Rechtssatz RS0071917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071917
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Die "Waren des täglichen Bedarfs" im Sinne des § 1 Abs 1 RabG sind gegenüber denjenigen Waren abzugrenzen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf; dazu gehört alles, was für weite Kreise der Bevölkerung dem durchschnittlichen, normalen und angemessenen Lebensstandard dient, somit nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein unnötiger Luxus ist. Reine Luxusgegenstände, deren Erwerb von der Allgemeinheit für überflüssig gehalten wird, weil er die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe heben würde, welche die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, sind demgemäß keine "waren des täglichen Bedarfs". - "Silberner Babyspielring"Die "Waren des täglichen Bedarfs" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabG sind gegenüber denjenigen Waren abzugrenzen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf; dazu gehört alles, was für weite Kreise der Bevölkerung dem durchschnittlichen, normalen und angemessenen Lebensstandard dient, somit nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein unnötiger Luxus ist. Reine Luxusgegenstände, deren Erwerb von der Allgemeinheit für überflüssig gehalten wird, weil er die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe heben würde, welche die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, sind demgemäß keine "waren des täglichen Bedarfs". - "Silberner Babyspielring"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 325/86
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 325/86
Veröff: SZ 60/252 = ÖBl 1988,48 = WBl 1988,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071917
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00325_8600000_002