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Rechtssatz RS0111507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111507

Geschäftszahl

4Ob348/98z

Entscheidungsdatum

04.02.1999

Norm

EO §1 Z17 IIO
NO §3 litb

Rechtssatz

Dem vom Beklagten vorgelegten Notariatsakt ist nur zu entnehmen, daß sich der Beklagte verpflichtet, die Marke "Ford" nicht mehr zu verwenden und sein Unternehmen nicht mehr als "Ford-Vertragswerkstätte" zu bezeichnen, und daß die Klägerin gegen ihn ein Unterlassungsbegehren erhoben hat. Aus welchen Gründen er zur begehrten Unterlassung verpflichtet sein soll, geht daraus nicht hervor. Ein für das Exekutionsgericht nachprüfbarer Rechtsgrund scheint damit nicht auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn angegeben wäre, daß der Beklagte die Marke "Ford" verwendet hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte ist nämlich nur dann zur begehrten Unterlassung verpflichtet, wenn der Vertragswerkstättenvertrag wirksam befristet war und er dennoch nach seinem Auslaufen die Marke verwendet hat. Da der Beklagte die Wirksamkeit der Befristung aber bestreitet, scheidet eine wirksame Unterlassungsverpflichtung in einem vollstreckbaren Notariatsakt von vornherein aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111507

Im RIS seit

06.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00348_98Z0000_001