Rechtssatz RS0061502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061502
Geschäftszahl
4Ob338/76 (4Ob339/76)
Entscheidungsdatum
13.07.1976
Rechtssatz
Bleibt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erfolglos, verstößt das Verhalten des Gewerbebetreibenden nur gegen § 57 GewO 1973; haben seine Bemühungen Erfolg, so wird gegen die §§ 57 und 59 GewO 1973 verstoßen.Bleibt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erfolglos, verstößt das Verhalten des Gewerbebetreibenden nur gegen Paragraph 57, GewO 1973; haben seine Bemühungen Erfolg, so wird gegen die Paragraphen 57 und 59 GewO 1973 verstoßen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 338/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 338/76
Beisatz: Schönheitsparties (T1) Veröff: SZ 49/97 = ÖBl 1976,158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061502
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00338_7600000_002