Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Jänner 1971, 11 Cg 533/70-18, waren die C-GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft, Egon F - beide werden auch im vorliegenden Rechtsstreit geklagt - auf Antrag des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb (u. a.) schuldig erkannt worden, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Kosmetika an Letztverbraucher die Entgegennahme von Bestellungen für den Verkauf von Kosmetika im Rahmen von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties) zu unterlassen, die über Anregung und mit Hilfe der beklagten Parteien durch Einladungen von Hausfrauen in deren Privatwohnungen, insbesondere in den Abendstunden, organisiert werden. Diesem Versäumungsurteil war eine einstweilige Verfügung gleichen Inhalts vom 15. Juli 1970, 11 Cg 533/70-8, vorausgegangen, welche vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 1. September 1970, 1 R 161/70-13, bestätigt worden war. In der letztgenannten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Wien in dem beanstandeten Verkauf von Kosmetika im Rahmen gesellschaftlicher Zusammenkünfte in Privatwohnungen (Parties) einen zweifachen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen: Die Beklagten hätten damit nicht nur gegen § 59 GewO 1859 verstoßen, um sich so einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sondern darüber hinaus auch durch das Ausnützen besonderer menschlicher Kontakte für ihre geschäftlichen Zwecke sittenwidrigen psychologischen Kaufzwang ausgeübt.Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Jänner 1971, 11 Cg 533/70-18, waren die C-GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft, Egon F - beide werden auch im vorliegenden Rechtsstreit geklagt - auf Antrag des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb (u. a.) schuldig erkannt worden, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Kosmetika an Letztverbraucher die Entgegennahme von Bestellungen für den Verkauf von Kosmetika im Rahmen von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties) zu unterlassen, die über Anregung und mit Hilfe der beklagten Parteien durch Einladungen von Hausfrauen in deren Privatwohnungen, insbesondere in den Abendstunden, organisiert werden. Diesem Versäumungsurteil war eine einstweilige Verfügung gleichen Inhalts vom 15. Juli 1970, 11 Cg 533/70-8, vorausgegangen, welche vom Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 1. September 1970, 1 R 161/70-13, bestätigt worden war. In der letztgenannten Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Wien in dem beanstandeten Verkauf von Kosmetika im Rahmen gesellschaftlicher Zusammenkünfte in Privatwohnungen (Parties) einen zweifachen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gesehen: Die Beklagten hätten damit nicht nur gegen Paragraph 59, GewO 1859 verstoßen, um sich so einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, sondern darüber hinaus auch durch das Ausnützen besonderer menschlicher Kontakte für ihre geschäftlichen Zwecke sittenwidrigen psychologischen Kaufzwang ausgeübt.
Im nunmehrigen, seit 1. Dezember 1975 anhängigen Rechtsstreit behauptet der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, daß die beiden Beklagten nicht nur weiterhin das Entgegennehmen von Bestellungen auf Kosmetika bei Hausfrauen-Parties fortsetzten - was der Kläger zum Anlaß einer Exekutionsführung auf Grund des Versäumungsurteils vom 12. Jänner 1971 nehmen werde sondern daß sie darüber hinaus auch gegen § 57 GewO 1973 verstießen, welcher das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf (u. a.) Mittel zur Körper- und Schönheitspflege schlechthin untersage; das bewußte Übertreten dieser Vorschrift sichere den Beklagten weiterhin einen entscheidenden Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten. Zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Körper- und Schönheitspflegemitteln an Letztverbraucher das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel, insbesondere in den Abendstunden, auch in der Form von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties), die über Anregung und mit Hilfe der Beklagten durch Einladung von Hausfrauen in deren Privatwohnungen organisiert werden, untersagt werden soll.Im nunmehrigen, seit 1. Dezember 1975 anhängigen Rechtsstreit behauptet der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, daß die beiden Beklagten nicht nur weiterhin das Entgegennehmen von Bestellungen auf Kosmetika bei Hausfrauen-Parties fortsetzten - was der Kläger zum Anlaß einer Exekutionsführung auf Grund des Versäumungsurteils vom 12. Jänner 1971 nehmen werde sondern daß sie darüber hinaus auch gegen Paragraph 57, GewO 1973 verstießen, welcher das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf (u. a.) Mittel zur Körper- und Schönheitspflege schlechthin untersage; das bewußte Übertreten dieser Vorschrift sichere den Beklagten weiterhin einen entscheidenden Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Konkurrenten. Zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Körper- und Schönheitspflegemitteln an Letztverbraucher das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel, insbesondere in den Abendstunden, auch in der Form von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties), die über Anregung und mit Hilfe der Beklagten durch Einladung von Hausfrauen in deren Privatwohnungen organisiert werden, untersagt werden soll.
Die Beklagten haben vor allem die Einwendung der entschiedenen Sache erhoben, weil zwischen dem ihnen mit Versäumungsurteil vom 12. Jänner 1971 verbotenen "Entgegennehmen von Bestellungen für den Verkauf von Kosmetika" und dem jetzt beanstandeten "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" kein Unterschied bestehe. Im übrigen hätten die Beklagten auf Grund des mehrfach erwähnten Versäumungsurteils ihr Vertriebssystem dahin geändert, daß nunmehr bei den von ihnen veranstalteten "Schönheitsparties" keine Bestellungen mehr entgegengenommen würden. Im Rahmen dieser Zusammenkünfte würden lediglich die einzelnen Produkte vorgestellt und die Interessenten in ausführlichen persönlichen Gesprächen im kleinen Kreis über die Vor- und Nachteile der einzelnen Artikel für den jeweiligen Typ beraten. Die auf einer "Wunschliste" angekreuzten Artikel würden dann den Interessenten zu einem anderen Zeitpunkt überbracht; bis dahin seien die geäußerten Wünsche völlig unverbindlich. Von einem Verstoß gegen § 57 GewO 1973 könne bei dieser Sachlage ebensowenig die Rede sein wie von der Ausübung sittenwidrigen psychologischen Kaufzwanges. Mit den Beschlüssen ON 5 und 9 bewilligte das Erstgericht die einstweilige Verfügung und nahm dabei folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:Die Beklagten haben vor allem die Einwendung der entschiedenen Sache erhoben, weil zwischen dem ihnen mit Versäumungsurteil vom 12. Jänner 1971 verbotenen "Entgegennehmen von Bestellungen für den Verkauf von Kosmetika" und dem jetzt beanstandeten "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" kein Unterschied bestehe. Im übrigen hätten die Beklagten auf Grund des mehrfach erwähnten Versäumungsurteils ihr Vertriebssystem dahin geändert, daß nunmehr bei den von ihnen veranstalteten "Schönheitsparties" keine Bestellungen mehr entgegengenommen würden. Im Rahmen dieser Zusammenkünfte würden lediglich die einzelnen Produkte vorgestellt und die Interessenten in ausführlichen persönlichen Gesprächen im kleinen Kreis über die Vor- und Nachteile der einzelnen Artikel für den jeweiligen Typ beraten. Die auf einer "Wunschliste" angekreuzten Artikel würden dann den Interessenten zu einem anderen Zeitpunkt überbracht; bis dahin seien die geäußerten Wünsche völlig unverbindlich. Von einem Verstoß gegen Paragraph 57, GewO 1973 könne bei dieser Sachlage ebensowenig die Rede sein wie von der Ausübung sittenwidrigen psychologischen Kaufzwanges. Mit den Beschlüssen ON 5 und 9 bewilligte das Erstgericht die einstweilige Verfügung und nahm dabei folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Beklagten führen auch weiterhin "Schönheitsparties" durch, zu welchen auf ihre Veranlassung und mit ihrer Hilfe Hausfrauen Damen aus ihrem Bekanntenkreis einladen. Im Rahmen dieser Parties führen Vertreterinnen der Beklagten (sogenannte "Schönheitsberaterinnen") an Hand einer "Gästeinformation" die Erzeugnisse der Beklagten vor, und zwar insbesondere auch im Wege praktischer Demonstrationen an Versuchsmodellen. Die anwesenden Gäste erhalten "Wunschlisten", in welche sie allenfalls gewünschte Artikel eintragen können. Diese Erzeugnisse werden ihnen dann einige Tage später zum allfälligen Kauf vorgelegt. Die "Wunschlisten" enthalten u. a. folgenden Passus:
"Ich habe an der vor geladenen Gästen bei mir/der obigen Gastgeberin abgehaltenen Schönheitsberatung teilgenommen und ersuche die Firma C-GmbH & Co. KG, Wien, mir die in nebenstehender Liste angekreuzten Artikel am ...... vorlegen zu lassen. Es wurde mir zur Kenntnis gebracht, daß erst meine Bereitschaft zur Übernahme und Bezahlung der vorgelegten Ware als verbindliche Kaufentscheidung gilt und für die Preise die der Gästeinformation beiliegenden Preisliste maßgebend ist." In der "Gästeinformation" findet sich nachstehender Vermerk:
"Beachten Sie bitte, daß Ihre Wünsche ohne Kaufverpflichtung notiert werden und daß auf der C-Schau keine Bestellung entgegengenommen wird. Das Überbringen der auf der Wunschliste angekreuzten Artikel erfolgt für Sie unverbindlich und darf nicht mit einer Verkaufsbemühung verbunden werden".
Der offenbar für die jeweilige Gastgeberin bestimmten Broschüre "Das Gastgeschenk" ist zu entnehmen, daß jede Gastgeberin unabhängig vom Interesse der Party-Gäste an den Produkten der Beklagten - ein Geschenk erhält, und zwar wertmäßig gestaffelt nach Umfang und Erfolg der jeweiligen Party.
Rechtlich verwies das Erstgericht vor allem auf die beiden "Tupperware"-Entscheidungen des OGH (ÖBl. 1965, 88; ÖBl. 1966, 86):
von den dort angestellten Erwägungen ausgehend, müsse auch im konkreten Fall die Ausübung sittenwidrigen psychologischen Kaufzwanges grundsätzlich bejaht werden, auch wenn hier formell auf den Parties keine Bestellungen mehr entgegengenommen, sondern nur unverbindliche "Wunschlisten" verteilt würden. Im Gegensatz zum "Entgegennehmen von Bestellungen" umfasse das "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" auch - wie gerade im vorliegenden Fall - die maßgebliche Vorbereitung dazu. Daß die Party-Teilnehmerinnen ihre Kaufentscheidung erst bei Vorlage der gewünschten Produkte träfen, sei im Effekt nichts anderes als die Einräumung eines Rücktrittsrechtes, wie es im § 60 GewO 1973 ausdrücklich normiert sei. Auch das modifizierte Vertriebssystem der Beklagten verstoße somit gegen § 1 UWG, zumal dadurch auch weiterhin, wenn auch in abgeschwächter Form, eine bewußt herbeigeführte Zwangslage außergeschäftlicher Art ausgenützt werde.von den dort angestellten Erwägungen ausgehend, müsse auch im konkreten Fall die Ausübung sittenwidrigen psychologischen Kaufzwanges grundsätzlich bejaht werden, auch wenn hier formell auf den Parties keine Bestellungen mehr entgegengenommen, sondern nur unverbindliche "Wunschlisten" verteilt würden. Im Gegensatz zum "Entgegennehmen von Bestellungen" umfasse das "Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen" auch - wie gerade im vorliegenden Fall - die maßgebliche Vorbereitung dazu. Daß die Party-Teilnehmerinnen ihre Kaufentscheidung erst bei Vorlage der gewünschten Produkte träfen, sei im Effekt nichts anderes als die Einräumung eines Rücktrittsrechtes, wie es im Paragraph 60, GewO 1973 ausdrücklich normiert sei. Auch das modifizierte Vertriebssystem der Beklagten verstoße somit gegen Paragraph eins, UWG, zumal dadurch auch weiterhin, wenn auch in abgeschwächter Form, eine bewußt herbeigeführte Zwangslage außergeschäftlicher Art ausgenützt werde.
Infolge Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht die erstgerichtlichen Beschlüsse insoweit auf, als damit den Beklagten das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel auch in Form von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties), die über Anregung und mit Hilfe der Beklagten durch Einladungen von Hausfrauen in deren Privatwohnungen organisiert werden, verboten worden war, und wies den Sicherungsantrag in diesem Umfang zurück; im übrigen - also hinsichtlich des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel außerhalb solcher Parties - wurden die einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes bestätigt. Nach dem Zusammenhang der §§ 54 ff. GewO 1973 sei das "Entgegennehmen" von Bestellungen entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung das - vom Gesetzgeber jeweils gebilligte oder verbotene - Ergebnis, das im Falle des "Sammelns" dieser Bestellungen eben durch das Aufsuchen von Personen in Wohnungen usw. erreicht werde, ohne daß dadurch auch eine Tätigkeit umschrieben werden sollte, die nicht unmittelbar auf das Entgegennehmen der Bestellung gerichtet ist. Wollte man unter dem Begriff des "Sammelns" von Bestellungen schon jede Vorbereitungstätigkeit zur späteren Erzielung solcher Bestellungen verstehen, dann fiele letztlich auch das Verteilen von Werbezetteln in fremden Haushalten unter das gesetzliche Verbot. Die einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes seien daher, soweit sie sich auf gesellschaftliche Zusammenkünfte (Parties) bezögen, nichts anderes als eine bloße Wiederholung des Versäumungsurteils vom 12. Jänner 1971 mit anderen Worten und verstießen damit gegen den - gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren geltenden - Einmaligkeitsgrundsatz des § 41 1 ZPO. Der Sicherungsantrag des Klägers habe daher in diesem Umfang wegen res judicata zurückgewiesen werden müssen. Im übrigen würden aber auch im Rahmen des neuen Vertriebssystems der Beklagten von deren Vertretern Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen in ihren Wohnungen aufgesucht: Die Kaufentscheidung der Kunden, also die Bestellung der Ware, erfolge nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht bei der Party selbst, sondern erst einige Tage später anläßlich der Überbringung der in der "Wunschliste" angekreuzten Waren. Dabei handle es sich aber - gleichgültig, ob die Vertreter der Beklagten bei diesem Anlaß noch Bemühungen entfalteten, damit die gewünschten Waren auch tatsächlich abgenommen werden, jedenfalls um eine Entgegennahme von Bestellungen. Dieses Vorgehen der Beklagten verstoße somit auch dann gegen § 57 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 59 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, wenn die vorangegangenen Werbeveranstaltungen (Parties) dem Gesetz nicht widersprächen. Da schon die systematische Verletzung der genannten Bestimmung der Gewerbeordnung den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers rechtfertige, brauche auf die Frage der Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges nicht mehr eingegangen zu werden.Infolge Rekurses der Beklagten hob das Rekursgericht die erstgerichtlichen Beschlüsse insoweit auf, als damit den Beklagten das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel auch in Form von gesellschaftlichen Zusammenkünften (Parties), die über Anregung und mit Hilfe der Beklagten durch Einladungen von Hausfrauen in deren Privatwohnungen organisiert werden, verboten worden war, und wies den Sicherungsantrag in diesem Umfang zurück; im übrigen - also hinsichtlich des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Körper- und Schönheitspflegemittel außerhalb solcher Parties - wurden die einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes bestätigt. Nach dem Zusammenhang der Paragraphen 54, ff. GewO 1973 sei das "Entgegennehmen" von Bestellungen entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung das - vom Gesetzgeber jeweils gebilligte oder verbotene - Ergebnis, das im Falle des "Sammelns" dieser Bestellungen eben durch das Aufsuchen von Personen in Wohnungen usw. erreicht werde, ohne daß dadurch auch eine Tätigkeit umschrieben werden sollte, die nicht unmittelbar auf das Entgegennehmen der Bestellung gerichtet ist. Wollte man unter dem Begriff des "Sammelns" von Bestellungen schon jede Vorbereitungstätigkeit zur späteren Erzielung solcher Bestellungen verstehen, dann fiele letztlich auch das Verteilen von Werbezetteln in fremden Haushalten unter das gesetzliche Verbot. Die einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes seien daher, soweit sie sich auf gesellschaftliche Zusammenkünfte (Parties) bezögen, nichts anderes als eine bloße Wiederholung des Versäumungsurteils vom 12. Jänner 1971 mit anderen Worten und verstießen damit gegen den - gemäß Paragraphen 78, 402, EO auch im Provisorialverfahren geltenden - Einmaligkeitsgrundsatz des Paragraph 41, 1 ZPO. Der Sicherungsantrag des Klägers habe daher in diesem Umfang wegen res judicata zurückgewiesen werden müssen. Im übrigen würden aber auch im Rahmen des neuen Vertriebssystems der Beklagten von deren Vertretern Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen in ihren Wohnungen aufgesucht: Die Kaufentscheidung der Kunden, also die Bestellung der Ware, erfolge nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht bei der Party selbst, sondern erst einige Tage später anläßlich der Überbringung der in der "Wunschliste" angekreuzten Waren. Dabei handle es sich aber - gleichgültig, ob die Vertreter der Beklagten bei diesem Anlaß noch Bemühungen entfalteten, damit die gewünschten Waren auch tatsächlich abgenommen werden, jedenfalls um eine Entgegennahme von Bestellungen. Dieses Vorgehen der Beklagten verstoße somit auch dann gegen Paragraph 57, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973, wenn die vorangegangenen Werbeveranstaltungen (Parties) dem Gesetz nicht widersprächen. Da schon die systematische Verletzung der genannten Bestimmung der Gewerbeordnung den auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsanspruch des Klägers rechtfertige, brauche auf die Frage der Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Oberste Gerichtshof stellte in Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wieder her.