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Rechtssatz RS0084607

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084607

Geschäftszahl

4Ob356/71; 4Ob399/84

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Norm

ZugG §1

Rechtssatz

Werden zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekündigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das ZugG. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt. (Hier: Jeder Inserent in einem Adreßbuch erhält kostenlos ein Exemplar dieses Buches - kein Zugabenverstoß).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 356/71
    Entscheidungstext OGH 19.10.1971 4 Ob 356/71
    Veröff: SZ 44/162 = ÖBl 1972,75
  • 4 Ob 399/84
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 399/84
    Auch; nur: Werden zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekündigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das ZugG. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt. (T1) Veröff: ÖBl 1985,108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0084607

Dokumentnummer

JJR_19711019_OGH0002_0040OB00356_7100000_001