Rechtssatz RS0066730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066730
Geschäftszahl
4Ob339/67; 4Ob388/81
Entscheidungsdatum
03.11.1981
Rechtssatz
Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG im Verfahren nach § 9 UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat.Anwendung des Paragraph 22, a Absatz 2, MSchG im Verfahren nach Paragraph 9, UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 339/67
Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 339/67
Veröff: SZ 40/129 = ÖBl 1968,7
- 4 Ob 388/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 388/81
Veröff: GRURInt 1983,181
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0066730
Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00339_6700000_001