Gemäß § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist - diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1, 528 Abs.1 Z 5 ZPO vor - und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß § 502 Abs.4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht, hat sich die überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 zu beschränken, während sie bei übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist - diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor - und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht, hat sich die überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, zu beschränken, während sie bei übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist.
Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs.2 ZPO (§ 500 Abs.4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983,201;Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983,201;
RZ 1984/87; 8 Ob 575/84).
Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO iVm § 519 Abs.2 ZPO unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.