Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines wirksamen Forderungserwerbs durch die Beklagte an den Sparguthaben auf Konten des Erblassers unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zutreffend zeigt die Klägerin zunächst auf, daß sich die Vorinstanzen trotz deutlichen Auslandsbezuges im privatrechtlichen Sachverhalt nicht mit der kollisionsrechtlichen Frage des anzuwendenden Rechts beschäftigt haben. Ergeben sich nämlich (wie hier aus den in Liechtenstein eröffneten Sparkonten) Anhaltspunkte für eine allfällige Anwendung fremden Rechts, dann sind die für die Anknüpfung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen festzustellen, auch wenn die Parteien diese Frage unbeachtet ließen, liegt doch in der unzutreffenden Lösung eines Problems des internationalen Privatrechts eine Verletzung inländischer Kollisionsnormen, die in rechtlicher Beurteilung der Streitsache - selbst gegen den Willen der Streitparteien - wahrzunehmen ist (SZ 70/145 = WBl 1997, 435 = ecolex 1998, 332 mwN). Anderes gälte nur, soweit nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist (SZ 70/45 mwN); dies ist hier nach den Verfahrensgrundlagen nicht der Fall.
Als erster Schritt sind die maßgeblichen Anknüpfungsvorschriften des eigenen IPR aufzufinden und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kollisionsnormen zu bestimmen (Kropholler, Internationales Privatrecht3 99). Dies geschieht, indem die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen in das eigene IPR-System eingeordnet werden ("primäre Qualifikation"; vgl Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 31 vor § 1 IPRG). Anzuwendender Maßstab ist dabei allein diejenige Rechtsordnung, unter deren Kollisionsnormen die Rechtsfrage oder Norm subsumiert werden soll ("lex fori"; Kropholler aaO 106). Zu beurteilen ist, welchem Teilgebiet der Privatrechtsordnung die in Frage stehende Regelung nach ihrem Sinn und Zweck zugehört (Kunz, Internationales Privatrecht3 Rz 187).Als erster Schritt sind die maßgeblichen Anknüpfungsvorschriften des eigenen IPR aufzufinden und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kollisionsnormen zu bestimmen (Kropholler, Internationales Privatrecht3 99). Dies geschieht, indem die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen in das eigene IPR-System eingeordnet werden ("primäre Qualifikation"; vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 31 vor Paragraph eins, IPRG). Anzuwendender Maßstab ist dabei allein diejenige Rechtsordnung, unter deren Kollisionsnormen die Rechtsfrage oder Norm subsumiert werden soll ("lex fori"; Kropholler aaO 106). Zu beurteilen ist, welchem Teilgebiet der Privatrechtsordnung die in Frage stehende Regelung nach ihrem Sinn und Zweck zugehört (Kunz, Internationales Privatrecht3 Rz 187).
Schon an dieser Stelle ist auszuführen, daß die ausschließlich
sachenrechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes, die
Beklagte habe (schlüssig) Miteigentum an jenen Geldern erworben, die
der Erblasser auf Konten liechtensteinischer Banken eingezahlt hat,
nicht die wesentliche Rechtsfrage und damit auch nicht den
entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Qualifikation des
zugrundeliegenden Sachverhaltes trifft, geht es darin doch nicht in
erster Linie um die Frage, ob und allenfalls welche Änderungen in der
sachenrechtlichen Zuordnung der auf den Sparkonten erliegenden Gelder
durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Erblassers
gegenüber seiner Ehegattin eingetreten sind. Zu beurteilen sind
vielmehr zunächst die Auswirkungen einer solchen Erklärung auf die
schuldrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten, denen gegenüber
sachenrechtliche Konsequenzen in den Hintergrund treten. Als
kollisionsrechtliche Anknüpfungsnorm kommt daher § 31 IPRG, der den
Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen zum
Gegenstand hat, nicht in Betracht. Nur ergänzend ist im übrigen zu
bemerken, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung auch
nach dem von ihm allein angewendeten österreichischen Sachenrecht
unzutreffend ist: Übernimmt nämlich eine Bank bar eingezahlte Gelder,
somit nicht unterscheidbare Sachen iSd § 371 ABGB, entweder zur
Verwaltung oder als Einlage, geht in aller Regel nicht nur die
tatsächliche Verfügungsmacht, sondern gleichzeitig auch das Eigentum
am Geld auf die Bank über (Koziol in Avancini/Iro/Koziol,
Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/3, 9/6 und 9/7; SZ 40/155 =
JBl 1968, 526 = HS 6.287; HS 8.260 = QuHGZ 1973 H 3-4, 414; zum Wesen
des Bankspareinlagevertrages vgl auch SZ 50/127 = EvBl 1978/120); im
Falle der Überweisung von Buchgeld scheidet hingegen eine sachenrechtliche Betrachtungsweise von vornherein völlig aus. Anhaltspunkte dafür, daß die liechtensteinischen Banken bei Bareinzahlungen ausnahmsweise nicht infolge Vermengung Eigentümer der vom Erblasser eingezahlten Gelder geworden wären, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Die allein entscheidende Rechtsfrage, ob die Beklagte vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten infolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung Forderungsrechte gegenüber den liechtensteinischen Banken aufgrund der Spareinlagenverträge erworben hat, steht auch - entgegen der Meinung der Klägerin - in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen Kreditunternehmen und ihren Kunden iSd § 38 IPRG oder - wie die Beklagte unrichtig annimmt - mit dem Erbstatut des § 28 IPRG unterworfenen Rechtsfragen, geht es doch hier weder um den Bereich der Erbfähigkeit, noch der Erbfolge oder des Erbschaftserwerbs uä (Schwimann aaO Rz 1a ff zu § 28 IPRG). Die Rechtsfrage fällt vielmehr unter die inländische Kollisionsnorm des § 37 IPRG, wonach einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen sind, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; nicht nur alle Varianten der Schenkung, sondern auch Schenkungen auf den Todesfall oder der (unentgeltliche) Auftrag auf den Todesfall fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (Schwimann aaO Rz 1 zu § 37 IPRG mit Nachweisen zur Rsp). Als Schuldner iS dieser Bestimmung ist der einseitig Verpflichtete anzusehen, hier also der Erblasser als Schenker (EvBl 1985/117 = IPRE 2/56; JBl 1991, 312 [Eccher] im Fall eines Auftrags auf den Todesfall). Dieser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt offensichtlich im Inland, weshalb die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend österreichisches Sachrecht ihrer Beurteilung zugrundegelegt haben.Die allein entscheidende Rechtsfrage, ob die Beklagte vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten infolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung Forderungsrechte gegenüber den liechtensteinischen Banken aufgrund der Spareinlagenverträge erworben hat, steht auch - entgegen der Meinung der Klägerin - in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen Kreditunternehmen und ihren Kunden iSd Paragraph 38, IPRG oder - wie die Beklagte unrichtig annimmt - mit dem Erbstatut des Paragraph 28, IPRG unterworfenen Rechtsfragen, geht es doch hier weder um den Bereich der Erbfähigkeit, noch der Erbfolge oder des Erbschaftserwerbs uä (Schwimann aaO Rz 1a ff zu Paragraph 28, IPRG). Die Rechtsfrage fällt vielmehr unter die inländische Kollisionsnorm des Paragraph 37, IPRG, wonach einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen sind, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; nicht nur alle Varianten der Schenkung, sondern auch Schenkungen auf den Todesfall oder der (unentgeltliche) Auftrag auf den Todesfall fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 37, IPRG mit Nachweisen zur Rsp). Als Schuldner iS dieser Bestimmung ist der einseitig Verpflichtete anzusehen, hier also der Erblasser als Schenker (EvBl 1985/117 = IPRE 2/56; JBl 1991, 312 [Eccher] im Fall eines Auftrags auf den Todesfall). Dieser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt offensichtlich im Inland, weshalb die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend österreichisches Sachrecht ihrer Beurteilung zugrundegelegt haben.
Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat der Erblasser der Beklagten die
Einzelzeichnungsberechtigung betreffend seine von liechtensteinischen
Banken geführten, mit ausschließlich aus seinem Vermögen stammenden
Geldern gespeisten Sparkonten eingeräumt und dabei erklärt, wenn ihm
etwas passiere, könne die Beklagte über dieses Geld verfügen, das
Geld gehöre dann ihr. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser
Vorgang als Schenkung (Übergabe) auf den Todesfall oder als Auftrag
auf den Todesfall iS eines "mandatum tua gratia" zu beurteilen ist,
bei dem die Person des Beauftragten und des Begünstigten
zusammenfallen (vgl SZ 42/51 zu einem nahezu identen Sachverhalt),
verlangen doch die überwiegende Lehre und jüngere Rsp zur Wirksamkeit
in beiden Fällen die Aufnahme eines Notariatsaktes über
Verpflichtung, Annahme und Widerrufsverzicht oder die Einhaltung der
Formvorschriften des § 956 ABGB (Binder in Schwimann, ABGB**2 Rz 14ff
zu § 956 mit Nachweisen aus Lehre und Rsp; Apathy, Der Auftrag auf
den Todesfall, JBl 1976, 393ff; Koziol/Welser II10 375ff; SZ 53/135 =
JBl 1982, 206 = EvBl 1981/109 mit ausführlicher Darstellung von Lehre
und Rsp unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Lehre und
Vorjudikatur; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches
Bankvertragsrecht I Rz 4/41 und 4/42; SZ 58/116 = JBl 1986, 185
[Pfersmann] = NZ 1986, 183; SZ 64/13 = JBl 1991, 520 = EvBl 1991/107
ua). Lehre und Rsp sind sich auch darin einig, daß für die Schenkung
des Guthabens auf einem Konto die Einräumung der
Mitverfügungsberechtigung mangels wirklicher Übergabe iSd §§ 943, 427
ABGB nicht genügt (Iro aaO Rz 4/97; SZ 32/81 = ÖBA 1961, 387; QuHGZ
1968 H 1/37 = HS 6.276; EvBl 1973/143).
Hat der Erblasser daher der Beklagten kein ausschließliches Verfügungsrecht über seine liechtensteinischen Sparkonten eingeräumt und liegt auch weder eine gültige Schenkung ohne wirkliche Übergabe durch Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 NZwG noch eine formgültige Vermächtnisanordnung vor, hat die Beklagte von ihrem Ehegatten keine Forderungsrechte gegenüber den kontoführenden Banken auf Auszahlung der Guthaben erworben. Die vom Erblasser eingezahlten Gelder sind somit ungeachtet des Umstandes, daß sie auch durch Konsumverzicht der Beklagten (als Folge der einvernehmlichen Gestaltung der finanziellen Gebarung der Ehegatten) miterwirtschaftet worden sind, als verlassenschaftszugehörig anzusehen und wären zur Gänze in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen; daß dies unterblieben ist, präjudiziert die auf ihr Erbrecht gestützte Eigentumsklage der Miterbin nicht (vgl Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 9/83 mwN). Die Beklagte hat der Klägerin folglich jene Hälfte der von ihr in Liechtenstein behobenen Gelder herauszugeben, an der sie - mangels rechtmäßigen Titels - nie Eigentum erworben hat.Hat der Erblasser daher der Beklagten kein ausschließliches Verfügungsrecht über seine liechtensteinischen Sparkonten eingeräumt und liegt auch weder eine gültige Schenkung ohne wirkliche Übergabe durch Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, NZwG noch eine formgültige Vermächtnisanordnung vor, hat die Beklagte von ihrem Ehegatten keine Forderungsrechte gegenüber den kontoführenden Banken auf Auszahlung der Guthaben erworben. Die vom Erblasser eingezahlten Gelder sind somit ungeachtet des Umstandes, daß sie auch durch Konsumverzicht der Beklagten (als Folge der einvernehmlichen Gestaltung der finanziellen Gebarung der Ehegatten) miterwirtschaftet worden sind, als verlassenschaftszugehörig anzusehen und wären zur Gänze in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen; daß dies unterblieben ist, präjudiziert die auf ihr Erbrecht gestützte Eigentumsklage der Miterbin nicht vergleiche Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 9/83 mwN). Die Beklagte hat der Klägerin folglich jene Hälfte der von ihr in Liechtenstein behobenen Gelder herauszugeben, an der sie - mangels rechtmäßigen Titels - nie Eigentum erworben hat.
Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angegriffene (negative) Feststellung der Vorinstanzen, das Beweisverfahren habe keinerlei Hinweise darauf erbracht, daß der Erblasser der Beklagten Ansprüche auf Spareinlagen deshalb abgetreten hätte, um damit Unterhaltszahlungen seiner Gattin an ihn abzugelten, betrifft die Frage, ob eine Zession stattgefunden hat oder nicht. Diese Frage ist wegen der hiefür erforderlichen Willenserklärungen auch eine Tatfrage (Fasching LB**2 Rz 1923, 1926), die von den Tatsacheninstanzen abschließend gelöst worden ist und in dritter Instanz nicht neuerlich aufgerollt werden kann.
Der Revision war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Der von der Klägerin gem § 473a Abs 1 ZPO eingebrachte Schriftsatz ist als Bestandteil ihrer schon zuvor erstatteten Berufungsbeantwortung anzusehen (§ 473a Abs 4 ZPO) und nicht gesondert zu honorieren.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Der von der Klägerin gem Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO eingebrachte Schriftsatz ist als Bestandteil ihrer schon zuvor erstatteten Berufungsbeantwortung anzusehen (Paragraph 473 a, Absatz 4, ZPO) und nicht gesondert zu honorieren.