Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach derjenige, der im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, im allgemein schon durch dieses Verhalten zu erkennen gibt, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art ernstlich nicht zu tun ist (stRsp ua SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II). Daß der Beklagte trotz Berufung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, weckt in der Regel nur dann keine Bedenken an seiner Sinnesänderung, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. Der Kläger erhält durch einen solchen Vergleich alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jeder weiteren Zuwiderhandlung des Beklagten zur Exekutionsführung nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort; ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung).Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach derjenige, der im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, im allgemein schon durch dieses Verhalten zu erkennen gibt, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art ernstlich nicht zu tun ist (stRsp ua SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei). Daß der Beklagte trotz Berufung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, weckt in der Regel nur dann keine Bedenken an seiner Sinnesänderung, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. Der Kläger erhält durch einen solchen Vergleich alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jeder weiteren Zuwiderhandlung des Beklagten zur Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1985, 16 - Linzer Tort; ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung).
Der Beklagte wendet zwar den Wegfall der Wiederholungsgefahr ein; er hält aber an seiner Auffassung fest, die Befristung des Vertragswerkstättenvertrages sei unwirksam gewesen und er sei daher berechtigt, die Marke weiter zu verwenden. Demnach kommt es darauf an, ob die Klägerin auf Grund des - vom Beklagten aus prozessualer Vorsicht errichteten - Notariatsaktes Exekution führen kann. Die Klägerin bestreitet dies. Sie sei weder als Berechtigte genannt noch habe sich der Beklagte im Notariatsakt wirksam verpflichtet. Dazu hätte der Rechtstitel angegeben werden müssen.
Die Klägerin bezieht sich damit auf § 3 lit b NotO. Nach dieser Bestimmung ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. In der Entscheidung SZ 68/159 = EvBl 1995/21 = NZ 1976, 210 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß in einem Notariatsakt die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches anzuführen sind. Der Rechtstitel muß in einer Weise angegeben sein, daß seine rechtliche Qualifikation vom (Exekutions-)Gericht überprüft werden kann.Die Klägerin bezieht sich damit auf Paragraph 3, Litera b, NotO. Nach dieser Bestimmung ist ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. In der Entscheidung SZ 68/159 = EvBl 1995/21 = NZ 1976, 210 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß in einem Notariatsakt die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches anzuführen sind. Der Rechtstitel muß in einer Weise angegeben sein, daß seine rechtliche Qualifikation vom (Exekutions-)Gericht überprüft werden kann.
Auch die Lehre verlangt, daß in einem Notariatsakt die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches (also etwa die Essentialien des konkreten Kaufvertrages) aufscheinen müssen. Sei der Anspruch nicht hinlänglich substantiiert, so dürfe die Exekution aufgrund des vollstreckbaren Notariatsaktes auch dann nicht bewilligt werden, wenn Gegenstand und Zeitpunkt der Leistung genau bestimmt wären (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 36). Schumacher (Rechtstitel und Bestimmtheit als Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes, NZ 1976, 195 [196]) leitet aus der oben zitierten Entscheidung ab, daß eine substantiierte Darlegung des rechtserzeugenden Sachverhaltes, aus dem der vollstreckbar gemachte Anspruch entsteht, notwendig sein wird.
Dem vom Beklagten vorgelegten Notariatsakt ist nur zu entnehmen, daß sich der Beklagte verpflichtet, die Marke "Ford" nicht mehr zu verwenden und sein Unternehmen nicht mehr als "Ford-Vertragswerkstätte" zu bezeichnen, und daß die Klägerin gegen ihn ein Unterlassungsbegehren erhoben hat. Aus welchen Gründen er zur begehrten Unterlassung verpflichtet sein soll, geht daraus nicht hervor. Ein für das Exekutionsgericht nachprüfbarer Rechtsgrund scheint damit nicht auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn angegeben wäre, daß der Beklagte die Marke "Ford" verwendet hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte ist nämlich nur dann zur begehrten Unterlassung verpflichtet, wenn der Vertragswerkstättenvertrag wirksam befristet war und er dennoch nach seinem Auslaufen die Marke verwendet hat. Da der Beklagte die Wirksamkeit der Befristung aber bestreitet, scheidet eine wirksame Unterlassungsverpflichtung in einem vollstreckbaren Notariatsakt von vornherein aus.
Die Klägerin kann daher auf Grund des Notariatsaktes unabhängig davon nicht Exekution gegen den Beklagten führen, ob ihr der Notariatsakt tatsächlich im Original übermittelt wurde und ob es für ihre Benennung als Berechtigte ausreicht, daß sie in Punkt II des Notariatsaktes aufscheint. Verfügt die Klägerin über keinen Exekutionstitel, so kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Daß er nach Zustellung der Klage und somit unter Druck des gegen ihn geführten Verfahrens die Verwendung der Marke eingestellt und die auf seinem Betriebsgelände angebrachten Zeichen entfernt oder überklebt hat, reicht nicht aus. Das gilt unabhängig davon, daß die Wiederholungsgefahr schon deshalb weiterhin zu vermuten ist, weil er an seiner Auffassung festhält, die Befristung des Vertrages sei wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der GVO 1995 unwirksam und er daher weiterhin berechtigt, die Marke "Ford" zu verwenden.Die Klägerin kann daher auf Grund des Notariatsaktes unabhängig davon nicht Exekution gegen den Beklagten führen, ob ihr der Notariatsakt tatsächlich im Original übermittelt wurde und ob es für ihre Benennung als Berechtigte ausreicht, daß sie in Punkt römisch zwei des Notariatsaktes aufscheint. Verfügt die Klägerin über keinen Exekutionstitel, so kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Daß er nach Zustellung der Klage und somit unter Druck des gegen ihn geführten Verfahrens die Verwendung der Marke eingestellt und die auf seinem Betriebsgelände angebrachten Zeichen entfernt oder überklebt hat, reicht nicht aus. Das gilt unabhängig davon, daß die Wiederholungsgefahr schon deshalb weiterhin zu vermuten ist, weil er an seiner Auffassung festhält, die Befristung des Vertrages sei wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der GVO 1995 unwirksam und er daher weiterhin berechtigt, die Marke "Ford" zu verwenden.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 145 vom 29. Juni 1995 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1995; kurz GVO-Kfz 1995), ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 15 vom 18. 1. 1985 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1985; kurz GVO-Kfz 1985), eine kartellrechtliche Freistellungsnorm und keine zivilrechtliche Regelung ist. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist (RdW 1998, 269). Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten (EuGH ÖBl 1996, 206 [Wollmann] - Garage Marsal SARL; 4 Ob 269/98g).Den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 145 vom 29. Juni 1995 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1995; kurz GVO-Kfz 1995), ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nr L 15 vom 18. 1. 1985 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1985; kurz GVO-Kfz 1985), eine kartellrechtliche Freistellungsnorm und keine zivilrechtliche Regelung ist. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist (RdW 1998, 269). Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten (EuGH ÖBl 1996, 206 [Wollmann] - Garage Marsal SARL; 4 Ob 269/98g).
Der Beklagte kann sich daher nicht auf die GVO-Kfz 1995 berufen. Für seine Auffassung, daß er auch noch nach dem 31. 5. 1998 berechtigt gewesen wäre, die Marke "Ford" zu verwenden, fehlt damit jede Grundlage. Hat er aber durch die weitere Verwendung der Marke die Markenrechte der Klägerin verletzt, so ist - da der Beklagte die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt hat - der Sicherungsantrag berechtigt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.