Aus der Begründung:
Die klagende Partei begrundet ihr Unterlassungsbegehren damit, daß die vom Beklagten versandten Zahlscheine mehrere wahrheitswidrige Ankündigungen und eine Zugabenankündigung enthalten. Letztere bestehe darin, daß angekundigt werde, derjenige der in "J Europa Register-Teleurope" Anzeigen einschalten lasse, erhalte das Nachschlagewerk sofort nach Erscheinen kostenlos zugesandt, obgleich dieses Buch im Handel um den Preis von DM 50.- (S 350.-) vertrieben werde. Begehrt wird die Verurteilung des Beklagten, im geschäftlichen Verkehr bei Werbung für Einschaltungen in Adreßbüchern, insbesondere in "J Europa Register-Teleurope", unter anderem die Ankündigung zu unterlassen, jeder, der in diesem Buch annonciert, erhalte es nach Erscheinen kostenfrei zugesandt. Zur Sicherung dieses Anspruches wird die einstweilige Verfügung durch ein Verbot mit diesem Inhalt beantragt.
Das Begehren nach diesem Verbot wird demnach nicht darauf gestützt, daß die Ankündigung wahrheitswidrig sei oder sonst gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße, sondern darauf, daß es sich um eine unzulässige Zugabenankündigung handle. Nach Inhalt des zur Bescheinigung vorgelegten Zahlscheines ist aber der darauf aufgeklebte Anzeigenausschnitt ein Textvorschlag, zu dem bestimmt bezeichnete Änderungswünsche möglich sind. Weiters wird angekundigt, daß nach Vermerk dieser Änderungswünsche und Einzahlung des "angeführten Betrages" die Anzeige im genannten Nachschlagewerk erscheine. Der "angeführte Betrag" ist mit S 1300.- auf dem Zahlschein vorgedruckt. Unter diesen Umständen muß die Ankündigung dahin verstanden werden, daß das Buch sofort nach Erscheinen dann kostenfrei zugesandt werde, wenn dieser Betrag für die Anzeige eingezahlt wird. Es liegt somit ein Anbot vor, für den Preis von S 1300.- ein Recht auf die Einschaltung der Anzeige und die Zusendung des Buches zu erlangen. Daß das Inserat allein schon S 1300.- wert sei und der Wert des Buches darin nicht einkalkuliert sei, wurde nicht einmal behauptet. Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß das angeführte Buch als Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes (BGBl 1934 II/196) angekundigt oder gewährt werde. Eine Zugabe im Sinne dieses Gesetzes ist nämlich ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben der Hauptware oder Hauptleistung ohne besonderes Entgelt angeboten, angekundigt oder gewährt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 121, Baubach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] 865, 876 f, 884, Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht 282, Schönherr in ÖJZ 1954, 216). Werden aber zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekundigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das Zugabengesetz. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung noch der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 125 f, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] 899 ff, Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht 335 f, vgl auch SZ 25/29). Daß letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, wurde von der klagenden Partei nicht bescheinigt. Es wäre aber Sache der klagenden Partei gewesen, einen Verstoß des Beklagten gegen die Bestimmungen des Zugabengesetzes mit seinen einzelnen Merkmalen zu behaupten und zu bescheinigen. Da das begehrte Verbot dieser Ankündigung nur darauf gestützt wurde, daß eine Verletzung der Bestimmungen des Zugabengesetzes vorliege, ein solcher Verstoß aber nicht bescheinigt ist, wurde der Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht mit Recht abgewiesen.Das Begehren nach diesem Verbot wird demnach nicht darauf gestützt, daß die Ankündigung wahrheitswidrig sei oder sonst gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoße, sondern darauf, daß es sich um eine unzulässige Zugabenankündigung handle. Nach Inhalt des zur Bescheinigung vorgelegten Zahlscheines ist aber der darauf aufgeklebte Anzeigenausschnitt ein Textvorschlag, zu dem bestimmt bezeichnete Änderungswünsche möglich sind. Weiters wird angekundigt, daß nach Vermerk dieser Änderungswünsche und Einzahlung des "angeführten Betrages" die Anzeige im genannten Nachschlagewerk erscheine. Der "angeführte Betrag" ist mit S 1300.- auf dem Zahlschein vorgedruckt. Unter diesen Umständen muß die Ankündigung dahin verstanden werden, daß das Buch sofort nach Erscheinen dann kostenfrei zugesandt werde, wenn dieser Betrag für die Anzeige eingezahlt wird. Es liegt somit ein Anbot vor, für den Preis von S 1300.- ein Recht auf die Einschaltung der Anzeige und die Zusendung des Buches zu erlangen. Daß das Inserat allein schon S 1300.- wert sei und der Wert des Buches darin nicht einkalkuliert sei, wurde nicht einmal behauptet. Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß das angeführte Buch als Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes (BGBl 1934 II/196) angekundigt oder gewährt werde. Eine Zugabe im Sinne dieses Gesetzes ist nämlich ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben der Hauptware oder Hauptleistung ohne besonderes Entgelt angeboten, angekundigt oder gewährt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 121, Baubach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] 865, 876 f, 884, Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht 282, Schönherr in ÖJZ 1954, 216). Werden aber zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekundigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das Zugabengesetz. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung noch der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 125 f, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] 899 ff, Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht 335 f, vergleiche auch SZ 25/29). Daß letztere Voraussetzung im vorliegenden Fall zutrifft, wurde von der klagenden Partei nicht bescheinigt. Es wäre aber Sache der klagenden Partei gewesen, einen Verstoß des Beklagten gegen die Bestimmungen des Zugabengesetzes mit seinen einzelnen Merkmalen zu behaupten und zu bescheinigen. Da das begehrte Verbot dieser Ankündigung nur darauf gestützt wurde, daß eine Verletzung der Bestimmungen des Zugabengesetzes vorliege, ein solcher Verstoß aber nicht bescheinigt ist, wurde der Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht mit Recht abgewiesen.