Dem Beklagten ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats bekannt, wonach die GVO 1475/95 nicht anzuwenden ist, wenn ein (Sub-)Händlervertrag keinen Gebietsschutz vorsieht. Er zitiert die beiden dazu ergangenen Entscheidungen 4 Ob 79/99t und 4 Ob 229/98z und bemerkt, dass die Entscheidung 4 Ob 229/98z in einem Provisorialverfahren ergangen sei, ohne dass eine gründliche Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre. Nicht erwähnt der Beklagte, dass sich der erkennende Senat in der - in einem Hauptverfahren - ergangenen Entscheidung 4 Ob 79/99t ausführlich mit dieser Frage befasst und auf Art 1 GVO 1475/95 verwiesen hat, wonach sich die Verordnung nur auf solche Verträge zwischen zwei Unternehmen bezieht, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte neue Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Markts nur an ihn oder nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Auf diese Bestimmung nimmt auch - der vom Beklagten zitierte - Art 10 leg cit insofern Bezug, als nach seiner Z 3 "Vertragsgebiet" das abgegrenzte Gebiet des Gemeinsamen Markts ist, auf das sich die ausschließliche Lieferverpflichtung im Sinne des Art 1 bezieht. Aus Art 10 kann daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abgeleitet werden, dass unter die GVO 1475/95 auch Verträge fielen, die keinen Gebietsschutz vorsehen.Dem Beklagten ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats bekannt, wonach die GVO 1475/95 nicht anzuwenden ist, wenn ein (Sub-)Händlervertrag keinen Gebietsschutz vorsieht. Er zitiert die beiden dazu ergangenen Entscheidungen 4 Ob 79/99t und 4 Ob 229/98z und bemerkt, dass die Entscheidung 4 Ob 229/98z in einem Provisorialverfahren ergangen sei, ohne dass eine gründliche Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre. Nicht erwähnt der Beklagte, dass sich der erkennende Senat in der - in einem Hauptverfahren - ergangenen Entscheidung 4 Ob 79/99t ausführlich mit dieser Frage befasst und auf Artikel eins, GVO 1475/95 verwiesen hat, wonach sich die Verordnung nur auf solche Verträge zwischen zwei Unternehmen bezieht, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte neue Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Markts nur an ihn oder nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Auf diese Bestimmung nimmt auch - der vom Beklagten zitierte - Artikel 10, leg cit insofern Bezug, als nach seiner Ziffer 3, "Vertragsgebiet" das abgegrenzte Gebiet des Gemeinsamen Markts ist, auf das sich die ausschließliche Lieferverpflichtung im Sinne des Artikel eins, bezieht. Aus Artikel 10, kann daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abgeleitet werden, dass unter die GVO 1475/95 auch Verträge fielen, die keinen Gebietsschutz vorsehen.
Argumente, die gegen die oben wiedergegebene Rechtsprechung begründete Bedenken erweckten, bringt der Beklagte nicht. Er verweist nur darauf, dass die Klägerin die gesamte EU - und damit auch Österreich - mit einem Netz von Vertriebsvereinbarungen überzogen und ihren Gebietshändlern ein festumrissenes Marktverantwortungsgebiet zugeteilt habe. Das ist aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Klägerin mit dem Beklagten keinen Gebietshändlervertrag geschlossen, sondern nur einem zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten zustande gekommenen Vertragswerkstätten-Vertrag beigetreten ist. Dass dem Beklagten in diesem Vertrag ein Gebietsschutz eingeräumt oder auch nur eine Verkaufsverpflichtung auferlegt worden wäre, wird nicht einmal behauptet. Nicht behauptet wird im Übrigen auch, dass der Beklagte Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hätte. Nur unter dieser Voraussetzung macht aber Art 5 Abs 2 GVO 1475/95 die Freistellung von einer Mindestdauer der Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung abhängig.Argumente, die gegen die oben wiedergegebene Rechtsprechung begründete Bedenken erweckten, bringt der Beklagte nicht. Er verweist nur darauf, dass die Klägerin die gesamte EU - und damit auch Österreich - mit einem Netz von Vertriebsvereinbarungen überzogen und ihren Gebietshändlern ein festumrissenes Marktverantwortungsgebiet zugeteilt habe. Das ist aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die Klägerin mit dem Beklagten keinen Gebietshändlervertrag geschlossen, sondern nur einem zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten zustande gekommenen Vertragswerkstätten-Vertrag beigetreten ist. Dass dem Beklagten in diesem Vertrag ein Gebietsschutz eingeräumt oder auch nur eine Verkaufsverpflichtung auferlegt worden wäre, wird nicht einmal behauptet. Nicht behauptet wird im Übrigen auch, dass der Beklagte Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hätte. Nur unter dieser Voraussetzung macht aber Artikel 5, Absatz 2, GVO 1475/95 die Freistellung von einer Mindestdauer der Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung abhängig.
Da aber schon für die Anwendung der GVO 1475/95 jede Grundlage fehlt, erübrigt sich sowohl eine Auseinandersetzung mit ihrem Anwendungsbereich und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH als auch mit den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängeln.