Rechtssatz RS0084607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084607
Geschäftszahl
4Ob356/71; 4Ob399/84
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Rechtssatz
Werden zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekündigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das ZugG. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt. (Hier: Jeder Inserent in einem Adreßbuch erhält kostenlos ein Exemplar dieses Buches - kein Zugabenverstoß).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 356/71
Entscheidungstext OGH 19.10.1971 4 Ob 356/71
Veröff: SZ 44/162 = ÖBl 1972,75
- 4 Ob 399/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 399/84
Auch; nur: Werden zwei Waren oder Leistungen oder eine Ware und eine Leistung zu einem Gesamtpreis angekündigt, angeboten oder gewährt, so liegt darin an sich noch kein Verstoß gegen das ZugG. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine unzulässige Koppelung ein gemeinsames Anbot willkürlich zusammengefaßter Gegenstände, an deren Koppelung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse nicht besteht, erfolgt. (T1) Veröff: ÖBl 1985,108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0084607
Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0040OB00356_7100000_001