Der Revisionsrekurs ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Art. 6 Z 3 LGVÜ zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Artikel 6, Ziffer 3, LGVÜ zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) steht für Österreich nach Ratifikation seit 1.9.1996 in Geltung (BGBl 1996/448), für Deutschland seit 1.3.1995. Es ersetzt innerhalb seines Anwendungsbereiches das nationale Zuständigkeitsrecht (in Österreich: die JN) ebenso wie bilaterale Vollstreckungsabkommen, soweit diese nicht einen weiteren Anwendungsbereich haben (Mayr in Rechberger, § 28 JN Rz 10). Ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 96 JN vorliegen, ist deshalb im Hinblick auf die Einbringung der Klage nach Inkrafttreten des LGVÜ nicht mehr zu prüfen.Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) steht für Österreich nach Ratifikation seit 1.9.1996 in Geltung (BGBl 1996/448), für Deutschland seit 1.3.1995. Es ersetzt innerhalb seines Anwendungsbereiches das nationale Zuständigkeitsrecht (in Österreich: die JN) ebenso wie bilaterale Vollstreckungsabkommen, soweit diese nicht einen weiteren Anwendungsbereich haben (Mayr in Rechberger, Paragraph 28, JN Rz 10). Ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Paragraph 96, JN vorliegen, ist deshalb im Hinblick auf die Einbringung der Klage nach Inkrafttreten des LGVÜ nicht mehr zu prüfen.
Gem. Art 2 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, grundsätzlich bei den Gerichten dieses Staates zu klagen, sofern die Artikel 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen. Art. 6 Nr. 3 LGVÜ gewährt den Gerichtsstand der Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird. Diese Bestimmung ist sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage als auch der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") konventionsimmanent zu definieren, um die Einheitlichkeit der Anwendung des europäischen Kompetenzrechts sicherzustellen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 188 Rz 59 zu Art 8 EuGVÜ = Art 6 LGVÜ mwN).Gem. Artikel 2, LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, grundsätzlich bei den Gerichten dieses Staates zu klagen, sofern die Artikel 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen. Artikel 6, Nr. 3 LGVÜ gewährt den Gerichtsstand der Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird. Diese Bestimmung ist sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage als auch der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") konventionsimmanent zu definieren, um die Einheitlichkeit der Anwendung des europäischen Kompetenzrechts sicherzustellen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 188 Rz 59 zu Artikel 8, EuGVÜ = Artikel 6, LGVÜ mwN).
Das Übereinkommen spricht nicht wie § 96 Abs 1 JN vom "Zusammenhang" der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, obgleich dieser Begriff dem Übereinkommen geläufig ist (vgl. Art. 22 Abs 3 LGVÜ); die Voraussetzungen für die Widerklage sind gegenüber Art. 22 LGVÜ vielmehr enger (Geimer/Schütze aaO 187 Rz 53;Das Übereinkommen spricht nicht wie Paragraph 96, Absatz eins, JN vom "Zusammenhang" der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, obgleich dieser Begriff dem Übereinkommen geläufig ist vergleiche Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ); die Voraussetzungen für die Widerklage sind gegenüber Artikel 22, LGVÜ vielmehr enger (Geimer/Schütze aaO 187 Rz 53;
Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel 77 Rz 13 zu Art 6). Dazu sagt der Jenard-Bericht: "Da nicht alle Vertragsstaaten den Begriff des Sachzusammenhangs kennen, wird in dem Übereinkommen in Anlehnung an den belgischen Entwurf einer Gerichtsordnung ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Widerklage ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in dem die Klage selbst begründenden Sachverhalt haben muß" (abgedruckt bei Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 235). Die Voraussetzungen des Art 6 Nr. 3 LGVÜ sind schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; daß beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 151 Rz 33 zu Art 6; Schlosser, EuGVÜ 67 Rz 11 zu Art 6). Der Grund für die Privilegierung der Widerklage liegt nämlich nicht so sehr in prozessualer Waffengleichheit, da diese nicht gebietet, daß der Beklagte seine Widerklage in demselben Gerichtsstand erheben kann. Wesentlich sind vielmehr die Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Sachlich Zusammengehörendes soll in demselben Gerichtsstand entschieden werden (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht**2 138 § 8 Rz 352).Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel 77 Rz 13 zu Artikel 6,). Dazu sagt der Jenard-Bericht: "Da nicht alle Vertragsstaaten den Begriff des Sachzusammenhangs kennen, wird in dem Übereinkommen in Anlehnung an den belgischen Entwurf einer Gerichtsordnung ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Widerklage ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in dem die Klage selbst begründenden Sachverhalt haben muß" (abgedruckt bei Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 235). Die Voraussetzungen des Artikel 6, Nr. 3 LGVÜ sind schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; daß beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 151 Rz 33 zu Artikel 6,; Schlosser, EuGVÜ 67 Rz 11 zu Artikel 6,). Der Grund für die Privilegierung der Widerklage liegt nämlich nicht so sehr in prozessualer Waffengleichheit, da diese nicht gebietet, daß der Beklagte seine Widerklage in demselben Gerichtsstand erheben kann. Wesentlich sind vielmehr die Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen. Sachlich Zusammengehörendes soll in demselben Gerichtsstand entschieden werden (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht**2 138 Paragraph 8, Rz 352).
Nach den in der Zuständigkeitsfrage allein maßgebenden Behauptungen der Widerklägerin (Geimer/Schütze aaO 188 Rz 60) leitet diese ihre Gegenansprüche aus bestellungsgemäß durchgeführten Warenlieferungen zwischen März und Dezember 1994 ab, während der Widerbeklagte mit seiner Vorklage Zahlung von S 500.000.- s.A. mit der Behauptung begehrt, als ehemaliger stiller Gesellschafter habe er Anspruch auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 14. 10. 1994 sowie einer nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses getroffenen Vereinbarung auf einen Gewinnanteil in der begehrten Höhe. Bei dieser Sachlage besteht weder Identität zwischen den einzelnen Kaufverträgen aus laufender Geschäftsbeziehung und dem Gesellschaftsvertrag oder der Abfindungsvereinbarung, noch liegt den gegenseitigen Ansprüchen derselbe Sachverhalt zugrunde. Der bloße Sachzusammenhang, daß Gläubigerin der Kaufpreisforderungen jene Gesellschaft ist, an der der Widerbeklagte beteiligt war, vermag das eng auszulegende Konnexitätserfordernis des Art. 6 Nr. 3 EGVÜ zwischen Klage und Widerklage nicht zu erfüllen.Nach den in der Zuständigkeitsfrage allein maßgebenden Behauptungen der Widerklägerin (Geimer/Schütze aaO 188 Rz 60) leitet diese ihre Gegenansprüche aus bestellungsgemäß durchgeführten Warenlieferungen zwischen März und Dezember 1994 ab, während der Widerbeklagte mit seiner Vorklage Zahlung von S 500.000.- s.A. mit der Behauptung begehrt, als ehemaliger stiller Gesellschafter habe er Anspruch auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 14. 10. 1994 sowie einer nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses getroffenen Vereinbarung auf einen Gewinnanteil in der begehrten Höhe. Bei dieser Sachlage besteht weder Identität zwischen den einzelnen Kaufverträgen aus laufender Geschäftsbeziehung und dem Gesellschaftsvertrag oder der Abfindungsvereinbarung, noch liegt den gegenseitigen Ansprüchen derselbe Sachverhalt zugrunde. Der bloße Sachzusammenhang, daß Gläubigerin der Kaufpreisforderungen jene Gesellschaft ist, an der der Widerbeklagte beteiligt war, vermag das eng auszulegende Konnexitätserfordernis des Artikel 6, Nr. 3 EGVÜ zwischen Klage und Widerklage nicht zu erfüllen.
Da die Widerklägerin eine Zuständigkeit des Erstgerichtes nach anderen Vorschriften des LGVÜ nicht behauptet hat, hat das Rekursgericht die Widerklage zutreffend mangels inländischer Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs mußte deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.