarf einen Katalog, der auf vier Bildseiten zwei Bilder enthält, die aus dem Archiv der beklagten Partei stammen und sich auf das Thema „Musik“ beziehen. Die übrigen Lichtbilder brachte der Kläger bei, nachdem er bei mehreren Fotografen gesucht hatte. Sie untermalen auf den beiden letzten Seiten listenmäßiges Ziffernmaterial mit Meereswellen. Im übrigen bringen die auf je zwei Seiten durchgehend auf dem oberen Seitenrand angebrachten Bildleisten Bildmaterial in geschmackvoll gedämpften Tönen, wobei teilweise auf der gleichen Leiste in verschiedenen Größen dasselbe Bild wiederholt wird. Die Umschlagseiten zeigen in gedämpfter Farbgebung Bilder von See und Sonne. Die Auswahl der Bilder erfolgte aus dem beigebrachten Vorrat von 50 Bildern im Einvernehmen mit dem Werbeleiter der beklagten Partei H* B*. Die Untermalung der beiden letzten Seiten, ferner die Wiedergabe der von der beklagten Partei dem Kläger zur Verfügung gestellten Lichtbilder in vier Bildleisten, erschienen auch in dem von der beklagten Partei herausgebrachten Werbeheft Herbst-Winter 1972/73. Der Gedanke der durchlaufenden Bildleiste wurde auch im Werbeheft Frühjahr-Sommer 1973 verwirklicht und war bereits in einem Heft der beklagten Partei aus dem Jahr 1968 verwertet worden.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer selbständigen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG., weil die Arbeit des Klägers in einer der Tätigkeit eines Umbruchredakteurs gleichenden Einteilung der Gerätebilder und des Textes und bezüglich, der Schmuckfotos in einer höchstens mit Montagearbeiten verbundenen graphischen Wiedergabe nicht selbst geschaffener Fotografien bestanden habe. Die Idee der Bildleisten sei von der beklagten Partei schon vor dem gegenständlichen Werbeheft verwendet worden und sei auch nicht so bedeutend, daß sie als künstlerische Schöpfung gelten könnte. Da der Inhalt der unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung einschließlich der die Werknutzungsrechte betreffenden Bestimmungen einen Bestandteil des Vertrages bilde, sei die beklagte Partei auch aus diesem Grunde berechtigt, das Werk des Klägers weiterhin zu nutzen. Einen konkreten Schaden habe der Kläger überdies weder behauptet noch erlitten.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer selbständigen geistigen Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG., weil die Arbeit des Klägers in einer der Tätigkeit eines Umbruchredakteurs gleichenden Einteilung der Gerätebilder und des Textes und bezüglich, der Schmuckfotos in einer höchstens mit Montagearbeiten verbundenen graphischen Wiedergabe nicht selbst geschaffener Fotografien bestanden habe. Die Idee der Bildleisten sei von der beklagten Partei schon vor dem gegenständlichen Werbeheft verwendet worden und sei auch nicht so bedeutend, daß sie als künstlerische Schöpfung gelten könnte. Da der Inhalt der unwidersprochen gebliebenen Auftragsbestätigung einschließlich der die Werknutzungsrechte betreffenden Bestimmungen einen Bestandteil des Vertrages bilde, sei die beklagte Partei auch aus diesem Grunde berechtigt, das Werk des Klägers weiterhin zu nutzen. Einen konkreten Schaden habe der Kläger überdies weder behauptet noch erlitten.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß im Falle der Richtigkeit des von der beklagten Partei behaupteten Erwerbes der Werknutzungsrechte der Klagsanspruch unabhängig von der weiteren Frage nicht zu Recht bestehe, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliege. Das Erstgericht habe jedoch teils widersprüchliche, teils lückenhafte Feststellungen getroffen, sodaß derzeit nicht beurteilt werden könne, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt der den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende Vertrag vereinbart worden sei. Das erstgerichtliche Verfahren erweise sich daher schon aus diesem Grunde als ergänzungsbedürftig.
Im übrigen habe der Kläger ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen. Von der Idee des „Golden Sound“ als Oberbegriff besonderer Tonqualität ausgehend, habe er diese Idee ins Bildnerische übersetzt. Die eigenpersönliche Gestaltung komme ferner in der Art der Ausformung dieses Gedankens zum Ausdruck. Das Umschlagblatt solle das Meeresrauschen in Analogie zur Musik setzen. In dem Betrachter des Titelblattes solle ein Gefühl von der Erhabenheit musikalischer Genüsse erweckt werden. Auch die Gestaltung der folgenden Seiten des Kataloges werde von diesem Gedanken geprägt, wobei jeweils zwei Seiten zum Ausdruck der klanglichen Harmonie einheitlich gestaltet worden seien. Alle Abbildungen hätten Verträumtes, In-Sich-Gekehrtes oder wenigstens aus dem Alltag Herausgehobenes zum Gegenstand. Dies werde durch besondere graphische Gestaltung der Bilder noch hervorgehoben. Die Farbtöne des übrigen Teiles jeder Seite seien mit der Bildleiste abgestimmt, wodurch der Eindruck eines aus einer persönlichen Idee heraus einheitlich gestalteten Ganzen verstärkt werde. Die beklagte Partei habe an der vom Kläger geformten schöpferischen Idee nicht mitgewirkt. Die Absicht der beklagten Partei, sich die Werknutzungsrechte in ihren Einkaufsbedingungen zu sichern, weise auf das Wissen der beklagten Partei um den Erwerb eines mit künstlerischer Individualität gestalteten Werkes hin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei. Diese beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles aufzutragen.