Rechtssatz RS0077161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077161
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.Auch der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 82, Absatz eins, UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus; ein solches liegt im Anspruch des Lichtbildherstellers auf Anbringung der fehlenden Herstellerbezeichnung und damit auf Beseitigung des durch das Fehlen dieser Bezeichnung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 362/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 362/87
Veröff: SZ 60/187 = MR 1988,18 (M Walter)
- 4 Ob 127/98z
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
Auch; nur: Auch der Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 1 UrhG setzt die Verletzung eines auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrechtes voraus. (T1); Beisatz: Der Verletzte soll die Beseitigung des durch die Verletzung geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes bewirken können. Ist die Urheberrechtsverletzung in einer Tageszeitung erfolgt, kann dieser Zweck nur erreicht werden, wenn die vom Beseitigungsanspruch umfaßten Bilder bzw. Textstellen in sämtlichen im Besitz der Beklagten befindlichen Exemplaren der Zeitung unkenntlich gemacht werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077161
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00362_8700000_002