Begründung:
Der Kläger betreibt die Schischule "Tauplitzalm-Ost", der Beklagte die an das Schischulgebiet des Klägers angrenzende Schischule "Tauplitzalm-Mitte". In dem Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gemäß §§ 3 bis 7 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969 LGBl. 211 (im folgenden: Stmk SchischulG) erhielt, wurden die Grenzen zwischen den Schischulgebieten der Streitteile mit einer gedachten Nord-Süd-Linie westlich der Bergstation des Tauplitzalm-Bergliftes festgesetzt (siehe Skizzen Beilage A und II). Der Beklagte betreibt in dem im Schischulgebiet des Klägers gelegenen Gebäude der Raiffeisenkasse "Tauplitzalm" (richtig: Raiffeisenkasse Tauplitz, Zweigstelle Tauplitzalm) ein Schischulbüro. An der Eingangstüre dieser Raiffeisenkassenfiliale befinden sich zwei Hinweistafeln mit der Aufschrift "S*** Tauplitzalm-Mitte" und "S***Der Kläger betreibt die Schischule "Tauplitzalm-Ost", der Beklagte die an das Schischulgebiet des Klägers angrenzende Schischule "Tauplitzalm-Mitte". In dem Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gemäß Paragraphen 3 bis 7 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969 Landesgesetzblatt 211 (im folgenden: Stmk SchischulG) erhielt, wurden die Grenzen zwischen den Schischulgebieten der Streitteile mit einer gedachten Nord-Süd-Linie westlich der Bergstation des Tauplitzalm-Bergliftes festgesetzt (siehe Skizzen Beilage A und römisch zwei). Der Beklagte betreibt in dem im Schischulgebiet des Klägers gelegenen Gebäude der Raiffeisenkasse "Tauplitzalm" (richtig: Raiffeisenkasse Tauplitz, Zweigstelle Tauplitzalm) ein Schischulbüro. An der Eingangstüre dieser Raiffeisenkassenfiliale befinden sich zwei Hinweistafeln mit der Aufschrift "S*** Tauplitzalm-Mitte" und "S***
T***-MITTE Inh. Helmut H***". Das zweite Hinweisschild enthält die Schischultarife, eine Übersicht über das Kursangebot und den Hinweis "Auskünfte und Anmeldungen im Schischulbüro Raiffeisenkasse Tauplitzalm, Telefon...." Ein Prospekt der Arbeitsgemeinschaft für den Fremdenverkehr Tauplitzalm (Beilage A) enthält einen Übersichtsplan über das Schigebiet Tauplitzalm. In der Legende zu diesem Plan ist unter Nr.27 die Schischule H*** am Standort der Raiffeisenkasse eingezeichnet.
Der Kläger behauptet, der Beklagte dürfe gemäß § 5 Stmk SchischulG seine Schischule nur in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet betreiben; außerhalb dieses Gebietes sei ihm jede mit dem Betrieb einer Schischule verbundene Tätigkeit (insbesondere Kundenwerbung, Vertragsabschlüsse, Reklametätigkeit, Betrieb eines Schischulbüros, Erteilung von Schiunterricht) verboten. Der Kläger stellt das dem Inhalt des Klagebegehrens im wesentlichen entsprechende Sicherungsbegehren, dem Beklagten auf die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz ein Schischulbüro im eigenen Namen oder unter der Ankündigung "Schischulbüro Tauplitzalm-Mitte" zu betreiben (die weiteren Sicherungsbegehren sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens).Der Kläger behauptet, der Beklagte dürfe gemäß Paragraph 5, Stmk SchischulG seine Schischule nur in dem ihm zugewiesenen Schischulgebiet betreiben; außerhalb dieses Gebietes sei ihm jede mit dem Betrieb einer Schischule verbundene Tätigkeit (insbesondere Kundenwerbung, Vertragsabschlüsse, Reklametätigkeit, Betrieb eines Schischulbüros, Erteilung von Schiunterricht) verboten. Der Kläger stellt das dem Inhalt des Klagebegehrens im wesentlichen entsprechende Sicherungsbegehren, dem Beklagten auf die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz ein Schischulbüro im eigenen Namen oder unter der Ankündigung "Schischulbüro Tauplitzalm-Mitte" zu betreiben (die weiteren Sicherungsbegehren sind nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens).
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Sicherungsbegehrens. Vertreter der Steiermärkischen Landesregierung hätten ihm bei einem Lokalaugenschein am 10.7.1986 gesagt, daß er im gesamten Gemeindegebiet werben und auch außerhalb des Schischulgebietes ein Büro betreiben dürfe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Anwerben oder die Aufnahme von Schülern beim Aufsuchen eines fremden Schigebietes im Rahmen des Ausflugsverkehrs sei gemäß § 5 Abs 4 Stmk SchischulG verboten. Es handle sich hiebei um eine wettbewerbsregelnde Norm, deren Übertretung Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen § 1 UWG nach sich ziehe. Der Betrieb eines Schischulbüros sei jedoch keine Werbung und daher auch in einem fremden Schischulbereich zulässig, auch wenn mit der Ankündigung dieses Büros naturgemäß eine Werbung verbunden sei.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Anwerben oder die Aufnahme von Schülern beim Aufsuchen eines fremden Schigebietes im Rahmen des Ausflugsverkehrs sei gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Stmk SchischulG verboten. Es handle sich hiebei um eine wettbewerbsregelnde Norm, deren Übertretung Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG nach sich ziehe. Der Betrieb eines Schischulbüros sei jedoch keine Werbung und daher auch in einem fremden Schischulbereich zulässig, auch wenn mit der Ankündigung dieses Büros naturgemäß eine Werbung verbunden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge und verbot dem Beklagten, im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz durch Verwendung seines Namens und der Bezeichnung "Tauplitzalm-Mitte" auf seine Schischule hinzuweisen, sowie (dort) Schischüler anzuwerben oder aufzunehmen; das Mehrbegehren, dem Beklagten den Betrieb eines zu seiner Schischule gehörenden Büros im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz schlechthin zu verbieten, blieb abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes (Beschwerdegegenstandes) S 300.000,-- übersteige. § 5 Abs 4 Satz 3 Stmk SchischulG bestimme, daß die Anwerbung oder die Aufnahme von Schülern in dem gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung aufgesuchten Schigebiet nicht zulässig sei. Sei aber die Anwerbung und die Aufnahme von Schülern schon anläßlich des nur drei Tage hindurch zulässigen Aufsuchens eines fremden Schischulgebietes nicht gestattet, dann sei der Betrieb eines Schischulbüros im Schischulgebiet einer anderen Schischule umso mehr verboten, zumal § 5 Abs 4 Satz 2 Stmk SchischulG das regelmäßige Aufsuchen eines fremden Schigebietes untersage. Diese Auslegung stehe auch mit der neueren Schischulgesetzgebung (anderer Bundesländer) in Übereinstimmung: So normiere § 11 Abs 5 des Tiroler Schischulgesetzes, daß die Werbung und die Aufnahme neuer Schüler innerhalb eines fremden Schischulgebietes nicht zulässig sei. Nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz werde die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nur für bestimmte Schischulbereiche (Standorte) erteilt, so daß der Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers von vornherein territorial abgegrenzt sei. Der Beklagte habe durch die im Schischulgebiet des Klägers betriebene Werbung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; dieser Verstoß sei ihm auch subjektiv vorwerfbar, da er eine Organisation unterhalte, die auf eine planmäßige und fortgesetzte Werbetätigkeit für seine Schischule im Schischulgebiet abgestellt sei. Diese Mißachtung der wettbewerbsregelnden Vorschriften des Stmk SchischulG sei somit eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Handlung, die gemäß § 1 UWG gegen die guten Sitten verstoße. Ein nur interner Bürobetrieb im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz habe dem Beklagten allerdings nicht untersagt werden können.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge und verbot dem Beklagten, im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz durch Verwendung seines Namens und der Bezeichnung "Tauplitzalm-Mitte" auf seine Schischule hinzuweisen, sowie (dort) Schischüler anzuwerben oder aufzunehmen; das Mehrbegehren, dem Beklagten den Betrieb eines zu seiner Schischule gehörenden Büros im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz schlechthin zu verbieten, blieb abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes (Beschwerdegegenstandes) S 300.000,-- übersteige. Paragraph 5, Absatz 4, Satz 3 Stmk SchischulG bestimme, daß die Anwerbung oder die Aufnahme von Schülern in dem gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung aufgesuchten Schigebiet nicht zulässig sei. Sei aber die Anwerbung und die Aufnahme von Schülern schon anläßlich des nur drei Tage hindurch zulässigen Aufsuchens eines fremden Schischulgebietes nicht gestattet, dann sei der Betrieb eines Schischulbüros im Schischulgebiet einer anderen Schischule umso mehr verboten, zumal Paragraph 5, Absatz 4, Satz 2 Stmk SchischulG das regelmäßige Aufsuchen eines fremden Schigebietes untersage. Diese Auslegung stehe auch mit der neueren Schischulgesetzgebung (anderer Bundesländer) in Übereinstimmung: So normiere Paragraph 11, Absatz 5, des Tiroler Schischulgesetzes, daß die Werbung und die Aufnahme neuer Schüler innerhalb eines fremden Schischulgebietes nicht zulässig sei. Nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz werde die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nur für bestimmte Schischulbereiche (Standorte) erteilt, so daß der Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers von vornherein territorial abgegrenzt sei. Der Beklagte habe durch die im Schischulgebiet des Klägers betriebene Werbung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; dieser Verstoß sei ihm auch subjektiv vorwerfbar, da er eine Organisation unterhalte, die auf eine planmäßige und fortgesetzte Werbetätigkeit für seine Schischule im Schischulgebiet abgestellt sei. Diese Mißachtung der wettbewerbsregelnden Vorschriften des Stmk SchischulG sei somit eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Handlung, die gemäß Paragraph eins, UWG gegen die guten Sitten verstoße. Ein nur interner Bürobetrieb im Gebäude der Raiffeisenkasse Tauplitz habe dem Beklagten allerdings nicht untersagt werden können.
Der Beklagte erhebt gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes Revisionsrekurs mit dem Antrag, den (gänzlich abweisenden) Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.