Rechtssatz RS0109428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109428
Entscheidungsdatum
23.11.2021
Norm
LGVÜ Art6 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr3
Rechtssatz
Die Voraussetzungen des Art 6 Nr. 3 LGVÜ sind schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; daß beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht.Die Voraussetzungen des Artikel 6, Nr. 3 LGVÜ sind schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; daß beide Verträge in einem Zusammenhang stehen, genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/98y
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 34/98y
- 9 Ob 110/04y
Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 110/04y
Auch
- 6 Ob 38/07t
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 38/07t
Beisatz: Das Erfordernis der Konnexität zwischen Klage und Widerklage ist eng auszulegen und bei bloßem Sachzusammenhang nicht gegeben. (T1); Beisatz: Der Begriff der Konnexität („derselbe Vertrag oder Sachverhalt") in Art 6 Nr 3 EuGVVO ist konventionsimmanent zu definieren. (T2); Beisatz: Ob Konnexität gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird damit regelmäßig nicht berührt. (T3)
- 4 Ob 221/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 221/12x
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 182/21z
Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 182/21z
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109428
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00034_98Y0000_001