Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Rekursgericht hat den vom Erstrichter als bescheinigt angenommenen Text des Kaufvertrages vom 3.Dezember 1986 (auszugsweise) im Einklang mit Beilage. ./ C wiedergegeben. Soweit es daraus den Schluß gezogen hat, Ing. Martin K*** habe sein Unternehmen an die Klägerin übertragen, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, nicht aber um eine Tatsachenfeststellung, die allein Gegenstand einer Aktenwidrigkeit sein könnte (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO; Fasching IV 317).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Rekursgericht hat den vom Erstrichter als bescheinigt angenommenen Text des Kaufvertrages vom 3.Dezember 1986 (auszugsweise) im Einklang mit Beilage. ./ C wiedergegeben. Soweit es daraus den Schluß gezogen hat, Ing. Martin K*** habe sein Unternehmen an die Klägerin übertragen, handelt es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, nicht aber um eine Tatsachenfeststellung, die allein Gegenstand einer Aktenwidrigkeit sein könnte (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO; Fasching römisch vier 317).
Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, weil ihr Ing. Martin K*** nicht sein gesamtes Unternehmen übertragen und sie daher nicht sein Prozeßführungsrecht erworben habe. Dem kann nicht zugestimmt werden:
Aus dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, daß die Klägerin zumindest den Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb des Ing. Martin K*** übernommen hat. Darauf, ob sie sein Unternehmen auch insoweit erworben hat, als es den Handel mit Bau- und Betriebsmaterialien zum Gegenstand hatte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nicht nur das gesamte Anlage- und einen Teil des Umlaufvermögens erworben, sondern auch die Produktionsnormblätter und die Mietrechte ihres Vertragspartners sowie insbesondere das "Know-how" des Unternehmens gekauft. Sie führt nun am selben Standort wie Ing. Martin K*** einen Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb unter weiterer Verwendung desselben Firmenkerns ("K***") und ist insbesondere auch in das Lieferabkommen des Ing. Martin K*** mit der Firma B*** eingetreten. Damit ist die Aktivlegitimation der Klägerin in jedem Fall zu bejahen, ist sie doch von jeder herabsetzenden Äußerung über die Leistungen und Lieferungen ihres Vorgängers Ing. Martin K*** im Rahmen seines feuerungstechnischen Betriebes betroffen und in ihren Interessen verletzt. Die Klägerin ist daher sowohl nach § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 747 zu § 1 dUWG) als auch nach § 7 UWG (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 29 zu § 14 dUWG) legitimiert. Soweit sie ihren Anspruch auf § 1 UWG stützt, ergibt sich ihre Klageberechtigung überdies auch aus § 14 UWG. Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen (ON 1 und 2) betreibt nämlich auch die Beklagte einen Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb; die Streitteile sind also Mitbewerber. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches (ua) nach § 1 UWG ist aber jeder Mitbewerber, also jeder Unternehmer berechtigt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt.Aus dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, daß die Klägerin zumindest den Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb des Ing. Martin K*** übernommen hat. Darauf, ob sie sein Unternehmen auch insoweit erworben hat, als es den Handel mit Bau- und Betriebsmaterialien zum Gegenstand hatte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat nicht nur das gesamte Anlage- und einen Teil des Umlaufvermögens erworben, sondern auch die Produktionsnormblätter und die Mietrechte ihres Vertragspartners sowie insbesondere das "Know-how" des Unternehmens gekauft. Sie führt nun am selben Standort wie Ing. Martin K*** einen Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb unter weiterer Verwendung desselben Firmenkerns ("K***") und ist insbesondere auch in das Lieferabkommen des Ing. Martin K*** mit der Firma B*** eingetreten. Damit ist die Aktivlegitimation der Klägerin in jedem Fall zu bejahen, ist sie doch von jeder herabsetzenden Äußerung über die Leistungen und Lieferungen ihres Vorgängers Ing. Martin K*** im Rahmen seines feuerungstechnischen Betriebes betroffen und in ihren Interessen verletzt. Die Klägerin ist daher sowohl nach Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 747 zu Paragraph eins, dUWG) als auch nach Paragraph 7, UWG (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 29 zu Paragraph 14, dUWG) legitimiert. Soweit sie ihren Anspruch auf Paragraph eins, UWG stützt, ergibt sich ihre Klageberechtigung überdies auch aus Paragraph 14, UWG. Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivorbringen (ON 1 und 2) betreibt nämlich auch die Beklagte einen Kaminfach- und feuerungstechnischen Betrieb; die Streitteile sind also Mitbewerber. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches (ua) nach Paragraph eins, UWG ist aber jeder Mitbewerber, also jeder Unternehmer berechtigt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt.
Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß für Klagen nach dem UWG immer (nur) der Gewerbeinhaber, der eine Störung vornimmt, passiv legitimiert sei; sie sei deshalb zu Unrecht geklagt worden, weil Werner B***, der die beanstandete Äußerung gemacht habe, damals nicht ihr Geschäftsführer, sondern bloß ihr Einzelprokurist gewesen sei. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf § 18 UWG verwiesen. Danach kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer Handlung, die - unter anderem - gegen §§ 1 und 7 UWG verstößt, auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Begriff "im Betrieb" ist nicht nur räumlich, sondern auch sachlich zu verstehen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 36 zu § 13 dUWG; Schönherr, Grundriß Rz 514.1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daß Werner Baum bei der Besprechung, in deren Verlauf er die abfälligen Bemerkungen über Leistungen der Firma Ing. Martin K*** gemacht hat, als Vertreter der Beklagten tätig war, hat das Gericht zweiter Instanz als bescheinigt erachtet; es kann daher keine Rede davon sein, daß Werner B*** als Privatmann gesprochen hätte. Damit kann aber auch kein Zweifel bestehen, daß er seine Äußerungen in Wettbewerbsabsicht - nämlich in der Absicht, den Wettbewerb der Beklagten zu Lasten jenes der Firma Ing. Martin K*** zu fördern - gemacht hat.Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß für Klagen nach dem UWG immer (nur) der Gewerbeinhaber, der eine Störung vornimmt, passiv legitimiert sei; sie sei deshalb zu Unrecht geklagt worden, weil Werner B***, der die beanstandete Äußerung gemacht habe, damals nicht ihr Geschäftsführer, sondern bloß ihr Einzelprokurist gewesen sei. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf Paragraph 18, UWG verwiesen. Danach kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer Handlung, die - unter anderem - gegen Paragraphen eins und 7 UWG verstößt, auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Begriff "im Betrieb" ist nicht nur räumlich, sondern auch sachlich zu verstehen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 36 zu Paragraph 13, dUWG; Schönherr, Grundriß Rz 514.1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daß Werner Baum bei der Besprechung, in deren Verlauf er die abfälligen Bemerkungen über Leistungen der Firma Ing. Martin K*** gemacht hat, als Vertreter der Beklagten tätig war, hat das Gericht zweiter Instanz als bescheinigt erachtet; es kann daher keine Rede davon sein, daß Werner B*** als Privatmann gesprochen hätte. Damit kann aber auch kein Zweifel bestehen, daß er seine Äußerungen in Wettbewerbsabsicht - nämlich in der Absicht, den Wettbewerb der Beklagten zu Lasten jenes der Firma Ing. Martin K*** zu fördern - gemacht hat.
Daß die Behauptung, ein Unternehmer erbringe minderwertige Leistungen und leiste "Pfuscharbeit", geeignet ist, den Betrieb dieses Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Beklagte hat nicht behauptet und bescheinigt, daß diese Behauptung wahr sei; das Rekursgericht hat vielmehr als bescheinigt angenommen, daß die Lieferung an die Firma B***, die für Werner B*** den Anlaß geboten hatte, sich über die Firma Ing. Martin K*** abschätzig zu äußern, gar nicht von dieser stammte.
Werner B*** hat somit den Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG verwirklicht. Schon aus diesem Grund steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Gleichzeitig hat Werner B***, für den die Beklagte nach § 18 UWG einzustehen hat, durch seine den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Warnung vor der Firma Ing. Martin K*** auch im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes eine Handlung vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstößt (§ 1 UWG; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 266 ff. zu § 1 dUWG; vgl. auch ÖBl. 1971, 103).Werner B*** hat somit den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG verwirklicht. Schon aus diesem Grund steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Gleichzeitig hat Werner B***, für den die Beklagte nach Paragraph 18, UWG einzustehen hat, durch seine den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Warnung vor der Firma Ing. Martin K*** auch im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes eine Handlung vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstößt (Paragraph eins, UWG; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 266 ff. zu Paragraph eins, dUWG; vergleiche auch ÖBl. 1971, 103).
Soweit die Beklagte schließlich die Wiederholungsgefahr mit der Begründung in Abrede stellt, die umstrittene Äußerung sei am 19. November 1986 gefallen, ein weiterer Eingriff aber nicht erfolgt, muß sie scheitern; spricht doch die Vermutung dafür, daß jemand, der bereits eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat, zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein wird. Sache der Beklagten wäre es gewesen, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung ihrer gesetzwidrigen Handlung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich hätten erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl 86; ÖBl. 1984, 161 u.v.a.). Sie hat sich aber damit begnügt, in erster Instanz das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zu bestreiten, ohne hiezu ein Tatsachenvorbringen zu erstatten. Umstände, auf Grund deren der Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen werden könnte, sind auch nicht hervorgekommen.
Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 78, 402 Abs 1 EO, §§ 40, 50 und 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz eins, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.