Die Klägerin war vom 16. Mai 1951 bis 21. Mai 1966 beim beklagten Dorotheum beschäftigt. Während dieser Zeit übte sie stets das Wahlrecht zur Sektion der Arbeiter im Betriebsrat der beklagten Partei aus; am 19. März 1956 wurde sie in den Arbeiterbetriebsrat gewählt; sie war vom 24. April 1958 bis 2. April 1962 Obmann des Arbeiterbetriebsrates.
Mit der am 23. August 1966 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den schließlich der Höhe nach unbestrittenen Klagsbetrag von 12.149.63 S samt 4% Zinsen ab Klagstag mit der Begründung, daß die beklagte Partei ihr nicht das ihrer ausgeübten Tätigkeit entsprechende Entgelt bezahlt habe. Sie sei nur als "Stundenlöhnerin" entlohnt worden, während sie seit 1958 tatsächlich Angestelltendienste verrichtet habe. Es gebührten ihr daher die Differenzen zwischen der erhaltenen Entlohnung als Stundenlöhnerin und den Bezügen gemäß § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums, BGBl. Nr. 161, auf Grund der von ihr ausgeübten Angestelltentätigkeit im Betriebsdienst.Mit der am 23. August 1966 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den schließlich der Höhe nach unbestrittenen Klagsbetrag von 12.149.63 S samt 4% Zinsen ab Klagstag mit der Begründung, daß die beklagte Partei ihr nicht das ihrer ausgeübten Tätigkeit entsprechende Entgelt bezahlt habe. Sie sei nur als "Stundenlöhnerin" entlohnt worden, während sie seit 1958 tatsächlich Angestelltendienste verrichtet habe. Es gebührten ihr daher die Differenzen zwischen der erhaltenen Entlohnung als Stundenlöhnerin und den Bezügen gemäß Paragraph 4, des Gesetzes vom 10. Juli 1958 über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums, Bundesgesetzblatt Nr. 161, auf Grund der von ihr ausgeübten Angestelltentätigkeit im Betriebsdienst.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Im Berufungsverfahren dehnte die Klägerin ihr Begehren um 50 S aus und stützte es hinsichtlich eines Betrages von 550.27 S noch auf nachstehendes Eventualvorbringen: Die beklagte Partei habe der Klägerin für den Kuraufenthalt vom 19. Februar 1967 bis 14. März 1967 (richtig wohl 19. Februar 1966 bis 14. März 1966) keinen Lohn gezahlt, weil die Klägerin bei Antritt des Kuraufenthaltes noch keine 14 Tage seit ihrem letzten Krankenstand Dienst geleistet hatte. Gemäß § 1154b ABGB. könnten diese 14 Tage nur einmal, nämlich am Dienstbeginn, berücksichtigt werden. Der Klägerin gebührten daher für sieben Tage, das ist vom 19. Februar 1966 bis 25. Februar 1966, 7/30 des Monatsbezuges von 2328.31 S also 543.27 S plus 7 S Wohnungsbeihilfe, zusammen 550.27 S. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin Krankengeld bezogen.Im Berufungsverfahren dehnte die Klägerin ihr Begehren um 50 S aus und stützte es hinsichtlich eines Betrages von 550.27 S noch auf nachstehendes Eventualvorbringen: Die beklagte Partei habe der Klägerin für den Kuraufenthalt vom 19. Februar 1967 bis 14. März 1967 (richtig wohl 19. Februar 1966 bis 14. März 1966) keinen Lohn gezahlt, weil die Klägerin bei Antritt des Kuraufenthaltes noch keine 14 Tage seit ihrem letzten Krankenstand Dienst geleistet hatte. Gemäß Paragraph 1154 b, ABGB. könnten diese 14 Tage nur einmal, nämlich am Dienstbeginn, berücksichtigt werden. Der Klägerin gebührten daher für sieben Tage, das ist vom 19. Februar 1966 bis 25. Februar 1966, 7/30 des Monatsbezuges von 2328.31 S also 543.27 S plus 7 S Wohnungsbeihilfe, zusammen 550.27 S. Für diesen Zeitraum habe die Klägerin Krankengeld bezogen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und wies auch das erst im Berufungsverfahren gestellte Begehren auf Bezahlung weiterer 50 S ab. Die Klägerin könne nicht als Angestellte angesehen werden.
Für die Zeit des Kuraufenthaltes vom 19. Februar bis 14. März 1966 habe die Klägerin keinen Lohn und keine Wohnungsbeihilfe zu erhalten, weil seit Wiederantritt des Dienstes nach ihrer letzten Erkrankung (16. Februar 1966) noch keine 14 Tage verstrichen seien. § 1154b ABGB. bestimme, daß Dienstnehmer ihren Anspruch auf das Entgelt behalten, wenn sie nach mindestens 14tägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall für eine verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende Zeit an der Dienstleistung verhindert werden, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Der Ansicht der Klägerin, daß die im § 1154b ABGB. angeführten 14 Tage nur für den ersten Anspruch auf Krankenentgelt Bedeutung hätten, somit nach 14tägiger Dienstleistung Anspruch auf Krankenentgelt auf jeden Fall bestehe, auch dann, wenn zwischen zwei Krankheitsfällen, wie im vorliegenden Fall, nur drei Arbeitstage lägen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es war vielmehr der Meinung, daß der Anspruch auf Krankenentgelt gemäß § 1154b ABGB. erschöpft gewesen sei, als die Klägerin nach Wiederantritt des Dienstes (16. Februar 1966) am 19. Februar 1966 einen Kuraufenthalt angetreten habe, weil sie für ihren Krankenstand vom 3. bis 13. Februar 1966 eine Woche Lohn gemäß § 1154b ABGB. und die Wohnungsbeihilfe erhalten habe. Aus der Diktion des § 1154b ABGB. sei abzuleiten, daß jeder neuerliche Anspruch auf Krankenentgelt an die Voraussetzung einer neuerlichen ununterbrochenen 14tägigen Dienstleistung geknüpft sei.Für die Zeit des Kuraufenthaltes vom 19. Februar bis 14. März 1966 habe die Klägerin keinen Lohn und keine Wohnungsbeihilfe zu erhalten, weil seit Wiederantritt des Dienstes nach ihrer letzten Erkrankung (16. Februar 1966) noch keine 14 Tage verstrichen seien. Paragraph 1154 b, ABGB. bestimme, daß Dienstnehmer ihren Anspruch auf das Entgelt behalten, wenn sie nach mindestens 14tägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall für eine verhältnismäßig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende Zeit an der Dienstleistung verhindert werden, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Der Ansicht der Klägerin, daß die im Paragraph 1154 b, ABGB. angeführten 14 Tage nur für den ersten Anspruch auf Krankenentgelt Bedeutung hätten, somit nach 14tägiger Dienstleistung Anspruch auf Krankenentgelt auf jeden Fall bestehe, auch dann, wenn zwischen zwei Krankheitsfällen, wie im vorliegenden Fall, nur drei Arbeitstage lägen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es war vielmehr der Meinung, daß der Anspruch auf Krankenentgelt gemäß Paragraph 1154 b, ABGB. erschöpft gewesen sei, als die Klägerin nach Wiederantritt des Dienstes (16. Februar 1966) am 19. Februar 1966 einen Kuraufenthalt angetreten habe, weil sie für ihren Krankenstand vom 3. bis 13. Februar 1966 eine Woche Lohn gemäß Paragraph 1154 b, ABGB. und die Wohnungsbeihilfe erhalten habe. Aus der Diktion des Paragraph 1154 b, ABGB. sei abzuleiten, daß jeder neuerliche Anspruch auf Krankenentgelt an die Voraussetzung einer neuerlichen ununterbrochenen 14tägigen Dienstleistung geknüpft sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich eines Betrages von 11.649.36 S, weil auch er der Klägerin die Angestellteneigenschaft nicht zuerkannte.
Hinsichtlich des restlichen Klagsbetrages von 550.27 S hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zur Ergänzung des Verfahrens zurück.