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Rechtssatz RS0078389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078389

Geschäftszahl

4Ob348/71; 4Ob215/03a

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Rechtssatz

Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 4 Ob 348/71
    Veröff: SZ 44/128 = ÖBl 1972,12 = GRURInt 1972,336
  • 4 Ob 215/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 215/03a
    nur: Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078389

Dokumentnummer

JJR_19710914_OGH0002_0040OB00348_7100000_001