Rechtssatz RS0071839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071839
Geschäftszahl
4Ob356/67; 4Ob302/69; 4Ob319/77; 4Ob325/86
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Spielzeugautos und ihre Bestandteile sind "Waren des täglichen Bedarfes" im Sinne des § 1 RabG. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er schließt nur diejenigen Waren aus, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf.Spielzeugautos und ihre Bestandteile sind "Waren des täglichen Bedarfes" im Sinne des Paragraph eins, RabG. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er schließt nur diejenigen Waren aus, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 356/67
Entscheidungstext OGH 30.01.1968 4 Ob 356/67
Veröff: SZ 41/11 = ÖBl 1968,69
- 4 Ob 302/69
Entscheidungstext OGH 28.01.1969 4 Ob 302/69
nur: Dieser Begriff ist weit auszulegen; er schließt nur diejenigen Waren aus, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf. (T1) Beisatz: Elektromotoren; Reparaturarbeiten an Maschinen. (T2) Veröff: ÖBl 1969,68
- 4 Ob 319/77
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 319/77
nur T1; Veröff: ÖBl 1977,128
- 4 Ob 325/86
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 325/86
Auch; Beisatz: Silberner Babyspielring (T3) Veröff: SZ 60/252 = ÖBl 1988,48 = WBl 1988,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071839
Dokumentnummer
JJR_19680130_OGH0002_0040OB00356_6700000_001