Die Revision ist berechtigt.
§ 2 Abs. 1 UWG erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere solche über den Ursprung einzelner Waren. Unter dem "Ursprung" sind dabei neben den im Bericht des JA (913 BlgNR 1. GP bei Schönherr-Iro, Wettbewerbsrecht4, 8 Anm. 4) erwähnten Angaben über den "züchterischen Ursprung auf dem Gebiete der Tier- und Pflanzenzucht" hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen. Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar vorgetäuscht werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 29). Derartige "mittelbare.."Paragraph 2, Absatz eins, UWG erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere solche über den Ursprung einzelner Waren. Unter dem "Ursprung" sind dabei neben den im Bericht des JA (913 BlgNR 1. Gesetzgebungsperiode bei Schönherr-Iro, Wettbewerbsrecht4, 8 Anmerkung 4) erwähnten Angaben über den "züchterischen Ursprung auf dem Gebiete der Tier- und Pflanzenzucht" hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen. Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar vorgetäuscht werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 29). Derartige "mittelbare.."
Herkunftsangaben weisen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Ort hin, werden aber vom Verkehr gedanklich auf einen bestimmten geographischen Raum bezogen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 1081; ÖBl. 1982, 37 = SZ 54/97). Täuschende Bezugnahme kann in mannigfacher Weise geschehen, insbesondere durch fremdsprachige Bezeichnungen (Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl. 1966, 65; ÖBl. 1968, 131) oder Herkunftssymbole verschiedenster Art, wie Landesfarben, Wappen, Bilder berühmter Bauten, Trachten usw. (Baumbach-Hefermehl aaO;
Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl. 1954, 16 = SZ 27/31, ÖBl. 1972, 12
= SZ 44/128). Aus der Bezeichnung einer Ware in der Sprache eines
fremden Landes schließt der Verkehr gewöhnlich auf die Herkunft der Ware aus diesem Land; das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Erzeugnis im Verkehr besonders geschätzt wird und das Publikum daher Wert darauf legt, daß die Ware aus einem bestimmten Land stammt (Baumbach-Hefermehl aaO). Für die Relevanz der Irreführung reicht es aber schon aus, daß die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl aaO 1090).
Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Gefahr einer solchen Irreführung über die Herkunft durch sogenannte "entlokalisierende" Zusätze zu beseitigen. Bei der Beurteilung, ob klarstellende Zusätze eine Irreführung ausschließen, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen, weil der flüchtige Durchschnittsinteressent solche Zusätze meist übersieht. An die Deutlichkeit und Unübersehbarkeit solcher Zusätze sind zum Schutz der Verbraucher strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach-Hefermehl aaO 1096 f). Die inländischen Verkehrskreise bringen Whisky gedanklich mit angloamerikanischen Gebieten (vor allem Großbritannien und Irland, USA und Kanada) als typischen Herstellungsländern in Verbindung und werden daher bei einem Whisky, der mit den Worten "Saunders", "golden & mild", "Gaylord International", "Blended" und "Gold-Star" angeboten wird, auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem dieser Länder schließen. Der "entlokalisierende" Zusatz "Österreichisches Erzeugnis" wurde auf den Flaschenetiketten wesentlich kleiner als die ins Auge springenden Worte "Saunders", "Blended (Whisky)" und "Gold-Star" gedruckt; er ist zudem am äußersten unteren Rand der Flaschenetiketten angebracht, so daß er flüchtigen Konsumenten, die - gewöhnlich von oben beginnend - nur die größer gedruckten Worte lesen, leicht entgehen kann (vgl. etwa BGH GR 71, 29 - Deutscher Sekt). Der Zusatz "Österreichisches Erzeugnis" ist daher nicht so deutlich angebracht, daß er die Irreführung noch erheblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise verläßlich verhindern konnte. Der vorliegende Sachverhalt läßt sich mit jenem, der der Entscheidung JBl. 1964, 211 = ÖBl. 1963, 51 zugrunde lag nicht vergleichen; dort wiesen nämlich die Flaschenetiketten neben der beanstandeten Bezeichnung "Bayrisch Bier" deutlich, auf den ersten Blick erkennbar, den Aufdruck "Österreich. Erzeugnis" auf. Daß das Publikum nicht wissen wird, daß das englisch klingende Markenwort "Saunders" gerade ein in Schottland sehr häufiger Familienname ist, und die übrigen englischen Bezeichnungen auf den Flaschenetiketten keinen speziellen Bezug zu Schottland haben, so daß nur der Gesamteindruck entsteht, die Ware stamme aus einem Land, in dem englisch gesprochen wird, steht der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen, das nach seinem Wortlaut (Unterlassung bestimmter englischer Bezeichnungen, die geeignet sind, den Konsumenten über den Ursprung der Whiskyprodukte irrezuführen) auch derartige Täuschungen umfaßt. Das Klagebegehren beschränkt sich nicht auf das Verbot, den irreführenden Eindruck zu erwecken, der Whisky stamme aus Schottland. Auch die Klagebehauptungen gehen darüber hinaus, da die Kläger vorbrachten, es werde der Eindruck erweckt, daß das Produkt im United Kingdom (= Vereinigten Königreich) oder in Schottland destilliert worden sei. Auch wenn die erstklagende Partei eine Vereinigung sein sollte, die nur die Förderung wirtschaftlicher Interessen schottischer Whiskyhersteller bezweckt, wäre die Klagelegitimation (§§ 14, 40 UWG; Art. 2 Abs. 1 PVÜ) zu bejahen, weil durch den irreführenden Eindruck, ein Whisky komme aus dem Vereinigten Königreich (oder sonst aus angloamerikanischen Ländern), auch die zu diesem geographischen Bereich gehörenden schottischen Whiskyhersteller mitberührt sind.Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Gefahr einer solchen Irreführung über die Herkunft durch sogenannte "entlokalisierende" Zusätze zu beseitigen. Bei der Beurteilung, ob klarstellende Zusätze eine Irreführung ausschließen, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen, weil der flüchtige Durchschnittsinteressent solche Zusätze meist übersieht. An die Deutlichkeit und Unübersehbarkeit solcher Zusätze sind zum Schutz der Verbraucher strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach-Hefermehl aaO 1096 f). Die inländischen Verkehrskreise bringen Whisky gedanklich mit angloamerikanischen Gebieten (vor allem Großbritannien und Irland, USA und Kanada) als typischen Herstellungsländern in Verbindung und werden daher bei einem Whisky, der mit den Worten "Saunders", "golden & mild", "Gaylord International", "Blended" und "Gold-Star" angeboten wird, auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem dieser Länder schließen. Der "entlokalisierende" Zusatz "Österreichisches Erzeugnis" wurde auf den Flaschenetiketten wesentlich kleiner als die ins Auge springenden Worte "Saunders", "Blended (Whisky)" und "Gold-Star" gedruckt; er ist zudem am äußersten unteren Rand der Flaschenetiketten angebracht, so daß er flüchtigen Konsumenten, die - gewöhnlich von oben beginnend - nur die größer gedruckten Worte lesen, leicht entgehen kann vergleiche etwa BGH GR 71, 29 - Deutscher Sekt). Der Zusatz "Österreichisches Erzeugnis" ist daher nicht so deutlich angebracht, daß er die Irreführung noch erheblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise verläßlich verhindern konnte. Der vorliegende Sachverhalt läßt sich mit jenem, der der Entscheidung JBl. 1964, 211 = ÖBl. 1963, 51 zugrunde lag nicht vergleichen; dort wiesen nämlich die Flaschenetiketten neben der beanstandeten Bezeichnung "Bayrisch Bier" deutlich, auf den ersten Blick erkennbar, den Aufdruck "Österreich. Erzeugnis" auf. Daß das Publikum nicht wissen wird, daß das englisch klingende Markenwort "Saunders" gerade ein in Schottland sehr häufiger Familienname ist, und die übrigen englischen Bezeichnungen auf den Flaschenetiketten keinen speziellen Bezug zu Schottland haben, so daß nur der Gesamteindruck entsteht, die Ware stamme aus einem Land, in dem englisch gesprochen wird, steht der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen, das nach seinem Wortlaut (Unterlassung bestimmter englischer Bezeichnungen, die geeignet sind, den Konsumenten über den Ursprung der Whiskyprodukte irrezuführen) auch derartige Täuschungen umfaßt. Das Klagebegehren beschränkt sich nicht auf das Verbot, den irreführenden Eindruck zu erwecken, der Whisky stamme aus Schottland. Auch die Klagebehauptungen gehen darüber hinaus, da die Kläger vorbrachten, es werde der Eindruck erweckt, daß das Produkt im United Kingdom (= Vereinigten Königreich) oder in Schottland destilliert worden sei. Auch wenn die erstklagende Partei eine Vereinigung sein sollte, die nur die Förderung wirtschaftlicher Interessen schottischer Whiskyhersteller bezweckt, wäre die Klagelegitimation (Paragraphen 14, 40, UWG; Artikel 2, Absatz eins, PVÜ) zu bejahen, weil durch den irreführenden Eindruck, ein Whisky komme aus dem Vereinigten Königreich (oder sonst aus angloamerikanischen Ländern), auch die zu diesem geographischen Bereich gehörenden schottischen Whiskyhersteller mitberührt sind.
Obwohl demnach das Verhalten der beklagten Parteien, wie ausgeführt, im Sinne des erhobenen Klagebegehrens gegen § 2 UWG verstößt, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil die Tatsacheninstanzen zu der von den beklagten Parteien bestrittenen Klagelegitimation des erstklagenden Verbandes (§ 14 UWG) und der übrigen Kläger, die behaupten, Mitbewerber der erstbeklagten Partei zu sein, keine Feststellungen getroffen haben. Insbesondere haben die beklagten Parteien auch die mit der Klage vorgelegte Beilage A (Übersetzung der Abschrift eines Gesellschaftsvertrages über die Gründung der erstklagenden Partei) durch Verweisung auf ihr Vorbringen bestritten.Obwohl demnach das Verhalten der beklagten Parteien, wie ausgeführt, im Sinne des erhobenen Klagebegehrens gegen Paragraph 2, UWG verstößt, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil die Tatsacheninstanzen zu der von den beklagten Parteien bestrittenen Klagelegitimation des erstklagenden Verbandes (Paragraph 14, UWG) und der übrigen Kläger, die behaupten, Mitbewerber der erstbeklagten Partei zu sein, keine Feststellungen getroffen haben. Insbesondere haben die beklagten Parteien auch die mit der Klage vorgelegte Beilage A (Übersetzung der Abschrift eines Gesellschaftsvertrages über die Gründung der erstklagenden Partei) durch Verweisung auf ihr Vorbringen bestritten.
Die weitere Behauptung der beklagten Parteien, die erstbeklagte Partei erzeuge den wegen irreführender Angaben beanstandeten Whisky nur im Auftrag der C*** C*** OHG, die sie mit diesem Produkt ausschließlich beliefere, so daß sie nur "Abfüller" sei, ändert an ihrer Verantwortlichkeit für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nichts, weil es für die Unterlassungsklage nicht darauf ankommt, auf wessen maßgeblichem Willen die Beeinträchtigung beruht. Auch ein Beauftragter ist für die von ihm auf Veranlassung eines anderen vorgenommenen Wettbewerbshandlungen verantwortlich (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 45). Die behauptete Einigung der klagenden Parteien mit der angeblichen Auftraggeberin der beklagten Parteien könnte aber auf den erhobenen Unterlassungsanspruch einwirken, so daß auch dieses Vorbringen mit den Parteien noch zu erörtern und gegebenenfalls die Streitverkündung an die C*** C*** OHG zuzustellen sein wird. Der Revision ist daher durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (§ 510 Abs. 1 ZPO).Die weitere Behauptung der beklagten Parteien, die erstbeklagte Partei erzeuge den wegen irreführender Angaben beanstandeten Whisky nur im Auftrag der C*** C*** OHG, die sie mit diesem Produkt ausschließlich beliefere, so daß sie nur "Abfüller" sei, ändert an ihrer Verantwortlichkeit für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß nichts, weil es für die Unterlassungsklage nicht darauf ankommt, auf wessen maßgeblichem Willen die Beeinträchtigung beruht. Auch ein Beauftragter ist für die von ihm auf Veranlassung eines anderen vorgenommenen Wettbewerbshandlungen verantwortlich (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 45). Die behauptete Einigung der klagenden Parteien mit der angeblichen Auftraggeberin der beklagten Parteien könnte aber auf den erhobenen Unterlassungsanspruch einwirken, so daß auch dieses Vorbringen mit den Parteien noch zu erörtern und gegebenenfalls die Streitverkündung an die C*** C*** OHG zuzustellen sein wird. Der Revision ist daher durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Folge zu geben. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.