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Entscheidung 4 Ob 34/97x×

Entscheidung 4 Ob 34/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob34/97x

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Posch, Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (S 980.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1996, GZ 6 R 212/96f-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch objektiv wahre Behauptungen können im Sinn des Paragraph 7, UWG wahrheitswidrig sein. Es kommt weder auf die objektive Unrichtigkeit der Behauptung, noch auch darauf an, wie der Erklärende sie verstanden wissen wollte. Entscheidend ist, wie die betreffende (im Kern objektiv vielleicht richtige) Äußerung im Verkehr aufgefaßt wird und ob sie danach kreditschädigend ist (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 27; Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 39 mwN). Dabei ist der durch die Behauptung in ihrem Gesamtzusammenhang unbefangenen Verkehrsteilnehmern vermittelte Gesamteindruck maßgeblich (MR 1994, 32 - IMAS Report; ÖBl 1993, 163 - Kelomat Druckkochtopf; ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview). Mehrdeutige Formulierungen sind auch bei Anwendung des Paragraph 7, UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient (Korn/Neumayer aaO 38 mwN; Fitz/Gamerith aaO 27; ÖBl 1993, 163 - Kelomat Druckkochtopf; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview

römisch zwei).

Ob nun der von der Beklagten Angesprochene aus der gewählten Formulierung den (unrichtigen) Eindruck gewinnen konnte, daß für die Produkte der Klägerin im Gegensatz zu jenen der Firma Biwarter eine Typ-Prüfung gar nicht vorgenommen wurde, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,). Deren Bejahung durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegt schon deshalb nicht vor, weil es für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, UWG auf ein Verschulden der beklagten Partei nicht ankommt (ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel). Es ist somit nicht entscheidend, ob sie mit der nun inkriminierten Aussage nur ihren Wissensstand darlegen wollte.

Anmerkung

E45222 04A00347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00034.97X.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0040OB00034_97X0000_000

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