Der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb brachte vor, daß zu seinen Mitgliedern u. a. das Landesgremium Wien für den Handel mit Spielwaren sowie Einzelmitglieder dieser Branche gehören. Die beklagte Partei betriebe im Standort W., L.straße 6 und Lu. 1 - 2. u. a. Spielwarenkleinhandel und den Betrieb einer Slot-Car-Racing-Bahn, eine Spielanlage mit elektrisch betriebenen Kleinwagen. Am 21. März 1967 um 21 Uhr hätten Dietrich St. und Herbert T. den Betrieb der beklagten Partei, in dem um diese Zeit neben dem zulässigen Spielbetrieb auch entgegen den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, Spielwaren, und zwar Spielautos und Bestandteile verkauft worden seien, besucht. Den genannten Personen sei außerhalb der Ladenschlußzeit ein Motor MK VI zum Preise von 135 S und ein Satz Riggen Reifen zum Preise von 117 S, zusammen daher um 252 S, verkauft worden. Die beklagte Partei habe auf diesen Kaufpreis einen Barzahlungsnachlaß von 10% gewährt und quittiert. Die Verkäufe von Spielwaren im Kleinhandel würden von der beklagten Partei laufend außerhalb der Ladenfristzeiten unter Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses vorgenommen, wie ein neuerlicher Testkauf am 1. Juni 1967 gezeigt habe.Der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb brachte vor, daß zu seinen Mitgliedern u. a. das Landesgremium Wien für den Handel mit Spielwaren sowie Einzelmitglieder dieser Branche gehören. Die beklagte Partei betriebe im Standort W., L.straße 6 und Lu. 1 - 2. u. a. Spielwarenkleinhandel und den Betrieb einer Slot-Car-Racing-Bahn, eine Spielanlage mit elektrisch betriebenen Kleinwagen. Am 21. März 1967 um 21 Uhr hätten Dietrich St. und Herbert T. den Betrieb der beklagten Partei, in dem um diese Zeit neben dem zulässigen Spielbetrieb auch entgegen den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, Spielwaren, und zwar Spielautos und Bestandteile verkauft worden seien, besucht. Den genannten Personen sei außerhalb der Ladenschlußzeit ein Motor MK römisch sechs zum Preise von 135 S und ein Satz Riggen Reifen zum Preise von 117 S, zusammen daher um 252 S, verkauft worden. Die beklagte Partei habe auf diesen Kaufpreis einen Barzahlungsnachlaß von 10% gewährt und quittiert. Die Verkäufe von Spielwaren im Kleinhandel würden von der beklagten Partei laufend außerhalb der Ladenfristzeiten unter Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses vorgenommen, wie ein neuerlicher Testkauf am 1. Juni 1967 gezeigt habe.
Die klagende Partei beantragte zur Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:
Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagte Partei auf Unterlassung werde der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb ihres Spielwareneinzelhandels in Einhaltung des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/58, in der Fassung BGBl. Nr. 203/64 geboten, ihre dem Verkauf von Spielwaren gewidmeten Verkaufseinrichtungen an Werktagen ab 18 Uhr geschlossen zu halten, und der Verkauf von Spielwaren außerhalb der vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten sowie die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses beim Einzelverkauf von Spielwaren an Letztverbraucher verboten.
Die unter Androhung der Rechtsfolgen des § 56 (3) EO. zur Äußerung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung aufgeforderte beklagte Partei unterließ eine fristgerechte Äußerung.Die unter Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 56, (3) EO. zur Äußerung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung aufgeforderte beklagte Partei unterließ eine fristgerechte Äußerung.
Das Erstgericht erließ hierauf die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht bestätigte das an die beklagte Partei gerichtete Gebot, ihre dem Verkauf von Spielwaren gewidmeten Verkaufseinrichtungen an Werktagen ab 18 Uhr geschlossen zu halten, sowie das Verbot des Verkaufes von Spielwaren außerhalb der vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten, wies aber den zweiten auf das Rabattgesetz gestützten Antrag ab. Zur Begründung des abweisenden Teils seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus: Auch die nach § 56 EO. anzunehmende Zustimmung des Gegners der gefährdeten Partei befreie das Gericht nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen. Die Behauptung des Rekurses, daß es sich bei den in Frage stehenden Spielzeugautos und deren Ersatzteilen nicht um Waren des täglichen Bedarfes handle, sei richtig. Dies habe zur Folge, daß das Rabattgesetz nicht anzuwenden sei.Das Rekursgericht bestätigte das an die beklagte Partei gerichtete Gebot, ihre dem Verkauf von Spielwaren gewidmeten Verkaufseinrichtungen an Werktagen ab 18 Uhr geschlossen zu halten, sowie das Verbot des Verkaufes von Spielwaren außerhalb der vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten, wies aber den zweiten auf das Rabattgesetz gestützten Antrag ab. Zur Begründung des abweisenden Teils seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus: Auch die nach Paragraph 56, EO. anzunehmende Zustimmung des Gegners der gefährdeten Partei befreie das Gericht nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen. Die Behauptung des Rekurses, daß es sich bei den in Frage stehenden Spielzeugautos und deren Ersatzteilen nicht um Waren des täglichen Bedarfes handle, sei richtig. Dies habe zur Folge, daß das Rabattgesetz nicht anzuwenden sei.
Der Oberste Gerichtshof änderte den abweisenden Teil der Rekursentscheidung dahin ab, daß der beklagten Partei die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses beim Einzelverkauf von Spielwaren an Letztverbraucher verboten wurde.