Rechtssatz RS0078389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078389
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/71
Entscheidungstext OGH 14.09.1971 4 Ob 348/71
Veröff: SZ 44/128 = ÖBl 1972,12 = GRURInt 1972,336
- 4 Ob 215/03a
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 215/03a
nur: Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078389
Dokumentnummer
JJR_19710914_OGH0002_0040OB00348_7100000_001