Begründung:
Haci Mehmet K*** ist Inhaber der von ihm am 25. September 1984 angemeldeten Wort-Bild-Marke "H***", deren Schutzdauer mit 7. Oktober 1985 begonnen hat. Diese Marke ist für die Klassen 29:
Wurstwaren, Käse- und Milchprodukte, hergestellt nach orientalischen Rezepten, und 30: Feine Backwaren, hergestellt nach orientalischen Rezepten eingetragen. Die Klägerin hat diese Marke während ihrer Zusammenarbeit mit dem Markeninhaber auf Grund einer Vereinbarung vom 10. Dezember 1984 verwendet und damit die von ihr hergestellten Fleisch- und Wurstwaren auf der Verpackung versehen. Am 15. Mai 1987 meldete die Klägerin eine Wort-Bild-Marke mit dem Text "B***'S H*** BEEFSAUSAGES RINDFLEISCHWÜRSTE MADE IN AUSTRIA" an; diese Marke wurde zu Registernummer 117.799, Aktenzeichen AM 1852/87, für die Klasse 29: Wurstwaren aus reinem Rindfleisch, registriert.
Die Klägerin versah noch während der Zusammenarbeit mit Haci Mehmet K*** von ihr produzierte Würste mit dieser für sie seit 21. Oktober 1987 eingetragenen Wort-Bild-Marke. Die Zusammenarbeit wurde von Haci Mehmet K*** mit Ablauf des Jahres 1987 beendet. Die Beklagte wurde am 16. November 1987 im Handelsregister (HRB 38.208 des Handelsgerichtes Wien) eingetragen; der Gesellschaftsvertrag war am 6. November 1987, mit einem Nachtrag vom 12. November 1987, abgeschlossen worden.
In der türkischen Tageszeitung "Hürriyet", die in Frankfurt/Main erscheint und hauptsächlich von den in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich lebenden türkischen Gastarbeitern gelesen wird, erschien am 8. Jänner 1988 ein großformatiges Inserat der Beklagten in türkischer Sprache. Seine Überschrift lautete in deutscher Übersetzung "Schlachtung und Produktion in Österreich unter Einhaltung islamischer Vorschriften". In der nächsten Zeile war sodann zweimal die für Haci Mehmet K*** eingetragene Wort-Bild-Marke "H***" abgebildet; dazwischen wurde besonders hervorgehoben: "5. Jahr". Darunter wurde die Produktpalette mit 17 Artikeln angeführt. Dann hieß es - nach der Übersetzung der Dolmetscherin Mag. Ludmilla Sar (Beilage F) - weiter: "Mit den Fleisch und Fleischwaren der Marke H*** stehen wir nun das 5. Jahr im Dienste unserer geschätzten Kunden. Unter diesem Markennamen wurden erstmals in Österreich Fleisch und Fleischwaren auf den Markt gebracht, die unter Berücksichtigung der islamischen Vorschriften über die Schlachtung der Tiere und Erzeugung der Fleischprodukte verarbeitet werden. Mit einem reichen Angebot an qualitativ noch besseren Produkten stehen wir Ihnen in unserer neuen Fabrik mit einem starken Personalstab gerne zur Verfügung. Für Ihre
Bestellungen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an:
E*** Fleischwarenproduktionsgesellschaft mbH,
1050 Wien, Siebenbrunnengasse 50,
Telefon: 0222/54 43 54."
Die Beklagte richtete auch ein mit 29. Dezember 1987 datiertes
Schreiben an ihre Kunden, und zwar in türkischer und deutscher
Sprache. Darin hieß es:
"Werte Kunden!
Die Marke H*** gilt seit vier Jahren als einzige Marke von Fleisch und Fleischwaren nach islamischem Ritus in Österreich und arbeitet nach dem Motto: 'Islamische Schlachtung - islamische Produktion'.
Sowohl wegen der Nachfrage als auch um den Bedürfnissen auf diesem Gebiet nachzukommen, freuen wir uns sehr, unseren Kunden H*** Fleischwaren zukommen lassen zu können.
Um Ihnen besser dienen zu können und qualitativ noch hochwertigere Waren herzustellen, werden nunmehr die Fleischwaren unter der Marke H*** in der neuen Produktionsstätte der Firma E*** in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 50, hergestellt.
Unser einziges Ziel in diesem neuen Jahr besteht darin, mit unseren qualitativ hochwertigen Waren und zahlreichen Sorten sowohl Sie als auch Ihre Kunden zufrieden zu stellen und auch Ihre Tagesumsätze zu erhöhen.
Obwohl die Marke H*** die einzige Marke in Österreich ist und unsere Tätigkeit von allen in Österreich befindlichen islamischen Organisationen kontrolliert wird, könnte es sein, daß es Leute gibt, die unter dem Deckmantel der Marke H*** unsere Produkte nachmachen. Aus diesem Grund möchten wir Sie höflichst ersuchen, auf unsere Marke H*** mit Minaretten und die Produktionsfirma E*** zu achten.
Gesellschafter und Koordinator
H. Mehmet K***"
Mit der Behauptung, daß die Werbeaussagen der Beklagten unrichtig seien und dazu dienten, sich "den Bonus der Tradition zu erschleichen", der in Wahrheit der Klägerin zukomme, begehrt diese zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr wahrheitswidrig zu behaupten, sie sei seit mehreren Jahren die Erzeugerin der nach islamischen Vorschriften hergestellten und unter der Bezeichnung H*** vertriebenen Fleisch- und Wurstwaren, wenn in Wahrheit die Klägerin diese Fleisch- und Wurstwaren bis zum Jahresende 1987 allein erzeugt habe und heute noch erzeuge.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie sei unter Mitwirkung der in Wien bestens bekannten Firma Josef Z*** gegründet worden, weil damit erstmals sichergestellt sei, daß die notwendige ständige Produktionstrennung, die die Klägerin dem Inhaber der Marke H*** zugesagt, aber nicht eingehalten habe, nunmehr tatsächlich erfolge. Der Hinweis auf die Marke "H***" sei sachlich und rechtlich in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Da das Know-how der Beklagten von K*** stamme, sei der Inseratentext nicht wettbewerbswidrig.
Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen bescheinigten Sachverhalts folgerte er rechtlich, daß die Beklagte nicht gegen § 2 UWG verstoßen habe, weil sie nicht behauptet habe, selbst seit Jahren Erzeugerin von Fleisch- und Wurstwaren zu sein; sie habe nur darauf hingewiesen, daß die Waren seit Jahren unter der Marke "H***" vertrieben worden seien. Inhaber der Marke sei nicht die Klägerin, sondern Mehmet K***.Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen bescheinigten Sachverhalts folgerte er rechtlich, daß die Beklagte nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen habe, weil sie nicht behauptet habe, selbst seit Jahren Erzeugerin von Fleisch- und Wurstwaren zu sein; sie habe nur darauf hingewiesen, daß die Waren seit Jahren unter der Marke "H***" vertrieben worden seien. Inhaber der Marke sei nicht die Klägerin, sondern Mehmet K***.
Das Rekursgericht erließ die beantrage einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Die vom Erstrichter auf Grund der Übersetzung des Inserates vom 8. Jänner 1988 (Beilage F) als bescheinigt angenommene Werbebehauptung der Beklagten, sie stehe mit der Fleisch und Fleischwarenmarke H*** nun das 5. Jahr im Dienst ihrer geschätzten Kunden, werde im Zusammenhang mit dem Firmenwortlaut der Beklagten ("F***H***") vom angesprochenen Publikum
zweifellos dahin ausgelegt, daß die Beklagte das 5. Jahr Fleisch und Fleischwaren produziere und unter der Marke H*** auf den Markt bringe. Die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des Inserates (Beilage 12) vermittle im übrigen den gleichen Eindruck. Der Text des Inserates stelle nicht ausreichend klar, daß die unter der Marke "H***" vertriebenen Produkte bisher von einem anderen Unternehmen hergestellt worden seien. Die Beklagte habe damit zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemacht (§ 2 UWG); sie habe den unrichtigen Eindruck erweckt, daß sie bereits seit Jahren Fleischwaren produziere, die nach islamischen Vorschriften hergestellt würden. Dadurch komme das angesprochene Publikum zu der unrichtigen Vorstellung, daß die Beklagte die Vorzüge eines bereits eingeführten Unternehmens aufweise, die ein neu gegründetes Unternehmen in der Regel nicht habe, insbesondere im Zusammenhang mit langjähriger Erfahrung bei der Herstellung und mit der Bewährtheit der Produkte. Diese Irreführung sei geeignet, den Kaufentschluß des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.zweifellos dahin ausgelegt, daß die Beklagte das 5. Jahr Fleisch und Fleischwaren produziere und unter der Marke H*** auf den Markt bringe. Die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des Inserates (Beilage 12) vermittle im übrigen den gleichen Eindruck. Der Text des Inserates stelle nicht ausreichend klar, daß die unter der Marke "H***" vertriebenen Produkte bisher von einem anderen Unternehmen hergestellt worden seien. Die Beklagte habe damit zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemacht (Paragraph 2, UWG); sie habe den unrichtigen Eindruck erweckt, daß sie bereits seit Jahren Fleischwaren produziere, die nach islamischen Vorschriften hergestellt würden. Dadurch komme das angesprochene Publikum zu der unrichtigen Vorstellung, daß die Beklagte die Vorzüge eines bereits eingeführten Unternehmens aufweise, die ein neu gegründetes Unternehmen in der Regel nicht habe, insbesondere im Zusammenhang mit langjähriger Erfahrung bei der Herstellung und mit der Bewährtheit der Produkte. Diese Irreführung sei geeignet, den Kaufentschluß des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragte, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.