Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß für die klagende Partei in Österreich zwei derzeit nicht benützte Marken registriert sind und zwar die einen Stern ausweisende Bildmarke Nr. 15384 (Priorität 13. August 1896) sowie die Wortmarke "Stern-Quell" (Priorität 9. April 1912). Die von der beklagten Partei beim Vertrieb ihrer Importware in Österreich verwendeten, beim Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Genf für die E. Aktienbrauerei Carl F. AG. registrierten Wortmarken "Stern-Pils", "Stern-Malz", und "Stern-Export" sind für das Gebiet der Republik Österreich hinsichtlich der Warenangabe Bier rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Die Entscheidung darüber, ob das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei nach § 9 UWG. gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob auch derzeit nicht benützten Marken der Schutz des § 9 UWG. zukommt, und ob die Tatsache, daß die beklagte Partei die Bezeichnungen "Stern-Pils", "Stern-Malz" und "Stern-Export" zwar nicht als registrierte Marken, aber als Unternehmenskennzeichen verwendet, zu Verwechslungen mit den Marken der Klägerin führt.Es ist davon auszugehen, daß für die klagende Partei in Österreich zwei derzeit nicht benützte Marken registriert sind und zwar die einen Stern ausweisende Bildmarke Nr. 15384 (Priorität 13. August 1896) sowie die Wortmarke "Stern-Quell" (Priorität 9. April 1912). Die von der beklagten Partei beim Vertrieb ihrer Importware in Österreich verwendeten, beim Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Genf für die E. Aktienbrauerei Carl F. AG. registrierten Wortmarken "Stern-Pils", "Stern-Malz", und "Stern-Export" sind für das Gebiet der Republik Österreich hinsichtlich der Warenangabe Bier rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Die Entscheidung darüber, ob das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei nach Paragraph 9, UWG. gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob auch derzeit nicht benützten Marken der Schutz des Paragraph 9, UWG. zukommt, und ob die Tatsache, daß die beklagte Partei die Bezeichnungen "Stern-Pils", "Stern-Malz" und "Stern-Export" zwar nicht als registrierte Marken, aber als Unternehmenskennzeichen verwendet, zu Verwechslungen mit den Marken der Klägerin führt.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ. XXV 210, SZ. XXVIII 247, Gr. 1959 S. 71, GR. 1962 S. 93, GR. 1966. S 83 vgl. auch Schönherr, GR. 1963, S. 56) genießen die registrierten Marken der Klägerin den Schutz des § 9 UWG. schon auf Grund ihrer Registrierung. Ob sie tatsächlich benützt werden, ist ohne Bedeutung.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ. römisch 25 210, SZ. römisch 28 247, Gr. 1959 S. 71, GR. 1962 S. 93, GR. 1966. S 83 vergleiche auch Schönherr, GR. 1963, S. 56) genießen die registrierten Marken der Klägerin den Schutz des Paragraph 9, UWG. schon auf Grund ihrer Registrierung. Ob sie tatsächlich benützt werden, ist ohne Bedeutung.
Diese Meinung wird auf die Erwägung gestützt, daß der Marke nach § 2 MSchG. absoluter Schutz zukommt und daß der zivilrechtliche Markenschutz (§ 9 UWG.) begrifflich nicht weniger weit gehen kann als der Strafrechtsschutz (§§ 23-25 MSchG.). Mit den Argumenten, die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung ins Treffen führt, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 8. März 1966, GR. 1966 S. 83, eingehend auseinandergesetzt. Er hat dort zum Ausdruck gebracht, der Einwand sonst, Markenrecht und Markenbenutzung, Festschrift 60 Jahre Österreichisches Patentamt 1899-1959, S. 146, die Bestimmung des § 2 MSchG. sichere das Alleinrecht nur im Falle des ernstlich und redlich gemeinten Gebrauches einer Marke im Wirtschaftsverkehr, sei durch den Wortlaut der §§ 2 und 6 MSchG. nicht gedeckt. Denn dort sei nur von einem Recht, nicht auch von einer Pflicht zum Gebrauch einer Marke die Rede. Es könne mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut auch nicht gesagt werden, es verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten, eine registrierte Marke nicht zu benützen, wie Zimbler in der Besprechung der Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 23. November 1935, JBl. 1936, S. 324, meint. Was den Hinweis Sonns. a. a. O. S. 151, betreffe, der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des § 9 (3) UWG. die Marke als geschäftliches Kennzeichnungsrecht in den Rahmen des österreichischen Wettbewerbsrechtes eingebaut, sei es zwar richtig, daß nach § 9 (1) UWG. für den Schutz notwendig sei, daß sich der Berechtigte der Marke befugterweise "bedient". Einer Marke bediene sich der Berechtigte aber schon dann, wenn er sie habe registrieren lassen, um das Alleinrecht an ihr zu erwerben. Dies gelte auch von der vorläufig nicht benützten Marke (Vorratsmarke), von der für einzelne vom Markenschutz umfaßte Warengattungen vorläufig nicht benützten Marke (Vorratswaren) und von der Defensivmarke. Die im § 9Diese Meinung wird auf die Erwägung gestützt, daß der Marke nach Paragraph 2, MSchG. absoluter Schutz zukommt und daß der zivilrechtliche Markenschutz (Paragraph 9, UWG.) begrifflich nicht weniger weit gehen kann als der Strafrechtsschutz (Paragraphen 23 -, 25, MSchG.). Mit den Argumenten, die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung ins Treffen führt, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 8. März 1966, GR. 1966 S. 83, eingehend auseinandergesetzt. Er hat dort zum Ausdruck gebracht, der Einwand sonst, Markenrecht und Markenbenutzung, Festschrift 60 Jahre Österreichisches Patentamt 1899-1959, S. 146, die Bestimmung des Paragraph 2, MSchG. sichere das Alleinrecht nur im Falle des ernstlich und redlich gemeinten Gebrauches einer Marke im Wirtschaftsverkehr, sei durch den Wortlaut der Paragraphen 2 und 6 MSchG. nicht gedeckt. Denn dort sei nur von einem Recht, nicht auch von einer Pflicht zum Gebrauch einer Marke die Rede. Es könne mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut auch nicht gesagt werden, es verstoße jedenfalls gegen die guten Sitten, eine registrierte Marke nicht zu benützen, wie Zimbler in der Besprechung der Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 23. November 1935, JBl. 1936, S. 324, meint. Was den Hinweis Sonns. a. a. O. S. 151, betreffe, der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des Paragraph 9, (3) UWG. die Marke als geschäftliches Kennzeichnungsrecht in den Rahmen des österreichischen Wettbewerbsrechtes eingebaut, sei es zwar richtig, daß nach Paragraph 9, (1) UWG. für den Schutz notwendig sei, daß sich der Berechtigte der Marke befugterweise "bedient". Einer Marke bediene sich der Berechtigte aber schon dann, wenn er sie habe registrieren lassen, um das Alleinrecht an ihr zu erwerben. Dies gelte auch von der vorläufig nicht benützten Marke (Vorratsmarke), von der für einzelne vom Markenschutz umfaßte Warengattungen vorläufig nicht benützten Marke (Vorratswaren) und von der Defensivmarke. Die im Paragraph 9
(1) UWG. geforderte Verwechslungsgefahr beziehe sich bei diesen Marken auf den Vergleich zwischen der unbefugten Benützung und dem Inhalt des Markenrechtes.
Von dieser grundsätzlichen Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen, besteht für den Obersten Gerichtshof auch auf Grund der Ausführungen der beklagten Partei kein Anlaß. Den hier in Betracht kommenden registrierten Marken der Klägerin- steht daher der Schutz des § 9 UWG. zu, wie dies auch das Erstgericht richtig erkannt hat.Von dieser grundsätzlichen Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen, besteht für den Obersten Gerichtshof auch auf Grund der Ausführungen der beklagten Partei kein Anlaß. Den hier in Betracht kommenden registrierten Marken der Klägerin- steht daher der Schutz des Paragraph 9, UWG. zu, wie dies auch das Erstgericht richtig erkannt hat.
Vergleicht man die von der beklagten Partei benützten Bezeichnungen "Stern-Pils", "Stern-Malz" und "Stern-Export" mit dem Inhalt der Markenrechte der Klägerin, muß das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejaht werden. Zur Verwirklichung der Verwechslungsgefahr genügt die objektive Eignung, Verwechslungen hervorzurufen.
Die Marken der Klägerin sind für die Warenklasse "Bier" registriert. Die beanstandeten Bezeichnungen werden ebenfalls für Bier verwendet. Was die Wortmarke "Stern-Quell" im Vergleich zu den Bezeichnungen "Stern-Pils", "Stern-Malz", "Stern-Export" anlangt, so wird dem Durchschnittskonsumenten des Massenartikels Bier bei flüchtiger Betrachtung bei allen diesen in Verbindung mit dem Wort Stern vorgenommenen Wortbildungen durch die Bezeichnungsteile "Quell", "Pils", "Malz", "Export" bloß der Eindruck von Hinweisen auf verschiedene spezielle Sorten ein und desselben Bieres, nämlich eines "Stern"-Bieres, vermittelt. Die Bezeichnung "Stern" bewirkt beim Durchschnittskäufer von Bier den nachhaltigsten Eindruck, ist im Zusammenhang mit farblosen Beiwörtern keineswegs als schwaches Zeichen anzusehen und ist geeignet, beim Durchschnittskäufer die Meinung hervorzurufen, "Stern-Quell", "Stern-Pils", "Stern-Malz" und "Stern-Export" stammten aus demselben Unternehmen. Dasselbe gilt für die Bildmarke Nr. 15.384, die als zentralen Bestandteil auf schwarzem Untergrund die plastisch gestaltete Abbildung eines sechszackigen Sternes aufweist, der von Brauer-Emblemen gekrönt ist. Die von der beklagten Partei verwendeten Bezeichnungen sind daher objektiv geeignet, den Durchschnittskäufer zu der Annahme zu verleiten, es liege Identität der Erzeugungsstätte vor. Die Verwechslungsgefahr ist demnach zu bejahen. Der klagenden Partei steht daher der Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG. zu.Die Marken der Klägerin sind für die Warenklasse "Bier" registriert. Die beanstandeten Bezeichnungen werden ebenfalls für Bier verwendet. Was die Wortmarke "Stern-Quell" im Vergleich zu den Bezeichnungen "Stern-Pils", "Stern-Malz", "Stern-Export" anlangt, so wird dem Durchschnittskonsumenten des Massenartikels Bier bei flüchtiger Betrachtung bei allen diesen in Verbindung mit dem Wort Stern vorgenommenen Wortbildungen durch die Bezeichnungsteile "Quell", "Pils", "Malz", "Export" bloß der Eindruck von Hinweisen auf verschiedene spezielle Sorten ein und desselben Bieres, nämlich eines "Stern"-Bieres, vermittelt. Die Bezeichnung "Stern" bewirkt beim Durchschnittskäufer von Bier den nachhaltigsten Eindruck, ist im Zusammenhang mit farblosen Beiwörtern keineswegs als schwaches Zeichen anzusehen und ist geeignet, beim Durchschnittskäufer die Meinung hervorzurufen, "Stern-Quell", "Stern-Pils", "Stern-Malz" und "Stern-Export" stammten aus demselben Unternehmen. Dasselbe gilt für die Bildmarke Nr. 15.384, die als zentralen Bestandteil auf schwarzem Untergrund die plastisch gestaltete Abbildung eines sechszackigen Sternes aufweist, der von Brauer-Emblemen gekrönt ist. Die von der beklagten Partei verwendeten Bezeichnungen sind daher objektiv geeignet, den Durchschnittskäufer zu der Annahme zu verleiten, es liege Identität der Erzeugungsstätte vor. Die Verwechslungsgefahr ist demnach zu bejahen. Der klagenden Partei steht daher der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG. zu.
Der Einwand der beklagten Partei, die Fassung des Urteilsspruches gehe mit Rücksicht auf die Rechte der Firma "Franz W. Sternbräu" an ihrer Unternehmensbezeichnung zu weit und die beklagte Partei könne sich kraft bestehender Abmachung auf diese Unternehmensbezeichnung berufen, ist nicht berechtigt. Denn die im Jahre 1912 der klagenden Partei erteilte Wortmarke "Stern-Quell" geht auf eine Unternehmensbezeichnung zurück, die lange vor der Bezeichnung des Unternehmens der Firma "Franz W. Sternbräu" (1911) gewählt worden ist. Die Bildmarke aber ist der klagenden Partei mit der Priorität 13. August 1896 erteilt worden. Die Firma "Franz W. Sternbräu" und die von ihr angeblich befugten Rechtsnehmer wären bei dieser Sachlage nicht berechtigt, die Löschung der aus dem Jahre 1912 stammenden Marke gemäß § 22a MSchG. mit der Begründung zu begehren, daß ihr nichtregistriertes gleiches oder ähnliches Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der Marke der klagenden Partei in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren ihres Unternehmens gegolten habe. Denn nach § 22a (2) MSchG. ist die Löschung der Marke nicht zulässig, wenn der Inhaber der Marke hier klagende Partei) nachweist, daß das Unternehmen, für das die Marke registriert wurde, die Marke ebenso lang oder noch länger als der Löschungswerber (als solcher käme die Firma "Franz W. Sternbräu" und deren Rechtsnehmer in Frage) unregistriert geführt hat. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist demnach nach § 22a (2) MSchG. stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat. Mit Rücksicht darauf, daß es die registrierte Marke ist, die den erweiterten Schutz genießt, und daß auch in der vorliegenden Klage das Markenrecht und nicht das Recht am früheren Unternehmenskennzeichen der Klagegrund ist, spielt der sonst nach § 9 UWG. maßgebende Umstand, ob das Kennzeichen für ein noch lebendes Unternehmen verwendet wird, keine Rolle. Nicht anders wäre es bei Beurteilung des Sachverhaltes nach § 22b MSchG. (vgl. E. des PatGH. v. 25. November 1964, M 5/1964/3 = PatBl. 1965 S. 78).Der Einwand der beklagten Partei, die Fassung des Urteilsspruches gehe mit Rücksicht auf die Rechte der Firma "Franz W. Sternbräu" an ihrer Unternehmensbezeichnung zu weit und die beklagte Partei könne sich kraft bestehender Abmachung auf diese Unternehmensbezeichnung berufen, ist nicht berechtigt. Denn die im Jahre 1912 der klagenden Partei erteilte Wortmarke "Stern-Quell" geht auf eine Unternehmensbezeichnung zurück, die lange vor der Bezeichnung des Unternehmens der Firma "Franz W. Sternbräu" (1911) gewählt worden ist. Die Bildmarke aber ist der klagenden Partei mit der Priorität 13. August 1896 erteilt worden. Die Firma "Franz W. Sternbräu" und die von ihr angeblich befugten Rechtsnehmer wären bei dieser Sachlage nicht berechtigt, die Löschung der aus dem Jahre 1912 stammenden Marke gemäß Paragraph 22 a, MSchG. mit der Begründung zu begehren, daß ihr nichtregistriertes gleiches oder ähnliches Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der Marke der klagenden Partei in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren ihres Unternehmens gegolten habe. Denn nach Paragraph 22 a, (2) MSchG. ist die Löschung der Marke nicht zulässig, wenn der Inhaber der Marke hier klagende Partei) nachweist, daß das Unternehmen, für das die Marke registriert wurde, die Marke ebenso lang oder noch länger als der Löschungswerber (als solcher käme die Firma "Franz W. Sternbräu" und deren Rechtsnehmer in Frage) unregistriert geführt hat. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist demnach nach Paragraph 22 a, (2) MSchG. stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat. Mit Rücksicht darauf, daß es die registrierte Marke ist, die den erweiterten Schutz genießt, und daß auch in der vorliegenden Klage das Markenrecht und nicht das Recht am früheren Unternehmenskennzeichen der Klagegrund ist, spielt der sonst nach Paragraph 9, UWG. maßgebende Umstand, ob das Kennzeichen für ein noch lebendes Unternehmen verwendet wird, keine Rolle. Nicht anders wäre es bei Beurteilung des Sachverhaltes nach Paragraph 22 b, MSchG. vergleiche E. des PatGH. v. 25. November 1964, M 5/1964/3 = PatBl. 1965 S. 78).
Was die Fassung des Urteilsspruches betrifft, konnte die Unterlassungspflicht für das ganze Gebiet der Republik Österreich ausgesprochen werden, weil keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß das Vertriebsrecht der beklagten Partei auf weitere Bundesländer ausgedehnt wird, und weil die Markenrechte der klagenden Partei für ganz Österreich gelten.