Die Revision ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Testkäuferin am 16. August 1984 in ihrem Geschäft gekauften Gegenstände seien "Waren des täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG: Richtig ist, daß dieser Begriff nach herrschender Lehre und einhelliger Rechtsprechung nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden darf; er ist vielmehr weit auszulegen und umfaßt alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis braucht keineswegs "jeden Tag" und für "jedermann" zu bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1814 ff § 1 RabattG Rz 3 ff; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 304 f § 1 RabattG Anm. 8; ebenso ÖBl 1980, 22). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise Spielzeugautos und derenMit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Testkäuferin am 16. August 1984 in ihrem Geschäft gekauften Gegenstände seien "Waren des täglichen Bedarfs" iS des Paragraph eins, Absatz eins, RabG: Richtig ist, daß dieser Begriff nach herrschender Lehre und einhelliger Rechtsprechung nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden darf; er ist vielmehr weit auszulegen und umfaßt alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis braucht keineswegs "jeden Tag" und für "jedermann" zu bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1814 ff Paragraph eins, RabattG Rz 3 ff; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 304 f Paragraph eins, RabattG Anmerkung 8; ebenso ÖBl 1980, 22). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise Spielzeugautos und deren
Bestandteile (SZ 41/11 = ÖBl 1968, 69), Motorkettensägen
(EvBl 1963/447 = ÖBl 1964, 13), Tiefkühlmöbel (ÖBl 1965, 17),
Elektromotoren (ÖBl 1969, 68), Farbfernsehgeräte (ÖBl 1977, 128) und Sportpreise, wie Pokale, Medaillen und dgl. (ÖBl 1980, 22) als "Waren des täglichen Bedarfs" qualifiziert. Gegen diese weite Auslegung des Gesetzes hat in jüngster Zeit vor allem Koppensteiner (Wettbewerbsrecht 360 f bei und in FN 118; derselbe in Aicher, Recht der Werbung 277) Stellung genommen und unter Hinweis auf P. Ulmer (Rabattgesetz und Wettbewerbsordnung, in FS-Hefermehl 1971 201 ff) die Auffassung vertreten, daß der "tägliche Bedarf" iS des § 1 Abs 1 RabG im Einklang mit dem umgangssprachlichen Sinn dieser Worte und entsprechend den praktisch-teleologischen Gegebenheiten mit dem laufenden (periodischen) Kaufbedarf der jeweiligen Verbraucher identifiziert werden sollte (ebenso in der Folge auch Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 339 ff). Auf diese Kritik braucht aber hier schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Silbergegenstände auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als "Waren des täglichen Bedarfs" angesehen werden können:Elektromotoren (ÖBl 1969, 68), Farbfernsehgeräte (ÖBl 1977, 128) und Sportpreise, wie Pokale, Medaillen und dgl. (ÖBl 1980, 22) als "Waren des täglichen Bedarfs" qualifiziert. Gegen diese weite Auslegung des Gesetzes hat in jüngster Zeit vor allem Koppensteiner (Wettbewerbsrecht 360 f bei und in FN 118; derselbe in Aicher, Recht der Werbung 277) Stellung genommen und unter Hinweis auf P. Ulmer (Rabattgesetz und Wettbewerbsordnung, in FS-Hefermehl 1971 201 ff) die Auffassung vertreten, daß der "tägliche Bedarf" iS des Paragraph eins, Absatz eins, RabG im Einklang mit dem umgangssprachlichen Sinn dieser Worte und entsprechend den praktisch-teleologischen Gegebenheiten mit dem laufenden (periodischen) Kaufbedarf der jeweiligen Verbraucher identifiziert werden sollte (ebenso in der Folge auch Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 339 ff). Auf diese Kritik braucht aber hier schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Silbergegenstände auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als "Waren des täglichen Bedarfs" angesehen werden können:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (SZ 41/11 = ÖBl 1968, 69 mwN; EvBl 1963/447 = ÖBl 1964, 13; ÖBl 1965, 17; ÖBl 1969, 68), sind die "Waren des täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG gegenüber denjenigen Waren abzugrenzen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf; dazu gehört alles, was für weite Kreise der Bevölkerung dem durchschnittlichen, normalen und angemessenen Lebensstandard dient, somit nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein unnötiger Luxus ist (vgl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 140). Reine Luxusgegenstände, deren Erwerb von der Allgemeinheit für überflüssig gehalten wird, weil er die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe heben würde, welche die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, sind demgemäß keine "Waren des täglichen Bedarfs" (Baumbach-Hefermehl aaO 1816 Rz 5; Hoth-Gloy aaO 305 Anm. 8, 307 Anm. 9).Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (SZ 41/11 = ÖBl 1968, 69 mwN; EvBl 1963/447 = ÖBl 1964, 13; ÖBl 1965, 17; ÖBl 1969, 68), sind die "Waren des täglichen Bedarfs" iS des Paragraph eins, Absatz eins, RabG gegenüber denjenigen Waren abzugrenzen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf; dazu gehört alles, was für weite Kreise der Bevölkerung dem durchschnittlichen, normalen und angemessenen Lebensstandard dient, somit nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein unnötiger Luxus ist vergleiche Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 140). Reine Luxusgegenstände, deren Erwerb von der Allgemeinheit für überflüssig gehalten wird, weil er die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe heben würde, welche die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, sind demgemäß keine "Waren des täglichen Bedarfs" (Baumbach-Hefermehl aaO 1816 Rz 5; Hoth-Gloy aaO 305 Anmerkung 8, 307 Anmerkung 9).
Im vorliegenden Fall hat eine Testkäuferin der Klägerin im Geschäftslokal der Beklagten eine Pillendose, zwei Babyspielringe und zwei Becher - durchwegs aus Vollsilber - um zusammen S 6.684,-- erworben. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vermißten ergänzenden Feststellungen über die nähere Beschaffenheit dieser Artikel und über den auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Kaufpreis sind entgegen der Meinung der Beklagten entbehrlich: Daß solche Gegenstände nur selten zum "formgebungsbestimmten" Gebrauch als Behältnis für Pillen, als Kinderspielzeug oder als Trinkgefäß gekauft werden, ihrer Art nach vielmehr ganz eindeutig die Verwendung als Schmuck- oder Ziergegenstand im Vordergrund steht, liegt auf der Hand. Dem Berufungsgericht ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß auch bloße Ziergegenstände oder Silberschmuck im Einzelfall durchaus einem "täglichen Bedarf" im oben dargelegten Sinn dienen können; der Wunsch "sozial und wirtschaftlich gehobener Bevölkerungskreise nach Ausstattung repräsentativer Privat- und Geschäftsräume mit sogenannten erlesenen Materialien" kann aber gewiß nicht mehr als echtes Bedürfnis breiter Kreise der Bevölkerung anerkannt werden. Ob die von der Testkäuferin der Klägerin für die einzelnen Gegenstände gezahlten Beträge über dem für solche (Silber-)Gegenstände bestehenden Preisniveau gelegen waren, ist entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung ohne rechtliche Bedeutung; schon der aus dem Gesamtpreis von S 6.684,-- zu ermittelnde, den Preis "normaler" Pillendosen, Babyspielringe oder Becher in jedem Fall um ein Vielfaches übersteigende durchschnittliche Einzelpreis von mehr als S 1.300,-- zeigt, daß die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vollsilbergegenstände als reine Luxusartikel anzusehen sind, deren der überwiegende Teil der österreichischen Bevölkerung auch unter Bedachtnahme auf den gegenwärtigen Lebensstandard offenkundig nicht bedarf.
Fehlt es damit aber am Erfordernis einer Veräußerung von Waren des "täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG, dann ist damit dem Vorwurf gesetzwidriger Rabattgewährung der Boden entzogen. Der berechtigten Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen.Fehlt es damit aber am Erfordernis einer Veräußerung von Waren des "täglichen Bedarfs" iS des Paragraph eins, Absatz eins, RabG, dann ist damit dem Vorwurf gesetzwidriger Rabattgewährung der Boden entzogen. Der berechtigten Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen.
Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.