Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession für das Gewerbe "Versteigerung beweglicher Sachen" im Standort Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 27.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte bei einer von ihm am 30. März 1984 in Linz durchgeführten Orientteppich-Auktion einen höchstens 60 Jahre alten Teppich (PZ 53) als "antik" und sechs andere, mit synthetischen Farben gefärbte Teppiche (PZ 9, 18, 47, 48, 60 und 63) mit dem Zusatz "NF" (= Naturfarben) bezeichnet und dadurch zur Irreführung der Kaufinteressenten über die Beschaffenheit und die Herstellungsart dieser Teppiche geeignete Angaben (§ 2 UWG) gemacht habe, begehrt der klagende Wettbewerbsschutzverband (u.a.) die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen,Mit der Behauptung, daß der Beklagte bei einer von ihm am 30. März 1984 in Linz durchgeführten Orientteppich-Auktion einen höchstens 60 Jahre alten Teppich (PZ 53) als "antik" und sechs andere, mit synthetischen Farben gefärbte Teppiche (PZ 9, 18, 47, 48, 60 und 63) mit dem Zusatz "NF" (= Naturfarben) bezeichnet und dadurch zur Irreführung der Kaufinteressenten über die Beschaffenheit und die Herstellungsart dieser Teppiche geeignete Angaben (Paragraph 2, UWG) gemacht habe, begehrt der klagende Wettbewerbsschutzverband (u.a.) die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen,
a) Teppiche, die weniger als 100 Jahre alt sind, als antik zu bezeichnen und
b) Teppiche, die nicht mit Naturfarben gefärbt sind, als mit Naturfarbe gefärbt zu bezeichnen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Teppich PZ 53 sei älter als 100 Jahre, die übrigen sechs Teppiche - ganz abgesehen davon, daß diese Frage grundsätzlich kein Wertkriterium sei - tatsächlich naturfarben gewesen. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Unterlassungsbegehrens und nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Im Katalog der Auktion vom 30. März 1984 war der Teppich PZ 53 als "antik" bezeichnet; tatsächlich war er weniger als hundert Jahre alt. Die Teppiche PZ 18, 47, 48 und 63 waren mit dem Zusatz "NF" (= Naturfarben) angekündigt; der bei ihrer Herstellung verwendete Farbstoff war jedoch Aninilfarbe und daher künstlichen Ursprungs. Die Bezeichnung "naturfarben" trifft auf Teppiche zu, deren Gewebe mit aus pfanzlichen, mineralischen oder tierischen Substanzen gewonnenen Farbstoffen gefärbt wurde, wie z.B. mit gelber Farbe aus Safran oder Gelbwurzel. Anilinfarben werden hingegen seit hundert Jahren verwendet und sind künstlicher Herkunft, kommen also in der Natur selbst nicht vor. Die Bezeichnung "Naturfarben" bewirkt üblicherweise eine Wertsteigerung; deshalb wird diese Bezeichnung auch verwendet. Sie ist ein Indiz für ein etwas höheres Alter eines Teppichs. Diese Wertsteigerung ist nur dort unerheblich, wo ein Teppich ein qualitativ überragendes Kunstwerk oder umgekehrt so minderwertig ist, daß auch die Farbbezeichnung schon unerheblich wäre. Handelsüblich sind die Bezeichnungen "antik" für einen mehr als hundert Jahre alten Teppich, "alt" für einen Teppich im Alter zwischen 60 und 100 Jahren sowie "semi-alt" für einen Teppich, der zwischen 40 und 60 Jahren alt ist.
Die wertbestimmenden Kriterien eines Teppichs sind die Dichte der Knüpfung, aber auch Musterung, Material und Farbe. Jede Generation von Teppichknüpfern hat bestimmte Eigenarten, an Hand deren das Alter eines Teppichs eben auf diese Generation genau bestimmt werden kann. Daneben unterliegen die Teppiche einem bestimmten Alterungsprozeß, welcher auch an den Farben sichtbar ist; diese bleichen nämlich etwas aus, wenn sie natürlicher Herkunft sind. Die im Alter erreichte Farbe wird auch als "Patina" bezeichnet; sie wirkt je nach individueller Eigenart werterhöhend oder auch nicht. Auch die Alterspatina der Teppiche ist ein Kriterium, das über das Alter Aufschluß geben kann. Um eine solche Alterspatina künstlich zu erreichen, wird mitunter auch eine künstliche, als "Antikwäsche" bezeichnete Behandlung angewendet.
Rechtlich hielt das Erstgericht das Unterlassungsbegehren des Klägers für berechtigt, weil der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Beschaffenheit und den Ursprung der von ihm angebotenen Waren zur Irreführung geeignete Angaben gemacht habe (§ 2 UWG). Bei dieser Sachlage sei eine nähere Aufklärung der farblichen Beschaffenheit der Teppiche PZ 9 und 60 entbehrlich.Rechtlich hielt das Erstgericht das Unterlassungsbegehren des Klägers für berechtigt, weil der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Beschaffenheit und den Ursprung der von ihm angebotenen Waren zur Irreführung geeignete Angaben gemacht habe (Paragraph 2, UWG). Bei dieser Sachlage sei eine nähere Aufklärung der farblichen Beschaffenheit der Teppiche PZ 9 und 60 entbehrlich.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Die vom Erstgericht auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen seien unbedenklich und würden daher vom Berufungsgericht übernommen; auf dieser Sachverhaltsgrundlage erweise sich auch die Rechtsrüge der Berufung als unbegründet.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.