Rechtssatz RS0111507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111507
Entscheidungsdatum
04.02.1999
Norm
EO §1 Z17 IIO
NO §3 litb
Rechtssatz
Dem vom Beklagten vorgelegten Notariatsakt ist nur zu entnehmen, daß sich der Beklagte verpflichtet, die Marke "Ford" nicht mehr zu verwenden und sein Unternehmen nicht mehr als "Ford-Vertragswerkstätte" zu bezeichnen, und daß die Klägerin gegen ihn ein Unterlassungsbegehren erhoben hat. Aus welchen Gründen er zur begehrten Unterlassung verpflichtet sein soll, geht daraus nicht hervor. Ein für das Exekutionsgericht nachprüfbarer Rechtsgrund scheint damit nicht auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn angegeben wäre, daß der Beklagte die Marke "Ford" verwendet hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte ist nämlich nur dann zur begehrten Unterlassung verpflichtet, wenn der Vertragswerkstättenvertrag wirksam befristet war und er dennoch nach seinem Auslaufen die Marke verwendet hat. Da der Beklagte die Wirksamkeit der Befristung aber bestreitet, scheidet eine wirksame Unterlassungsverpflichtung in einem vollstreckbaren Notariatsakt von vornherein aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111507
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00348_98Z0000_001