Begründung:
Die Beklagte war Medieninhaberin der "Süd-Ost-Tagespost", die mit Ablauf des 31. März 1987 ihr Erscheinen eingestellt hat. Sie ist weiterhin Medieninhaber der "Wochenpost", die in vier Ausgaben, und zwar als "Grazer Wochenpost", als "Oststeirische Wochenpost", als "Obersteirische Wochenpost" und als "Südweststeirische Wochenpost", erscheint.
Am 22. Oktober 1985 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Bildberichterstattung für die "Wochenpost". Danach hat die Klägerin sämtliche Arbeiten im Rahmen dieser Bildberichterstattung wahrzunehmen; sie erhält für jedes von ihr angelieferte und veröffentlichte Foto ein bestimmtes, wertgesichertes Bildhonorar. Für bestellte und von der Klägerin wahrgenommene Fototermine, von denen kein Bild veröffentlicht wird, gebührt der Klägerin ein Abstandshonorar in Höhe von 60 % des Bildhonorars. Der Vertrag ist für die Zeit bis 13. Mai 1988 geschlossen und verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf schriftlich aufgekündigt wird.
Im Mai 1983 schien im Impressum der "Süd-Ost-Tagespost" unter den Ressortleitern auch "Gerhard S*** (Foto)" auf. Im Juni 1983 fand sich im Impressum kein Hinweis mehr auf Gerhard S***, sondern der Vermerk: "Fotos: S*** Ges.m.b.H.". Im September 1986 enthielt das Impressum den Hinweis: "Fotos/Repro: S***-Lichtbild, Herrengasse 9". Die Klägerin hat im Hause Herrengasse 9, wo sich die Redaktion der "Süd-Ost-Tagespost" befand und die Redaktion der "Wochenpost" noch heute ist, Räume gemietet, die sie zur Herstellung ihrer fotografischen Erzeugnisse benützt.
Sämtliche Fotografien, die die Klägerin in den letzten Jahren der Beklagten zur Verfügung gestellt hat, trugen auf der Rückseite den Vermerk "Copy-Right by S***-Lichtbild Ges.m.b.H., Geidorfplatz 2, 8010 Graz, Tel. 34022".
Die Klägerin wurde nicht nur beauftragt, Fotos bei ihr von der "Süd-Ost-Tagespost" angekündigten Ereignissen zu machen, sondern auch, bei überraschenden Ereignissen fotografisch tätig zu sein. Darüber hinaus kam es vor, daß die Klägerin von sich aus aktuelle Fotos - so zum Beispiel blühende Blumen zum Frühlingsbeginn - der Beklagten anbot.
Die Redakteure der "Süd-Ost-Tagespost" unterließen bei der Veröffentlichung der von der Klägerin stammenden Fotografien wiederholt den Hinweis auf den Hersteller. Sie meinten, auf Grund einer Vereinbarung der Streitteile mache die Nennung der Klägerin im Impressum der Zeitung den Hinweis auf den Urheber entbehrlich. Dennoch schien unter manchen Fotos der Klägerin der Vermerk "Foto S***" auf, und zwar dann, wenn es sich nach Meinung des zuständigen Redakteurs oder des Chefredakteurs um ein Exklusivfoto oder um ein Foto von künstlerischem Wert, handelte wenn es aus anderen Gründen für außergewöhnlich gehalten wurde, oder "um freiwillig einen zusätzlichen Werbeeffekt zu bieten". Die von der Beklagten erwähnte von der Klägerin jedoch bestrittene "Globalvereinbarung" sollte für die "Wochenpost" nicht gelten. Auch bei dieser Zeitung kam es wiederholt vor, daß bei den von der Klägerin stammenden Lichtbildern der Hinweis auf den Urheber nicht angebracht war. Dies beruhte auf einer menschlichen Fehlleistung, welche die Chefredakteurin und deren Mitarbeiter zu vermeiden bestrebt waren.
Im Impressum der Wochenpost wird auf die Klägerin nicht hingewiesen.
Am 12. März 1987 verfügte die Beklagte intern, daß ab 13. März 1987 sämtliche Bilder der Klägerin mit dem Herstellervermerk "Foto: S***" zu versehen seien.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, von ihr, der Klägerin, hergestellte Lichtbilder, an denen ihr Urheber- und/oder Leistungsschutzrecht zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn dies ohne Herstellerbezeichnung geschehe. Die Beklagte habe die Herstellerbezeichnung der Klägerin in rund 95 % der Fälle unter Verletzung der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG weggelassen. Die Klägerin habe dies immer wieder beanstandet.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, von ihr, der Klägerin, hergestellte Lichtbilder, an denen ihr Urheber- und/oder Leistungsschutzrecht zustehen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn dies ohne Herstellerbezeichnung geschehe. Die Beklagte habe die Herstellerbezeichnung der Klägerin in rund 95 % der Fälle unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG weggelassen. Die Klägerin habe dies immer wieder beanstandet.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Bei den von der Klägerin hergestellten Lichtbildern handle es sich nicht um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Klägerin habe, ohne Kreativität zu entfalten, nur das fotografiert, was der jeweilige Wortberichterstatter der Beklagten in Auftrag gegeben habe. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Gerhard S***, sei früher Dienstnehmer der Beklagten gewesen; in der Folge sei die Klägerin ein dienstnehmerähnliches Verhältnis zur Beklagten eingegangen. Die Nutzungsrechte an den von der Klägerin ausgearbeiteten Lichtbildern stünden somit der Beklagten als Unternehmensinhaberin zu.
Dem eingeklagten Unterlassungsanspruch stehe auch die Vereinbarung der Streitteile entgegen, daß die Kennzeichnung des Herstellers der Lichtbilder pauschal durch die Aufnahme des Namens der Klägerin im Impressum erfolgen solle. Die Klägerin habe nie dem Chefredakteur oder dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber die einzelne Auszeichnung jedes Fotos verlangt; sie habe die jahrelange Praxis der Beklagten offenbar genehmigt. Durch die Kennzeichnung des Herstellers der Bilder im Impressum sei überdies der Hersteller ohnehin eindeutig und zweifelsfrei identifiziert.
Im Hinblick auf die nicht eindeutige Rechtslage erkläre die Beklagte unvorgreiflich ihres Rechtsstandpunktes, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens oder bis zum ausdrücklichen schriftlichen Widerruf dieses vereinbarungswidrigen Begehrens der Klägerin ab nun deren Lichtbilder nur mit der Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen; sie biete zur Gewährleistung dieser Zusage den Abschluß eines vollstreckbaren Notariatsaktes an.
Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Er beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, den er für bescheinigt hielt, rechtlich wie folgt:
Nach § 74 UrhG stehe dem Hersteller eines Lichtbildes das Recht zu, daß Vervielfältigungen mit dem Hinweis auf ihn versehen würden; die Unterlassung eines solchen Hinweises sei die Verletzung eines Schutzrechtes und rechtfertige grundsätzlich ein Unterlassungsbegehren.Nach Paragraph 74, UrhG stehe dem Hersteller eines Lichtbildes das Recht zu, daß Vervielfältigungen mit dem Hinweis auf ihn versehen würden; die Unterlassung eines solchen Hinweises sei die Verletzung eines Schutzrechtes und rechtfertige grundsätzlich ein Unterlassungsbegehren.
Voraussetzung jedes Unterlassungsbegehrens sei aber die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr); diese sei in Ansehung der "Süd-Ost-Tagespost" jedenfalls weggefallen. Anders verhalte es sich jedoch mit der "Wochenpost": Für diese gelte die von der Beklagten ins Treffen geführte "Globalvereinbarung" nicht. Dennoch sei auch diesbezüglich die Wiederholungsgefahr zu verneinen, weil die Beklagte im Provisorialverfahren die Erklärung abgegeben habe, in Hinkunft die Lichtbilder der Klägerin nur mehr mit der Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, und hiefür auch einen vollstreckbaren Notariatsakt angeboten habe. Daß es die Beklagte mit dieser Zusage ernst meine, ergebe sich aus der internen Verfügung der Beklagten vom 12. März 1987, daß sämtliche Bilder der Klägerin ab 13. März 1987 mit dem Herstellervermerk "Foto-S***" zu versehen seien. Die bloße Möglichkeit, daß ein Redakteur trotz der strikten Weisung den Hinweis auf den Hersteller unterlasse, sei allein kein Grund, die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Lichtbilder der Klägerin seien keine Werke im Sinn des UrhG, das Nutzungsrecht daran stehe im Hinblick auf das enge, dienstnehmerähnliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien in Wahrheit ihr, der Beklagten, zu, könne nicht geteilt werden. Einerseits verwende die Beklagte für ihre Druckwerke nicht nur Fotos, die sie in Auftrag gegeben habe, sondern auch solche, die die Klägerin aus eigenem hergestellt und angeboten habe. Andererseits sei auch ein im Auftrag eines Reporters hergestelltes Lichtbild ein Werk im Sinne des § 1 UrhG. Werke der Lichtbildkunst seien die durch ein fotografisches oder ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellten Werke (§§ 1 und 3 UrhG). Als Urheber eines Werkes gelte der, der es geschaffen habe (§ 10 UrhG); dem Hersteller des Lichtbildes stünden somit die in Rede stehenden Schutzrechte zu (§ 74 UrhG). Die Behauptung, ein Fotograf entfalte keine Kreativität, treffe in dieser Allgemeinheit keineswegs zu. Das fotografische Geschick bestehe nicht bloß darin, die Kamera auf das Objekt zu richten und den Auslösemechanismus zu betätigen, sondern darin, das Objekt richtig zu erfassen, die richtige Einstellung unter Bedachtnahme auf die vorherrschenden Lichtverhältnisse sowie den richtigen Bildausschnitt zu wählen und schließlich im richtigen Augenblick den Auslösemechanismus zu betätigen. Dem UrhG sei im übrigen nicht zu entnehmen, daß sich der Urheberschutz nur auf Fotos bezöge, die solchen Anforderungen entsprächen.Voraussetzung jedes Unterlassungsbegehrens sei aber die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr); diese sei in Ansehung der "Süd-Ost-Tagespost" jedenfalls weggefallen. Anders verhalte es sich jedoch mit der "Wochenpost": Für diese gelte die von der Beklagten ins Treffen geführte "Globalvereinbarung" nicht. Dennoch sei auch diesbezüglich die Wiederholungsgefahr zu verneinen, weil die Beklagte im Provisorialverfahren die Erklärung abgegeben habe, in Hinkunft die Lichtbilder der Klägerin nur mehr mit der Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, und hiefür auch einen vollstreckbaren Notariatsakt angeboten habe. Daß es die Beklagte mit dieser Zusage ernst meine, ergebe sich aus der internen Verfügung der Beklagten vom 12. März 1987, daß sämtliche Bilder der Klägerin ab 13. März 1987 mit dem Herstellervermerk "Foto-S***" zu versehen seien. Die bloße Möglichkeit, daß ein Redakteur trotz der strikten Weisung den Hinweis auf den Hersteller unterlasse, sei allein kein Grund, die Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Lichtbilder der Klägerin seien keine Werke im Sinn des UrhG, das Nutzungsrecht daran stehe im Hinblick auf das enge, dienstnehmerähnliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien in Wahrheit ihr, der Beklagten, zu, könne nicht geteilt werden. Einerseits verwende die Beklagte für ihre Druckwerke nicht nur Fotos, die sie in Auftrag gegeben habe, sondern auch solche, die die Klägerin aus eigenem hergestellt und angeboten habe. Andererseits sei auch ein im Auftrag eines Reporters hergestelltes Lichtbild ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG. Werke der Lichtbildkunst seien die durch ein fotografisches oder ein der Fotografie ähnliches Verfahren hergestellten Werke (Paragraphen eins und 3 UrhG). Als Urheber eines Werkes gelte der, der es geschaffen habe (Paragraph 10, UrhG); dem Hersteller des Lichtbildes stünden somit die in Rede stehenden Schutzrechte zu (Paragraph 74, UrhG). Die Behauptung, ein Fotograf entfalte keine Kreativität, treffe in dieser Allgemeinheit keineswegs zu. Das fotografische Geschick bestehe nicht bloß darin, die Kamera auf das Objekt zu richten und den Auslösemechanismus zu betätigen, sondern darin, das Objekt richtig zu erfassen, die richtige Einstellung unter Bedachtnahme auf die vorherrschenden Lichtverhältnisse sowie den richtigen Bildausschnitt zu wählen und schließlich im richtigen Augenblick den Auslösemechanismus zu betätigen. Dem UrhG sei im übrigen nicht zu entnehmen, daß sich der Urheberschutz nur auf Fotos bezöge, die solchen Anforderungen entsprächen.
Die unrichtige Rechtsauffassung der Beklagten sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Diese scheine hier aber dadurch gebannt, daß die Beklagte trotz ihrer Rechtsauffassung die künftige Anführung der Herstellerbezeichnung zugesagt und eine entsprechende Anweisung in ihrem Betrieb gegeben habe.
Die Frage, ob die Anführung der Klägerin im Impressum der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG entsprochen hätte, sei wegen Einstellung der "Süd-Ost-Tagespost" nicht mehr zu behandeln. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich führte es aus:Die Frage, ob die Anführung der Klägerin im Impressum der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG entsprochen hätte, sei wegen Einstellung der "Süd-Ost-Tagespost" nicht mehr zu behandeln. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich führte es aus:
Da die Beklagte wiederholt Lichtbilder, die die Klägerin mit ihrer Firma bezeichnet hatte auch in der "Wochenpost" verbreitet habe, ohne die Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen, habe sie das der Klägerin nach § 74 Abs 3 UrhG zustehende Schutzrecht verletzt; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher zu bejahen. Bei Verletzung des Schutzrechtes nach § 74 Abs 3 UrhG könnten die Ansprüche nach §§ 81 ff UrhG auch nebeneinander geltend gemacht werden; das Verbotsbegehren müsse sich nicht auf bestimmte Lichtbilder oder bestimmte Medien beziehen.Da die Beklagte wiederholt Lichtbilder, die die Klägerin mit ihrer Firma bezeichnet hatte auch in der "Wochenpost" verbreitet habe, ohne die Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen, habe sie das der Klägerin nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG zustehende Schutzrecht verletzt; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei daher zu bejahen. Bei Verletzung des Schutzrechtes nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG könnten die Ansprüche nach Paragraphen 81, ff UrhG auch nebeneinander geltend gemacht werden; das Verbotsbegehren müsse sich nicht auf bestimmte Lichtbilder oder bestimmte Medien beziehen.
Die Wiederholungsgefahr sei bei Unterlassungsansprüchen auf Grund des UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Demnach sei Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine ernstliche Sinnesänderung des Verletzers bestünden. Dabei sei auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch auf das Verhalten des Beklagten während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. Liege ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten vor, so sei es seine Sache, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen. Die während des Prozesses gegebene bloße Zusage, in Hinkunft gleichartige Handlungen zu unterlassen, beseitige im allgemeinen nicht die Wiederholungsgefahr. Anders läge der Fall, wenn der Beklagte den Rechtsstandpunkt des Klägers vorbehaltlos anerkenne. Im vorliegenden Fall sei trotz verschiedener Anweisungen an die einzelnen Redakteure wiederholt die Anbringung des Herstellerhinweises bei den Lichtbildern der Klägerin unterblieben, insbesondere auch in der "Wochenpost". Im Impressum dieser Wochenzeitung sei die Klägerin nicht als Urheber der Lichtbilder genannt. Die Beklagte bestreite im Prozeß sogar das Schutzrecht der Klägerin. Ein vollstreckbarer Titel für den Unterlassungsanspruch sei bisher nicht geschaffen worden. Auch die nach der Zustellung der Klage erfolgte interne Redaktionsanweisung könne den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen, weil es in der Vergangenheit mehrfach trotz solcher Redaktionsanweisungen zu Verletzungen des Schutzrechtes gekommen sei. Aus diesen Gründen bestehe die Wiederholungsgefahr weiter fort.
Der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil weder der Rechtsprechung noch der einschlägigen Literatur eindeutig zu entnehmen sei, daß das Schutzrecht nach § 74 Abs 3 UrhG ein Ausschließungsrecht im Sinne des § 81 UrhG sei. Da im Fall des § 74 Abs 3 UrhG der andere - wie diesmal - die Lichtbilder an sich berechtigt verbreite, käme auch die Lösung in Betracht, daß bei Verletzung eines derartigen Schutzrechtes bloß ein Vergütungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch bestehe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit zu beheben" (offenbar gemeint: die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen). Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil weder der Rechtsprechung noch der einschlägigen Literatur eindeutig zu entnehmen sei, daß das Schutzrecht nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ein Ausschließungsrecht im Sinne des Paragraph 81, UrhG sei. Da im Fall des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG der andere - wie diesmal - die Lichtbilder an sich berechtigt verbreite, käme auch die Lösung in Betracht, daß bei Verletzung eines derartigen Schutzrechtes bloß ein Vergütungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch bestehe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit zu beheben" (offenbar gemeint: die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen). Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.