Begründung:
In einem (noch anhängigen) Prozess vor dem Erstgericht hatte die beklagte Partei die klagende Partei auf Zahlung von EUR 19.173,36 mit der Begründung in Anspruch genommen, die klagende Partei habe bei ihr Waren gekauft, sich jedoch in der Folge geweigert, diese abzunehmen. Die hier beklagte Partei sei daraufhin vom Vertrag zurückgetreten, weshalb ihr der entgangene Gewinn als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Mit der nunmehrigen - als "Widerklage" bezeichneten und unter Berufung auf § 96 JN beim Erstgericht eingebrachten - Klage begehrt die klagende Partei von der (in Deutschland ansässigen) beklagten Partei die Rückerstattung von EUR 15.290,83 samt Zinsen. Im Zusammenhang mit dem Schadenersatzprozess sei es zwischen den Streitteilen zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, nach dem die beklagte Partei der klagenden Partei Waren in Teillieferungen verkaufen sollte. Die klagende Partei habe entsprechend dieser Vereinbarung drei Zahlungen in Gesamthöhe des Klagebetrags geleistet, die beklagte Partei habe jedoch die damit bezahlten Waren nicht herausgegeben. Die klagende Partei trete somit von der getroffenen Vereinbarung zurück und begehre den Rückersatz der geleisteten Zahlungen.In einem (noch anhängigen) Prozess vor dem Erstgericht hatte die beklagte Partei die klagende Partei auf Zahlung von EUR 19.173,36 mit der Begründung in Anspruch genommen, die klagende Partei habe bei ihr Waren gekauft, sich jedoch in der Folge geweigert, diese abzunehmen. Die hier beklagte Partei sei daraufhin vom Vertrag zurückgetreten, weshalb ihr der entgangene Gewinn als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Mit der nunmehrigen - als "Widerklage" bezeichneten und unter Berufung auf Paragraph 96, JN beim Erstgericht eingebrachten - Klage begehrt die klagende Partei von der (in Deutschland ansässigen) beklagten Partei die Rückerstattung von EUR 15.290,83 samt Zinsen. Im Zusammenhang mit dem Schadenersatzprozess sei es zwischen den Streitteilen zu einem außergerichtlichen Vergleich gekommen, nach dem die beklagte Partei der klagenden Partei Waren in Teillieferungen verkaufen sollte. Die klagende Partei habe entsprechend dieser Vereinbarung drei Zahlungen in Gesamthöhe des Klagebetrags geleistet, die beklagte Partei habe jedoch die damit bezahlten Waren nicht herausgegeben. Die klagende Partei trete somit von der getroffenen Vereinbarung zurück und begehre den Rückersatz der geleisteten Zahlungen.
Das Erstgericht wies die Klage, nachdem sich die beklagte Partei trotz gesetzmäßiger Zustellung nicht am Verfahren beteiligt hatte, wegen (internationaler) Unzuständigkeit zurück. Art 6 Nr 3 EuGVVO gewähre den Gerichtsstand der Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig sei, wenn es sich um eine Widerklage handle, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt werde. Diese Bestimmung sei sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage als auch der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") konventionsimmanent zu definieren; das Übereinkommen spreche nicht wie § 96 Abs 1 JN vom "Zusammenhang" der mit Klage und Widerklage gemachten Ansprüche, weshalb das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stütze als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; dass beide Verträge in einem Zusammenhang stünden, genüge nicht. Von einem einheitlichen Sachverhalt könne nicht die Rede sein.Das Erstgericht wies die Klage, nachdem sich die beklagte Partei trotz gesetzmäßiger Zustellung nicht am Verfahren beteiligt hatte, wegen (internationaler) Unzuständigkeit zurück. Artikel 6, Nr 3 EuGVVO gewähre den Gerichtsstand der Widerklage vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig sei, wenn es sich um eine Widerklage handle, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt werde. Diese Bestimmung sei sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage als auch der Konnexität ("derselbe Vertrag oder Sachverhalt") konventionsimmanent zu definieren; das Übereinkommen spreche nicht wie Paragraph 96, Absatz eins, JN vom "Zusammenhang" der mit Klage und Widerklage gemachten Ansprüche, weshalb das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stütze als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde; dass beide Verträge in einem Zusammenhang stünden, genüge nicht. Von einem einheitlichen Sachverhalt könne nicht die Rede sein.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die EuGVVO gehe dem nationalen Recht vor und sei in ihrem Anwendungsbereich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Zutreffend habe das Erstgericht unter Darlegung des Wortlauts des Art 6 Nr 3 EuGVVO die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage, als auch der Konnexität konventionsimmanent zu definieren und das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde. Nach den allein maßgebenden Behauptungen in der "Widerklage" mache die klagende Partei einen Kondiktionsanspruch nach Rücktritt von einem außergerichtlichen Vergleich geltend, während Gegenstand des Vorprozesses Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung eines anderen Vertrages, nämlich eines Kaufvertrages seien. Die "Widerklage" werde daher weder auf denselben Vertrag gestützt, noch auf denselben Sachverhalt, weshalb das Erstgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint habe. Die vom Rekursgericht zitierte höchstgerichtliche Judikatur sei zum EuGVÜ/LGVÜ ergangen. Auch wenn Art 6 Nr 3 EuGVVO - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - dem Art 6 Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ entspreche, liege zur Auslegung der Bestimmung der EuGVVO noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Da dem Verständnis dieses Zuständigkeitstatbestands jedoch weitreichende Bedeutung zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die EuGVVO gehe dem nationalen Recht vor und sei in ihrem Anwendungsbereich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Zutreffend habe das Erstgericht unter Darlegung des Wortlauts des Artikel 6, Nr 3 EuGVVO die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung sowohl hinsichtlich des Begriffs der Widerklage, als auch der Konnexität konventionsimmanent zu definieren und das Konnexitätserfordernis eng auszulegen sei. Diese Voraussetzungen seien schon nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn es liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde. Nach den allein maßgebenden Behauptungen in der "Widerklage" mache die klagende Partei einen Kondiktionsanspruch nach Rücktritt von einem außergerichtlichen Vergleich geltend, während Gegenstand des Vorprozesses Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung eines anderen Vertrages, nämlich eines Kaufvertrages seien. Die "Widerklage" werde daher weder auf denselben Vertrag gestützt, noch auf denselben Sachverhalt, weshalb das Erstgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint habe. Die vom Rekursgericht zitierte höchstgerichtliche Judikatur sei zum EuGVÜ/LGVÜ ergangen. Auch wenn Artikel 6, Nr 3 EuGVVO - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - dem Artikel 6, Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ entspreche, liege zur Auslegung der Bestimmung der EuGVVO noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Da dem Verständnis dieses Zuständigkeitstatbestands jedoch weitreichende Bedeutung zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei erweist sich entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts als unzulässig, weil die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, von der die Entscheidung abhinge.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei erweist sich entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts als unzulässig, weil die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzeigt, von der die Entscheidung abhinge.