Rechtssatz RS0078396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078396
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Für die Relevanz der Irreführung reicht es aber schon aus, dass die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen. - "Whisky Saunders aus Österreich"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 347/87
Veröff: SZ 60/109 = WBl 1987,304 = ÖBl 1988,102 = GRURInt 1988,946 = MR 1988,63 (dort falsch mit 4 Ob 34/87 zitiert)
- 4 Ob 68/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 68/90
Beisatz: Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt. (T1)
- 4 Ob 222/06k
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.01.2007 4 Ob 222/06k
Ähnlich; Beisatz: Ist die unrichtige Angabe geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Anwender zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T2)
Beisatz: Hier: Die unrichtige Angabe des Aktualitätsstichtags eines steuerrechtliche Vorschriften umfassenden Werks. (T3)
- 4 Ob 2/14v
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung geografischer Angaben im Firmenwortlaut und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T4)
- 4 Ob 121/15w
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 121/15w
Beis wie T1
- 4 Ob 49/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 4 Ob 49/23v
vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine irreführende Angabe schon dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (T5)
Beisatz: Warum eine dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts vorgelagerte Handlung anders beurteilt werden sollte, wenn sie nicht im physischen Betreten eines Geschäftslokals besteht (vgl EuGH C-281/12, Trento Sviluppo, Rn 36 ff), sondern der Verbraucher durch irreführende Angaben in einen Webshop oder hier zu den Angeboten auf der Website der Beklagten gelockt wird, ist nicht nachvollziehbar. (T6)
- 4 Ob 80/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
vgl; Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit; (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078396
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00347_8700000_002