Rechtssatz RS0026131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026131
Entscheidungsdatum
05.09.1967
Rechtssatz
Die vierzehntägige Frist des § 1154 b ABGB ist nur einmal, und zwar vom Dienstantritt an, zu zählen. Im Fall wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund sind die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen, weil er sonst der Dienstnehmer in manchen Fällen in der Hand hätte, durch kurzfristige zwischenzeitige Dienstleistungen seine Ansprüche nach § 1154 b ABGB über die gesetzliche Maximalfrist von einer Woche hinaus zu verlängern.Die vierzehntägige Frist des Paragraph 1154, b ABGB ist nur einmal, und zwar vom Dienstantritt an, zu zählen. Im Fall wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund sind die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen, weil er sonst der Dienstnehmer in manchen Fällen in der Hand hätte, durch kurzfristige zwischenzeitige Dienstleistungen seine Ansprüche nach Paragraph 1154, b ABGB über die gesetzliche Maximalfrist von einer Woche hinaus zu verlängern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/67
Entscheidungstext OGH 05.09.1967 4 Ob 34/67
Veröff: SZ 40/112 = SozM IA/b,87 = Arb 8442 = DRdA 1969,23 (mit Anmerkung von Waas)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026131
Dokumentnummer
JJR_19670905_OGH0002_0040OB00034_6700000_001