Rechtssatz RS0078473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078473
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Rechtssatz
Für das angesprochene Publikum ist es keineswegs bedeutungslos, ob die nach bestimmten Vorschriften hergestellten Waren (hier: Fleischwaren nach inländischen Vorschriften) von einem erst neu gegründeten oder von einem seit Jahren tätigen Unternehmen angeboten werden, kann doch dem älteren Unternehmen eine entsprechend größere Erfahrung zugebilligt werden. Ein längeres Bestehen eines Unternehmens beweist auch seine wirtschaftliche Leistungskraft. Zuverlässigkeit und Solidität sowie die Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 36/88
Veröff: MR 1988,137 (Korn)
- 4 Ob 35/07m
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 35/07m
Ähnlich; Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)
- 4 Ob 227/07x
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 227/07x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)
- 4 Ob 149/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 149/19v
Vgl
- 4 Ob 127/20k
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 127/20k
Vgl
- 4 Ob 108/20s
Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 108/20s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078473
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00036_8800000_001