Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll deswegen vorliegen, weil das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 6 UWG kein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eingeholt habe. Dieses Gutachten hätte nämlich ergeben, daß nicht nur die Bezeichnung "Ungarische Salami" eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sondern auch die Verwendung der Farben Grün, Weiß und Rot nicht geeignet sei, auf die Herkunft dieser Salami aus Ungarn hinzuweisen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß nach der Bestimmung des § 6 Abs 2 UWG ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nur darüber einzuholen ist, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr nicht Herkunfts-, sondern Beschaffenheitsangabe ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 30, Mayer - Maly, JBl 1968/60). Darüber bestehe aber ohnehin kein Streit. Auch das Berufungsgericht ist im Sinne der Entscheidung SZ 27/31 davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Ungarische Salami" nicht eine Herkunfts-, sondern eine Gattungsbezeichnung ist. Die Frage, ob diese Gattungsbezeichnung im Zusammenhalt mit der Verwendung bestimmter Landesfarben auf eine Herkunft der Ware aus diesem Land hindeutet, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, zu der die Einholung eines Gutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll deswegen vorliegen, weil das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, UWG kein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eingeholt habe. Dieses Gutachten hätte nämlich ergeben, daß nicht nur die Bezeichnung "Ungarische Salami" eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sondern auch die Verwendung der Farben Grün, Weiß und Rot nicht geeignet sei, auf die Herkunft dieser Salami aus Ungarn hinzuweisen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, UWG ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nur darüber einzuholen ist, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr nicht Herkunfts-, sondern Beschaffenheitsangabe ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 30, Mayer - Maly, JBl 1968/60). Darüber bestehe aber ohnehin kein Streit. Auch das Berufungsgericht ist im Sinne der Entscheidung SZ 27/31 davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Ungarische Salami" nicht eine Herkunfts-, sondern eine Gattungsbezeichnung ist. Die Frage, ob diese Gattungsbezeichnung im Zusammenhalt mit der Verwendung bestimmter Landesfarben auf eine Herkunft der Ware aus diesem Land hindeutet, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, zu der die Einholung eines Gutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht zutreffend von der bereits in der Entscheidung SZ 27/31 ausgesprochenen und begrundeten Ansicht ausgegangen, daß die bloße Verwendung einer ausländischen Flagge oder ausländischer Landesfarben allein noch nicht auf eine Herkunftsbezeichnung schließen lasse, dies aber dann der Fall sei, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen (ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 29). Auch in der Entscheidung ÖBl 1961, 7 wurde ausgesprochen, daß der Ursprung einer Ware auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden kann, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Ob dies zutrifft, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen, den die Mitteilung auf einen nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises erweckt. Es entscheidet der Gesamteindruck, den der flüchtige Durchschnittsinteressent erhält. Auf aus dem Zusammenhang gerissene Einzelheiten kommt es nicht an (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 24, SZ 38/214, ÖBl 1961, 89, ÖBl 1970, 20, 143 ua). Richtig hat das Berufungsgericht auch bereits darauf verwiesen, daß der Anpreisende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 41, ÖBl 1960, 7, 1956, 1, 4 Ob 303/71 ua).
Daraus folgt zunächst, daß die Reihenfolge der Farben Rot, Weiß und Grün nicht entscheidend ist, weil ein erheblicher Teil der flüchtigen Durchschnittsinteressenten beim Anblick dieser Farben auf der Verpackung einer als "Ungarische Salami" bezeichneten Wurst daran denken wird, daß es sich dabei um die Landesfarben Ungarns handelt, ohne sich zu überlegen, ob die Reihenfolge der Anordnung der Farben stimmt oder diese Farben auch von anderen Ländern als Landesfarben verwendet werden. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch unerheblich, daß diese Farben nicht nur in der Nationalflagge Ungarns, sondern auch in der anderer Länder (zB Italiens) enthalten sind. Die Verwendung dieser Farben im Zusammenhang mit der Aufschrift "Ungarische Salami" ist daher durchaus geeignet, nicht bloß bei einem als weltfremd zu vernachlässigenden unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten, sondern bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Kunden in der Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs mit Artikeln des täglichen Lebens den Eindruck zu erwecken, die angebotene Ware sei in Ungarn, somit einem bevorzugten Herkunftsland für Salami, erzeugt worden. Der Herstellungsort "E ... OÖ" ist derart klein und unauffällig angeführt, daß er dann, wenn er nicht geradezu gesucht wird, nicht auffällt. Es kann auch die Auffassung nicht geteilt werden, daß der angesprochene Kundenkreis allgemein bei einer tatsächlich in Ungarn erzeugten Salami einen Hinweis auf der Verpackung wie "echt" oder "Import" erwartet. Daß der Name "Rudolf R" keineswegs ungarisch klingt und auf der beanstandenden Schleife auch die Farben Rot-Weiß-Rot aufscheinen, steht der Möglichkeit der irrigen Annahme, die Ware sei in Ungarn erzeugt worden, nicht entgegen, weil dieser Name und diese Farben auch als ein Hinweis auf den Importeur aufgefaßt werden können. Diese Umstände können daher Mißverständnisse über das Erzeugungsland der Ware nicht ausschließen (vgl ÖBl 1961/7). Zu den Ausführungen der Revision, daß die ungarische Nationalflagge nicht nur aus den Farben Rot, Weiß und Grün, sondern überdies aus einem Emblem bestehe, ist darauf zu verweisen, daß die mittelbare Vortäuschung des Ursprunges einer Ware nicht nur durch Anbringung des Wappens oder der Flagge eines Landes, sondern auch durch die Verwendung der Nationalfarben dieses Landes erfolgen kann, wenn diese Verwendung eben nach dem Gesamteindruck der Aufmachung ein Mißverständnis über das Erzeugerland ermöglicht. Mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision muß auch darauf verwiesen werden, daß es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um einen Schutz der Nationalfarben Ungarns oder des Wappens Ungarns an sich handelt, sondern um einen Schutz der Mitbewerber des Beklagten davor, daß dieser die Farben Rot, Weiß und Grün bei der Bezeichnung der von ihm erzeugten und vertriebenen Salami in wettbewerbswidriger Weise verwendet. Dies ist aber geschehen, weil der Möglichkeit, daß angesprochene Interessenten in der Eile und Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs wegen der Bezeichnung "Ungarische Salami" in Verbindung mit den verwendeten Farben Rot, Weiß und Grün annehmen, die angebotene Ware stammte aus diesem bevorzugten Herkunftsland, durch die übrige Aufmachung der Verpackung nicht ausreichend entgegengewirkt wird. Die Verwendung solcher Schleifen wurde somit dem Beklagten mit Recht verboten. Dieses Verbot kann auch, wenn es vom Beklagten nicht beachtet werden sollte, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zwangsweise durchgesetzt werden. Die gegenteilige Behauptung der Revision entbehrt einer stichhältigen Begründung.Daraus folgt zunächst, daß die Reihenfolge der Farben Rot, Weiß und Grün nicht entscheidend ist, weil ein erheblicher Teil der flüchtigen Durchschnittsinteressenten beim Anblick dieser Farben auf der Verpackung einer als "Ungarische Salami" bezeichneten Wurst daran denken wird, daß es sich dabei um die Landesfarben Ungarns handelt, ohne sich zu überlegen, ob die Reihenfolge der Anordnung der Farben stimmt oder diese Farben auch von anderen Ländern als Landesfarben verwendet werden. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch unerheblich, daß diese Farben nicht nur in der Nationalflagge Ungarns, sondern auch in der anderer Länder (zB Italiens) enthalten sind. Die Verwendung dieser Farben im Zusammenhang mit der Aufschrift "Ungarische Salami" ist daher durchaus geeignet, nicht bloß bei einem als weltfremd zu vernachlässigenden unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten, sondern bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Kunden in der Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs mit Artikeln des täglichen Lebens den Eindruck zu erwecken, die angebotene Ware sei in Ungarn, somit einem bevorzugten Herkunftsland für Salami, erzeugt worden. Der Herstellungsort "E ... OÖ" ist derart klein und unauffällig angeführt, daß er dann, wenn er nicht geradezu gesucht wird, nicht auffällt. Es kann auch die Auffassung nicht geteilt werden, daß der angesprochene Kundenkreis allgemein bei einer tatsächlich in Ungarn erzeugten Salami einen Hinweis auf der Verpackung wie "echt" oder "Import" erwartet. Daß der Name "Rudolf R" keineswegs ungarisch klingt und auf der beanstandenden Schleife auch die Farben Rot-Weiß-Rot aufscheinen, steht der Möglichkeit der irrigen Annahme, die Ware sei in Ungarn erzeugt worden, nicht entgegen, weil dieser Name und diese Farben auch als ein Hinweis auf den Importeur aufgefaßt werden können. Diese Umstände können daher Mißverständnisse über das Erzeugungsland der Ware nicht ausschließen vergleiche ÖBl 1961/7). Zu den Ausführungen der Revision, daß die ungarische Nationalflagge nicht nur aus den Farben Rot, Weiß und Grün, sondern überdies aus einem Emblem bestehe, ist darauf zu verweisen, daß die mittelbare Vortäuschung des Ursprunges einer Ware nicht nur durch Anbringung des Wappens oder der Flagge eines Landes, sondern auch durch die Verwendung der Nationalfarben dieses Landes erfolgen kann, wenn diese Verwendung eben nach dem Gesamteindruck der Aufmachung ein Mißverständnis über das Erzeugerland ermöglicht. Mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revision muß auch darauf verwiesen werden, daß es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um einen Schutz der Nationalfarben Ungarns oder des Wappens Ungarns an sich handelt, sondern um einen Schutz der Mitbewerber des Beklagten davor, daß dieser die Farben Rot, Weiß und Grün bei der Bezeichnung der von ihm erzeugten und vertriebenen Salami in wettbewerbswidriger Weise verwendet. Dies ist aber geschehen, weil der Möglichkeit, daß angesprochene Interessenten in der Eile und Flüchtigkeit des Geschäftsverkehrs wegen der Bezeichnung "Ungarische Salami" in Verbindung mit den verwendeten Farben Rot, Weiß und Grün annehmen, die angebotene Ware stammte aus diesem bevorzugten Herkunftsland, durch die übrige Aufmachung der Verpackung nicht ausreichend entgegengewirkt wird. Die Verwendung solcher Schleifen wurde somit dem Beklagten mit Recht verboten. Dieses Verbot kann auch, wenn es vom Beklagten nicht beachtet werden sollte, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zwangsweise durchgesetzt werden. Die gegenteilige Behauptung der Revision entbehrt einer stichhältigen Begründung.